Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag?BGH zum Widerrufsrecht beim Treppenlift

Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag?BGH zum Widerrufsrecht beim Treppenlift

Welcher Vertragstyp liegt vor? Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag?

Handelt es sich bei der Lieferung und Montage eines individuellen Kurventreppenlifts um einen Werklieferungsvertrag oder um einen Werkvertrag? Eine relevante Frage, denn davon abhängig ist das Recht zum Widerruf. In dem Verfahren vertraten OLG und BGH unterschiedliche Auffassungen.

Worum geht es?

Steht Verbaucher:innen beim Kauf eines maßangefertigten Treppenlifts ein Widerrufsrecht zu oder nicht? Eine Antwort hat nun der BGH in Karlsruhe gegeben. In dem Verfahren waren sich die Instanzen über Grundfragen des Zivilrechts uneinig: Die Schwerpunktsetzung zur Bestimmung des einschlägigen Vertragstyps.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte, die individuell an die Treppenhäuser der Kund:innen angepasst werden. Doch für die Lifte würde kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen, teilte die Beklagte den Verbraucher:innen mit. Die Verbraucherzentrale sah dies anders und zog vor Gericht.

OLG verneint Widerrufsrecht

Wenn es um Probleme im Widerrufsrecht geht, muss zunächst geprüft werden, ob ein solches gesetzlich vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart wurde. Dies hängt insbesondere vom jeweiligen Vertragstyp ab – als Klassiker kann dabei der Fernabsatzvertrag genannt werden, bei dem ein gesetzliches Recht zum Widerruf besteht (vgl. § 312g I BGB). Doch genauso gibt es auch Vertragstypen, die dem Gesetz zufolge nicht widerrufen werden können. Diese sind in § 312g II BGB genannt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag und den möglichen Ausnahmetatbestand des § 312g II Nr. 1 BGB. Danach besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch die Verbraucher:innen maßgeblich sind oder die eindeutig auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Das OLG stufte in dem Verfahren die Verträge der Beklagten über die Treppenlifte als Werklieferverträge ein. Bereits das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, so das OLG, dass die Lieferung des individuell angefertigten Lifts maßgeblich sei und nicht dessen Montage und Planung. Letztere würden für einen Werkvertrag sprechen, seien hier aber „bloße Ergänzung der Erstellung des Liftsystem“, heißt es. Ein Widerrufsrecht bestehe damit nicht, da die Verträge unter § 312g II Nr. 1 BGB fallen würden.

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BGH sieht den Schwerpunkt der Verträge woanders

In Karlsruhe sah man dies gänzlich anders und entschied, dass doch ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen würde. Denn ein solches Recht der Verbraucher:innen nach § 312g I BGB sei entgegen der Auffassung des OLG gerade nicht gemäß § 312g II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Die Bundesrichter:innen verwiesen darauf, dass der Widerrufsausschluss des § 312g II Nr. 1 BGB zwar wie vom OLG zutreffend angenommen lediglich Kauf- und Werklieferungsverträge umfasse. Dafür spreche eine unionskonforme Auslegung des Begriffes „Verträge zur Lieferung von Waren“. Werkverträge fielen damit nicht unter § 312g II Nr. 1 BGB.

Doch genau um einen solchen Vertragstypus handele es sich hier, entschied der BGH und stellte auf den Schwerpunkt der Verträge ab. Dieser liege nämlich nicht auf der bloßen Lieferung und damit auf der Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Lift. Vielmehr sei dieser in der Herstellung eines funktionstauglichen Werks zu sehen, heißt es in der Entscheidung.

Daran seien auch die Verbraucher:innen primär interessiert. Bei Bestellung eines Treppenlifts bei der Beklagten stehe bei den Verbraucher:innen nicht eine Übereignung, sondern vielmehr der Einbau des Lifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund. Zwar sei für dessen Verwirklichung die Lieferung der individuell angefertigten Einzelteile notwendig (und würde es dabei bleiben, könnte § 312g II Nr. 1 BGB einschlägig sein). Diese Lieferung stelle allerdings nur einen untergeordneten Zwischenschritt dar.

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