Äußeres Erscheinungsbild von Beamt:innen reguliert

Äußeres Erscheinungsbild von Beamt:innen reguliert

Neue Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Beamt:innen

Seit diesem Jahr gibt es neue Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Beamt:innen, die beispielsweise Tätowierungen und Frisuren betreffen. Kritische Stimmen befürchten ein „Kopftuchverbot durch die Hintertür“.

Worum geht es?

Haare auf drei oder einen Millimeter? Ohrringe - ja oder nein? Dieses Jahr den Vollbart doch wachsen lassen oder endlich das gewünschte Tattoo verwirklichen? Solche Fragen, die das individuelle Aussehen betreffen, können im alltäglichen Leben manchmal schwerer, manchmal leichter zu entscheiden sein. Anders ist es seit diesem Jahr bei Beamt:innen in Deutschland: Ein neues Gesetz bringt nun neue Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Staatsdiener:innen, etwa von Polizist:innen. Ein solches sei nach Kritik des BVerwG auch nötig. 

Gesetz beschlossen – was steht drin?

Das „Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ hat bereits im Mai 2021 Zustimmung des Bundesrats erhalten. Vorab passierte es ohne Debatte mit den Stimmen der Regierungsfraktionen und der Oppositionspartei AfD im April den Bundestag. Hauptbestandteil des Gesetzes soll die Schaffung einer einheitlichen Grundlage zum Erscheinungsbild von Beamt:innen sein.

Hintergrund ist ein Fall eines Polizisten, in dem das BVerwG eine solche Regelung zum Erscheinungsbild vermisste und entsprechend kritisierte. Es ging in dem Verfahren um eine Tätowierung mit verfassungswidrigem Inhalt. Nach längerem Rechtsstreit kam das BVerwG zu dem Ergebnis, dass der Beamte wegen mangelnder Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne. Damit bestätigte das Leipziger Gericht die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Beamten. Gleichzeitig stellten die Richter:innen aber fest, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung fehle. Das Verbot des Tragens von Tätowierungen greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ein, das auch Beamt:innen zustehe und in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG, da Tattoo-Verbote zwangsläufig die private Lebensführung betreffen.

Bislang wurde ihr Erscheinungsbild überwiegend durch Verwaltungsvorschriften geregelt, die sich auf die generelle Befugnis des Dienstherrn zur Regelung der Dienstkleidung stützen. Diese allein erfüllten dem BVerwG zufolge aber nicht die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Auf diese Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2017 reagierte der Gesetzgeber und nahm sie in seine Gesetzesbegründung auf. 

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Relevante Norm: § 61 II BBG

In dem Gesetz wird jetzt nicht normiert, welches Nasenpiercing noch in Ordnung ist und welches zu sehr funkelt. Es verhält sich vielmehr wie so oft im Recht – es kommt drauf an. Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt ist die Einführung des § 61 II des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Darin heißt es:

§ 61 II 1 BBG:

Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.

Nach dieser Generalklausel nennt der Gesetzgeber konkrete Beispiele: Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich und die Art der Haar- und Barttracht können dabei eingeschränkt oder untersagt werden, soweit…

…soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.

Ein aktuelles Beispiel: Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat das VG Düsseldorf entschieden, dass eine Totenkopf-Tätowierung auf dem Oberarm eines Beamtenbewerbers „in Ordnung“ sei. Die Einstellungsbehörde sah das vorab anders, die Skelett-Tätowierung würde eine Einstellung zum Ausdruck bringen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen würde, da es eine gewaltverherrlichende Einstellung verkörpere.

Verstecktes Kopftuchverbot?

Allerdings bedeutet die Norm auch, dass damit das Tragen von religiösen oder weltanschaulich begründeten Symbolen eingeschränkt beziehungsweise untersagt werden kann. Eben dann, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamt:innen zu beeinträchtigen.

Begründet wird dies mit der Neutralitätspflicht des Staates. Der Staat handelt naturgemäß durch Personen, deren Handeln er sich zurechnen lassen muss. Bei allen staatlichen Handlungen soll die Neutralitätspflicht daher entsprechend gewahrt sein.

Das Bundesinnenministerium stellte zwar klar, dass es Verbote für religiöse Kleidung – also beispielsweise das muslimische Kopftuch, aber auch die jüdische Kippa oder das christliche Kreuz – nur in Ausnahmefällen geben könne. Kritiker:innen und Islamverbände befürchten aber insbesondere ein „Kopftuchverbot durch die Hintertür“. Der Koordinationsrat der Muslime kritisierte etwa:

Das ist das falsche Signal an die vielen Musliminnen und Muslime in unserem Land.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere über die Entscheidung des BVerfG diskutiert – sie wird als „dritte Kopftuchentscheidung“ bezeichnet. Eine Rechtsreferendarin muslimischen Glaubens unterlag dabei mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Danach kann das Tragen von religiösen Symbolen per Gesetz beschränkt werden – jedenfalls im Justizdienst. Argumentiert wurde hier mit den besonderen Situationen von Gerichtsverhandlungen. Der Staat trete den Bürger:innen in der Justiz „klassisch-hoheitlich“ und daher mit einer sehr großen Beeinträchtigungswirkung gegenüber.

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