BGH klärt Grundsatzfrage aus dem Nachbarrecht

BGH klärt Grundsatzfrage aus dem Nachbarrecht

Sind landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar?

Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung eine Grundsatzfrage aus dem Nachbarrecht geklärt. In dem Urteil beschäftigte sich der unter anderem für das Grundstücks- und Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat mit der Frage, ob Nachbarn bei einer nachträglichen Wärmedämmung von Bestandsbauten einen leichten Überbau auf ihr Grundstück hinnehmen müssen und ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Worum geht es?

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten etwa fünf Meter von der Grenze entfernt ist. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass diese die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand der Klägerin gemäß § 23a NachbG NW dulden.

Das Amtsgericht Köln hat der Klage nach der Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Köln die Klage dann abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.

§ 23a NachbG NW

Die einschlägige Norm § 23a NachbG NW, um die es hier ging, lautet:

(1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet (…)
(5) Dem bzw. der Eigentümer/in des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Ausgleichszahlung darf die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die §§ 912 Abs. 2, 913, 914 und 915 BGB entsprechend.

Im Kern musste sich der BGH also mit der Frage auseinandersetzen, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Entscheidung des BGH

Die Revision der Klägerin hatte vor dem V. Zivilsenat Erfolg. Die Richter haben das Urteil des Amtsgerichts Köln, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, wiederhergestellt.  Der Senat hat sich in seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 

Von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht, das LG Köln, welches die einschlägige landesrechtliche Norm des § 23a NachbG NW für verfassungswidrig hielt, schon keine Sachentscheidung treffen dürfen, so der BGH. Gerichte seien gemäß Art. 20 Abs. 3 GG dazu verpflichtet, Gesetze anzuwenden.

Wenn ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, so ist es deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn nur das Bundesverfassungsgericht ist dazu befugt, ein nachkonstitutionelles Gesetz für nichtig zu erklären (sog. “Verwerfungsmonopol”). 

Der BGH hat in diesem Fall keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gesehen, da er § 23a NachbG NW für verfassungsgemäß hält. Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, sei gegeben. Allerdings unterfalle das private Nachbarrecht als Teil des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für eine Gesetzgebung der Länder ist daher gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nur Raum, wenn der Bund die Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Aber selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund können die Länder Gesetze erlassen, soweit das Bundesgesetz Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers enthält. 

Das Nachbarrecht des Bundes regelt in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. 

Jedoch erlaube der in Art. 124 EGBGB enthaltene Regelungsvorbehalt den Erlass neuer (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 EGBGB) landesgesetzlicher Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch “anderen” als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen würden. 

Die bislang umstrittene Frage, wann eine “andere” Beschränkung vorliegt, so dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht, lasse sich, so der BGH, nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen. Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings müsse dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.

Landesrechtliche Regelungen sind als “andere” Beschränkung im Sinne des Art. 124 EGBGB anzusehen

Daran gemessen seien die landesrechtlichen Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung als “andere” Beschränkung anzusehen, so dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben sei.

Zwar bestehe die Rechtsfolge wie bei § 912 BGB in der Pflicht zur Duldung eines Überbaus. Obwohl die landesrechtlichen Regeln einen vorsätzlichen Überbau erlauben, würden sie sich tatbestandlich auf eine spezifische bauliche Situation beziehen, die sich von der in § 912 BGB geregelten Errichtung des Gebäudes unterscheide. 

Sie würden nämlich voraussetzen, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung. Landesrechtliche Normen dieser Art würden gerade nichts daran ändern, dass Neubauten so zu planen seien, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet, so der BGH. 

Dementsprechend würden sich die jeweiligen Regelungszwecke unterscheiden. Das Überbaurecht des § 912 BGB solle die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern, und zwar nicht nur im Individualinteresse des Überbauenden, sondern auch im volkswirtschaftlichen Interesse. Die Beseitigung eines versehentlichen Überbaus bei der Errichtung eines Gebäudes lasse sich häufig nicht auf den überbauten Teil beschränken und solle nicht den Abriss eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils nach sich ziehen. 

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Dagegen geht es bei den Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung nicht darum, ob im Nachhinein ein Abriss erfolgen soll oder nicht. Sie setzen früher an und sollen dem Grundstückseigentümer von vornherein einen bewussten und geplanten Überbau zu dem spezifischen Zweck der nachträglichen energetischen Gebäudesanierung ermöglichen, wenn die Grenzbebauung die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich macht. Damit werden ebenfalls öffentliche Interessen verfolgt, aber andere als im Rahmen des § 912 BGB; die energetische Gebäudesanierung soll nämlich zur Energieeinsparung führen, die schon wegen der nunmehr durch das Klimaschutzgesetz vorgegebenen Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse liegt.

BGH: Auch materiell-rechtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Laut BGH bestehen auch in materieller Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23a NachbarG NW. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen habe. Die Regelung erweise sich daher insbesondere als verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sei erforderlich, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden könne.

Die Beklagten müssen es im Ergebnis nun also dulden, dass die Klägerin die Wärmedämmung anbringt.

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