Ungeimpfte AfD-Abgeordnete können nicht in Berlin übernachten
In Berlin gilt die 2G-Regelung auch in Hotels. Deshalb stellten sich Übernachtungen für einige ungeimpfte AfD-Abgeordnete anlässlich der Wahl des neuen Bundeskanzlers Olaf Scholz schwierig dar. Gegen die 2G-Regelung in Berliner Hotels legten die Abgeordneten Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein. Das BVerfG nahm diese jedoch nicht zur Entscheidung an.
Der Fall ist interessant, da er Anlass bietet, sich mit den folgenden examensrelevanten Lerninhalten zu befassen:
- Verfassungsbeschwerde
- Freies Mandat, Art. 38 I 2 GG
- Freizügigkeit, Art. 11 GG
- Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
- Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Worum geht es?
Die Beschwerdeführer sind ungeimpfte Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages und gehören der AfD-Bundestagsfraktion an. Sie lebten „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“ und hätten ihr Mandat bisher während der Sitzungswochen mittels Übernachtungen in Berliner Hotels wahrgenommen.
Am 08. Dezember 2021 wurde Olaf Scholz gemäß Art. 63 Abs. 1 GG vom Bundestag zum neuen Bundeskanzler gewählt und erhielt vom Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier seine Ernennungsurkunde. Die Wahl begann um 9:00 Uhr. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass davon auszugehen sei, dass anlässlich der umfangreichen und zeitaufwändigen Corona-Einlasskontrollen, nur ein bis etwa spätestens 7:30 Uhr in der Lobby des Reichstagsgebäudes vor Ort anwesendes Mitglied rechtzeitig in den Plenarsaal eingelassen werden könne. Am Folgetag beginne um 9:00 Uhr die nächste Plenarsitzung des Deutschen Bundestages. Ferner finde am 10. Dezember 2021 eine „äußerst wichtige“ Sitzung der AfD-Fraktion statt, in der die Mitgliedschaft der Abgeordneten in den Ausschüssen festgelegt werde.
Wegen der aufgrund der angegriffenen Verordnungsnorm geltenden sogenannten 2G-Regel in Berliner Beherbergungsbetrieben könnten sie nicht an den vorgenannten parlamentarischen Veranstaltungen teilnehmen. Sie seien wegen der weiten Entfernungen zu ihren jeweiligen Heimatstandorten auf eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort angewiesen.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 des Landes Berlin. Die Beschwerdeführer begehrten mit der Verfassungsbeschwerde, die Vorschrift für unwirksam zu erklären. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wollten sie erreichen, dass die angegriffene Norm bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt wird. Sie sahen sich durch die Norm als Mitglieder des Deutschen Bundestages insbesondere in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. Dezember 2021 gehindert würden.
Verletzung gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 sowie Art. 11 und 38 GG?
Die Beschwerdeführer trugen vor, sie würden durch § 19 Abs. 2 S. 2 3. InfSchMV des Landes Berlin „in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 S. 1 sowie Art. 11 und Art. 38 GG“ verletzt. Die Norm verstoße gegen das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes, das Wesentlichkeitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der Eilantrag sei zulässig. Die Verfassungsbeschwerde wahre die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes. Es bestehe zumindest aus Zeitgründen keine Möglichkeit, rechtzeitig fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dies gelte insbesondere für eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht nebst einem korrespondierenden Eilverfahren. Ihnen drohe daher ein schwerer und unabwendbarer Schaden. Überdies habe die Verfassungsbeschwerde wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs für alle Menschen, die im Stadtgebiet von Berlin auf Übernachtungsmöglichkeiten in den Hotels angewiesen seien, eine allgemeine Bedeutung.
Der Eilantrag sei auch begründet. Ihr Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG werde wegen der Vorgaben der angegriffenen Norm faktisch aufgehoben. Sie seien auf eine Teilhabe an der Plenarsitzung am 8. Dezember 2021 und den Folgetagen zur Ausübung ihres Mandats zwingend angewiesen, um ihrem Wählerauftrag zu entsprechen. Der durch die angegriffene Norm bedingte Grundrechtseingriff verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das allgemeine Übernachtungsverbot sei zum Zwecke des Infektionsschutzes nicht erforderlich. Diesem sei durch eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Antigentestung und die von den Hotelbetreibern vorzuhaltenden Hygieneregelungen hinreichend Rechnung getragen. Der jüngste Anstieg der Inzidenzen ändere daran nichts. Corona-Impfungen könnten eine Weitergabe des Virus an Dritte gerade nicht ausschließen. Es sei kein Grund mehr dafür ersichtlich, die geimpften oder genesenen Menschen gegenüber den aktuell auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus getesteten Menschen zu privilegieren, wenn alle drei Gruppen etwa ein verhältnismäßig gleiches Infektionsrisiko aufwiesen.
BVerfG: Eilantrag unzulässig
Die Verfassungsbeschwerde der AfD-Abgeordneten hatte vor dem BVerfG aber keinen Erfolg (Beschl. v. 06.12.2021, Az. 2 BvR 2164/21). Laut der 2. Kammer des BVerfG hätten die Beschwerdeführer nicht genügend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde den Subsidiaritätsgrundsatz wahre. Es sei auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei oder ihnen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die fachgerichtliche Kontrolle verwiesen werden würden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Abgeordneten nicht bis zum 8. Dezember fachgerichtlichen Eilrechtsschutz hätten erlangen können.
Im benachbarten Brandenburg gebe es außerdem für Geschäfts- und Dienstreisende eine Ausnahme von der 2G-Regel. “Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung standen, den geltend gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden.”Auch eine Verletzung ihres Rechts auf das in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte freie Mandat hätten die Abgeordneten nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführer würden sich nicht damit auseinandersetzen, inwieweit die angegriffene Rechtsverordnungsnorm des Landes Berlin in ihre Individualrechte eingreife. Die 2G-Regelung für Hotels sei nicht auf eine Beschränkung der durch das freie Mandat des Abgeordneten gewährleisteten Rechte gerichtet. Es dürfe zwar niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten auszuüben. Hier gehe es aber um “eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat”. Die Beschwerdeführer hätten sich laut Gericht dazu verhalten müssen, “inwieweit die angegriffene Norm überhaupt einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt”. Dem trage ihr Sachvortrag aber unzureichend Rechnung, hieß es.
Die wichtigsten Lerninhalte für Dein Jurastudium und Referendariat – immer nur einen Klick entfernt: Jetzt kostenlos anmelden
Jura Online ist Dein Lernsystem, Klausurentrainer und Nachschlagewerk in einem – das gesamte klausurrelevante Wissen vom 1. Semester bis zum 2. Examen.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen