BGH zum Rücktritt vom versuchten Totschlag

BGH zum Rücktritt vom versuchten Totschlag

Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten (Tötungs-) Delikt

Diese Entscheidung gibt Anlass, sich mit den Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten (Tötungs-)Delikt auseinanderzusetzen.

A. Sachverhalt

Der O befindet sich nach einem abendlichen Gartenfest gemeinsam mit dem späteren Geschädigten T, dem Gastgeber sowie zwei weiteren Gästen in einer Gartenhütte. Nach einem Streit zwischen dem O und dem T, der durch eine Beleidigung seitens des O ausgelöst worden ist und den der Gastgeber schlichtet, verlassen der O und die weiteren Gäste das Gartengrundstück und blieben im Bereich des Garteneingangs stehen. O geht davon aus, dass die drei Personen ihn zur Rede stellen und gegebenenfalls schlagen wollen. Um für eine körperliche Auseinandersetzung gewappnet zu sein und um sicher zu gehen, dass er sich durchsetzen werde, nimmt O ein in der Hütte befindliches Messer mit. Als er beim Verlassen des Grundstücks an dem T vorbeigeht, äußerte dieser sinngemäß u.a. „Jetzt hau‘ ich Dich“ und packt ihn an der Schulter. Daraufhin versetzen sowohl der O als auch der T dem jeweils anderen je einen Faustschlag im Kopfbereich. Nunmehr zieht O das Messer und sticht dem T in den rechten Unterbauch, in den der Stich mindestens zehn Zentimeter tief eindringt. Dem O ist dabei bewusst, dass der Stich tödliche Folgen haben kann; dies ist ihm jedoch gleichgültig. Der T bemerkt sofort den Schmerz infolge des Stichs und ruft: „Er hat mich gestochen!“. Spätestens jetzt weiß O, dass der Stich getroffen hat. Ihm ist bewusst, dass er den Stich mit Wucht geführt hat, und er geht davon aus, dass er den T empfindlich, möglicherweise auch tödlich verletzt hat. Zugleich befürchtet er, er würde es spätestens jetzt nicht nur mit dem T, sondern auch mit den anderen beiden Gästen zu tun bekommen, nachdem diese gesehen haben, dass er einen Messerstich ausgeführt hat. Deshalb führt er keine weiteren Stiche mehr durch, sondern ergreift erfolgreich die Flucht. Der T überlebt den Angriff.

Wie hat sich O im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung mit T strafbar gemacht?

In diesem Fall geht es insbesondere um die folgenden Lerninhalte:

B. Entscheidung

I. Versuchter Totschlag, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

O könnte sich wegen versuchten Totschlags nach den §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den T bzw. dessen Unterbauch mit einem Messer eingestochen hat.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet; T ist noch am Leben. Der Versuch der Tat ist strafbar, §§ 12 Abs. 1, 23 StGB.

2. Tatentschluss

O müsste zur Begehung der Tat entschlossen gewesen sein, also Vorsatz hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Totschlages nach § 212 Abs. 1 StGB gehabt haben. Er müsste also zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. Eventualvorsatz, bedingter Vorsatz oder dolus eventualis), dass sein Handeln zu einem tödlichen Kausalverlauf führt. Bedingt vorsätzlich handelt der Täter, wenn er den Eintritt des Erfolges – den Tot eines anderen Menschen – als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (vgl. zum Wissens- und Willenselement etwa BGH, NJW 2021, 326, 327, Tz. 14). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, sich mit der Persönlichkeit des Täters auseinander zu setzen und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, mit in Betracht zu ziehen (siehe BGH, a.a.O, Tz. 15).

Hier ist O bei der Ausführung des Stichs in den Unterbauch des T bewusst, dass der Stich tödliche Folgen haben kann. Dies ist ihm jedoch gleichgültig, er findet sich mit dem tödlichen Verlauf ab. Hinzu kommt, dass die – auf der Grundlage der dem O bekannten Umstände zu bestimmende – objektive Gefährlichkeit seines Tuns ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist (BGH, NStZ 2015, 216); ein Stich in den Unterbauch mit einem Messer ist objektiv (lebens-)gefährlich.

O war damit zur Begehung eines Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB entschlossen.

3. Unmittelbares Ansetzen

O müsste zur Tatbegehung auch unmittelbar angesetzt haben. Dafür müsste er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Das Tun des O muss also so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Fall sämtlichst erfüllt. O hat bereits mit dem Messer auf den Unterbauch des T eingestochen.

4. Strafbefreiender Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB

Fraglich ist, ob O hier von dem versuchten Totschlag nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist. Dafür ist zunächst abzugrenzen, ob der Versuch noch unbeendet oder schon beendet war, weil das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Rücktrittsleistung stellt. Dazu der BGH:

„II.2.a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist (sog. Rücktrittshorizont, …). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (…).
b) Das Landgericht hat die Annahme eines beendeten Versuchs nicht hinreichend belegt. (…).
c) Auch die weitere Argumentation des Landgerichts, der O habe sich nach der Tatausführung keine Gedanken zum Zustand des T gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt nach der Rspr. des BGH ein beendeter Versuch auch dann vor, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (…).
d) Der Senat schließt aus, dass (…) noch Feststellungen möglich sind, die die Annahme eines beendeten Versuchs, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB zurückgetreten werden kann, tragen könnten. Da die Voraussetzungen eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch vorliegen, lässt der Senat die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags im Schuldspruch entfallen.“

Dem O wird hier also die „Goldene Brücke“ in die Straffreiheit dadurch gewehrt, dass er nach der Ausführung des ersten Stichs in den Unterbauch des T von der weiteren Tatausführung abgesehen hat.

Fraglich könnte allerdings sein, ob O insoweit freiwillig gehandelt hat. Dazu der BGH (NStZ 2020, 340, Rn. 9): „Eine fehlende Freiwilligkeit ist nicht ausreichend belegt. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, der O sei nach dem Messerstich davon ausgegangen, dass er es nun auch mit den (beiden weiteren Gästen) zu tun bekomme, ergibt sich aus dem Tatablauf nicht ohne weiteres, warum sich die Situation signifikant gegenüber der Ausgangssituation, in die sich der O bewaffnet mit dem Messer und in Kenntnis der Begleitung des T durch die (beiden Gäste) und damit deren Übermacht begeben hatte, geändert haben sollte. Insoweit wäre festzustellen, inwieweit die (beiden Gäste) – für den O erkennbar – auf den Messerstich reagiert haben und ob sie eingriffsbereit waren. Auch die weitere Erwägung (…), die Äußerung des O „Komm‘ mir nicht näher“ gegenüber (einem der Gäste) sei Ausdruck von Furcht und damit ein Indiz für die fehlende Freiwilligkeit, ist nicht tragfähig begründet. Denn es bleibt unerörtert, warum diese Äußerung nicht als Drohung gegenüber dem (Gast) zu verstehen ist.“

O ist damit strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten.

5. Zwischenergebnis

O hat sich nicht wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Dem BGH hatte diesen Fall zweimal revisionsrechtlich zu überprüfen. Schon gegen das erste Urteil des Landgerichts, mit dem der O u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt worden war, hatte der angeklagte O – mit Erfolg – Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt (sog. Sachrüge), was zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung führte (vgl. BGH, NStZ 2020, 240). Auch gegen das Urteil des Landgerichts „im zweiten Rechtsgang“, mit dem der O erneut u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, hat der O Revision beim BGH eingelegt, die in diesem Fall zu einem Teilerfolg führte: der BGH hat, ohne die Sache für einen „dritten Rechtsgang“ erneut zum Landgericht zurück zu verweisen, den Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt (ein „Freispruch“ kam insoweit für O nicht in Betracht, weil das als versuchte Tötungshandlung zu prüfende Verhalten des O eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO dem Körperverletzungsdelikt bildet).

II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

O könnte sich aber wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den Bauch des T mit einem Messer eingestochen hat.

O hat eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen. Er hat T durch den schmerzhaften Stich, der eine blutende Wunde hinterlassen hat, körperlich misshandelt (jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt) und an der Gesundheit geschädigt (jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes).

Ferner hat O die Körperverletzung mittels eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB – dem Messer – begangen und mittels einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Letztere Tathandlung muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall. Der O hat hier „mit Wucht“ auf den Unterbauch des T eingestochen, in dem sich u.a. lebenswichtige Organe, aber auch sonst für die Körperfunktion wesentliche Bestandteile befinden, und die Klinge des Messers ist dort 10 cm tief eingedrungen. Diese Handlung war konkret geeignet, das Leben des T zu gefährden.

O hat sowohl hinsichtlich des Grundtatbestandes (§ 223 Abs. 1 StGB) als auch hinsichtlich der Qualifikation mit Vorsatz gehandelt. Er hat willentlich und wissentlich „mit Wucht“ auf T eingestochen und er ging davon aus, dass er T mit dem Messer empfindlich, möglicherweise auch tödlich verletzt hat.

Hinweis: Der Vorsatz des O, auch bezogen auf die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände, ist im hiesigen Fall nicht problematisch. Anders kann es sich aber z.B. dann darstellen, wenn dem Täter –  etwa wegen einer Alkoholisierung – nicht bewusst ist, dass er ein gefährliches Werkzeug benutzt. Dazu jüngst der BGH zum Einsatz einer abgebrochenen Bierflasche (vgl. B. v. 11.08.2021 – 1 StR 222/2): „Überdies fehlt es bei der Prüfung des Willenselements des bedingten Vorsatzes an einer Auseinandersetzung mit der Alkoholisierung des Angeklagten als möglichem vorsatzkritischem Umstand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung – trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände – infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut (…). Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (…). Danach hätte es hier mit Blick auf die Tatsache, dass die Strafkammer dem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Alkoholkonsum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat, (…) auch weiterer Ausführungen zum Willenselement des Eventualvorsatzes bedurft.“

Zwischenergebnis: O hat sich demgemäß wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

III. Ergebnis

O hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 strafbar gemacht.

Hinweis: Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts im Schuldspruch betreffend die Verurteilung wegen versuchten Totschlags abgeändert und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß – verblieben ist noch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – zurückverwiesen. Im Rahmen von § 224 Abs. 1 StGB ist zu beachten, dass auch ein minder schwerer Fall vorgesehen ist, der bei der Strafzumessung zu einer erheblichen Reduzierung des gesetzlichen Strafrahmens führen kann.

C. Prüfungsrelevanz

Diese Entscheidung gibt Anlass, sich mit den Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten (Tötungs-)Delikt auseinanderzusetzen.

Insoweit kommt es regelmäßig auf den sog. Rücktrittshorizont des Täters an, also auf sein Vorstellungsbild nach dem Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. etwa auch BGH, B. v. 13.7.2021 – 6 StR 268/21 zum – verfehlten – Wurf mit einem Metallpfosten und einer „abflauenden Aggression“ des Täters, die handlungsbestimmend sein kann). Insoweit kann es auch darauf ankommen, ob dem Täter eine nach seiner Vorstellung noch mögliche Fortsetzung der Tat aufgrund des zu erwartenden Eintreffens der Polizei zu risikoreich erscheint (BGH, B. v. 20.4.2021 – 6 StR 134/21). Ferner ist im Rahmen des § 24 Abs. 1 StGB eine Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch vorzunehmen. Letzterer kann auch dann vorliegen, wenn der Täter Kenntnis der tatsächlichen Umstände hat, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen, was bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, insbesondere bei tief in den Brust- oder Bauchraum eingedrungenen Messerstichen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt; es kommt als u.a. darauf an, was der Täter aufgrund der Lichtverhältnisse zur Tatzeit, des Tatablaufs, feststellbarer Tatfolgen (z.B. Blutverlust) oder der Reaktion des Tatopfers wahrnehmen konnte und musste (siehe BGH, NStZ-RR 2021, 271, 272 zum Einsatz eines Messers in einem Beziehungsstreit).

Zur Frage des bedingten Tötungsvorsatzes und eines beendeten Versuchs hat sich der BGH auch in seinem Urteil vom 24.06.2021 (5 StR 477/20) beschäftigt, in dem es um eine körperliche Auseinandersetzung in einem Nachtclub ging. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte mit seiner Freundin in einem Club feierte und über den Abend verteilt Kokain und alkoholische Mischgetränke konsumierte hatte. Er schlug dort zwei anderen Besucherinnen, die mit seiner Freundin in Streit geraten waren, ins Gesicht (jeweils eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB). Ein anderer Gast hatte das beobachtet und schlug dem Angeklagten heftig ins Gesicht, worauf es zu einem Handgemenge kam. Dieses beendete der Türsteher dadurch, dass er den Gast aus dem Clubraum „schob“. Der Angeklagte folgte den beiden und wollte sich rächen. Ihm gelang es wie beabsichtigt, mit einem Klappmesser in die linke Brusthälfte des Gastes zu stechen, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm; der Gast wurde schwer verletzt und blutete stark. Unmittelbar danach schirmte der Türsteher den Verletzten vom Angeklagten ab. Dieser hatte die Auswirkungen seines Stichs noch nicht wahrgenommen und klappte das Messer kurz darauf wieder ein. Der Türsteher schob den verletzten Gast hinter den Tresen und zeigte dem Angeklagten seine blutverschmierte Hand. Dieser sah nun, dass er dem anderen Gast eine blutende Stichverletzung zugefügt hatte, und erkannte, dass ihm in dieser Situation weitere Stiche nicht mehr möglich waren. Er zog sich zurück und warf das Messer in eine Herrentoilette. Der Verletzte überlebte aufgrund durchgeführter Reanimationsmaßnahmen sowie anschließender Operation. Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen bestätigt: Der mit einem Messer in den besonders gefährdeten linken Brust-/Herzbereich des Gastes zustechende Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen darstelle. Der Versuch sei beendet gewesen, da der Angeklagte mit dem Stich bereits alles nach seiner Vorstellung für eine Tötung des anderen Gastes Erforderliche getan gehabt habe. Der Versuch des Tötungsdelikts sei aus der Sicht des Angeklagten zu dem für die Beurteilung des Rücktrittshorizonts maßgeblichen Zeitpunkt beendet gewesen, als er mit dem Klappmesser in die Herzregion des Verletzten zugestochen habe. Schlagbewegungen im Anschluss an den Messerstich führten zu keiner anderen Beurteilung, weil sich die bei dem Messerstich vorherrschende Erwartung des Angeklagten über den möglichen Eintritt des Todes nicht mehr verändert habe. Durch den Hinweis des Türstehers auf die blutende Wunde habe der Angeklagte Gewissheit über die Schwere der Verletzung erlangt und sei in seiner Vorstellung bestätigt worden, alles zum Eintritt des Taterfolges Erforderliche getan zu haben. Daher sei es für die Frage des Rücktritts bedeutungslos, dass er zu diesem Zeitpunkt ohnehin keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf den Gast einzuwirken. Da der Angeklagte weder eigene Rettungsbemühungen unternommen noch sich freiwillig und ernsthaft um eine Verhinderung des Eintritts des Todes bemüht hat, liege kein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und Satz 2 StGB) vor.

Auch wegen seiner praktischen Bedeutung sind die Voraussetzungen des § 24 StGB examensrelevant!

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