Update: BVerfG zum “Kopftuchverbot” für Rechtsreferendarinnen

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

 

Die 1982 in Frankfurt am Main geborene B besitzt die deutsche und die marokkanische Staatsangehörigkeit. Sie ist seit dem 2. Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land Hessen, seit Mai 2017 in der Ausbildungsstation Strafrecht. Als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung trägt sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch.

Noch vor Aufnahme der Ausbildung erhielt B über das Oberlandesgericht ein Hinweisblatt, welches inhaltlich den Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2007 - 2220-V/A3-2007/6920-V - wiedergab. Der Erlass hat folgenden Wortlaut:

„Wenn aus den Bewerbungsunterlagen für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erkennbar wird, dass während des Vorbereitungsdienstes ein Kopftuch getragen werden soll, sind die Bewerberinnen vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst dahingehend zu belehren, dass sich auch Rechtsreferendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnen und Bürgern politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten haben. Das bedeutet, dass sie, wenn sie während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen, keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

Praktisch bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen, die ein Kopftuch tragen,

  • bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können,

-keine Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchführen können,

-keine Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen können,

-während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten können.

Die Bewerberinnen sind darüber zu belehren, dass sich der Umstand, dass einzelne Ausbildungsleistungen nicht erbracht werden können, negativ auf die Bewertung der Gesamtleistung auswirken kann, da nicht erbrachte Regelleistungen grundsätzlich mit „ungenügend“ zu bewerten sein werden. Wie sich dies im Einzelfall auf die abschließende Bewertung der Leistung in der Ausbildungsstelle auswirkt, entscheidet die Einzelausbilderin oder der Einzelausbilder.“

Am 7. Dezember 2016 erklärte B die Annahme des ihr angebotenen Ausbildungsplatzes und merkte an, das Hinweisblatt zur Kenntnis genommen zu haben.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 legte B eine Beschwerde gegen die Verwaltungspraxis in Gestalt des Hinweises ein. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Erlasse des Hessischen Ministeriums für Justiz vom 28. Juni 2007 und vom 21. September 2015 mit, dass er der Beschwerde nicht abzuhelfen vermöge.

Hiergegen stellte B mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens überprüfte das Justizprüfungsamt die Erlasslage und das Hinweisblatt. Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das Justizprüfungsamt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit, der Erlass vom 28. Juni 2007 werde insbesondere bezüglich der Bewertung nicht erbrachter Ausbildungsleistungen nicht mehr aufrechterhalten. Eine nicht erbrachte Regelleistung als Folge einer Weigerung, dabei auf das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen zu verzichten, solle sich nicht negativ auf die Gesamtnote in der Ausbildungsstation auswirken, sondern durch andere Leistungen kompensiert werden können.

Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Land Hessen verpflichtet sicherzustellen, dass B vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann, und sie insbesondere nicht den Beschränkungen unterliegt, die sich aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2007 ergeben.

Auf die Beschwerde des Landes Hessen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2017 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 aufgehoben. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, eine hinreichende gesetzliche Grundlage sei für die Anordnung eines solchen Kopftuchverbots für Rechtsreferendarinnen mit § 27 I 2 Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in Verbindung mit § 45 I HBG gegeben.

Am 23. Mai 2017 nahm B an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sitzung für die Amtsanwaltschaft teil. Am Ende sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Sitzungstermin auf den 6. Juli 2017 angesetzt sei. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 hat B Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich B unmittelbar gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 und mittelbar gegen § 45 HBG und den Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2007 - 2220-V/A3-2007/6920-V -.

Ist die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet?

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17)

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit B in ihren Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurde. In Betracht kommen ihre Glaubensfreiheit (Art. 4 GG), ihre Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG), ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG) und das Diskriminierungsverbot wegen ihres Geschlechts aus Art. 3 II, III 1 GG.

 

I. Verletzung der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG)

1. Eingriff in den Schutzbereich

Zunächst müsste der Beschluss des VGH in die Glaubensfreiheit der B eingreifen.

Der Senat führt zum Schutzbereich von Art. 4 I, II GG aus:

„Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>; 108, 282 <297>; 125, 39 <79>; stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 <4>; 24, 236 <245>; 105, 279 <294>; 123, 148 <177>). Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 93, 1 <17>). Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 <297>; 138, 296 <328 f. Rn. 85>).“

Dabei komme es maßgeblich auch auf das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers an:

„Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>; 108, 282 <298 f.>; 138, 296 <329 Rn. 86>). Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf <abgerufen am 14. Januar 2020>; Şahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.; Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 <298 f.>; 138, 296 <330 Rn. 87 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).“

B könne sich auch in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis auf ihre Religionsfreiheit berufen:

„Die Beschwerdeführerin kann sich auch als in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Rechtsreferendarin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 <297 f.> sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 <328 Rn. 84>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).“

Danach bejaht das BVerfG einen Eingriff in den Schutzbereich:

„Die der Beschwerdeführerin auferlegte und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentantin des Staates wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt die Beschwerdeführerin vor die Wahl, entweder die angestrebte Tätigkeit auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.“

 

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

a. Schranke

Art. 4 GG enthält keine (ausdrückliche) Schrankenregelung. Schrankenlos gewährleistete Grundrechte finden aber ihre Grenzen in Grundrechten Dritter oder sonstiger Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang:

„Einschränkungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>; 52, 223 <247>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61). Die Einschränkung bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 <297>).“

 

b. Voraussetzungen der Schranke

(1) Hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage

Das BVerfG führt aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, § 27 I 2 JAG in Verbindung mit § 45 HBG als die Religionsfreiheit einschränkende Gesetzesnorm heranzuziehen:

„Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von ihm herangezogene gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt die notwendige Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; 128, 282 <317>; 134, 141 <184 Rn. 127>; stRspr). Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67 <82>; 83, 130 <145>; 127, 335 <356>; 134, 141 <184 f. Rn. 127>). Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (BVerfGE 134, 141 <185 Rn. 127> m.w.N.). Dass dies vorliegend nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar.“

§ 45 HBG stehe auch mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet werde. Zwar könne die Norm zu einer Bevorzugung christlicher Beamter führen, die verfassungswidrig wäre. Eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung der Vorschrift sei aber möglich:

„Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit (BVerfGE 138, 296 <347 Rn. 125>). Hiermit nicht im Einklang stünde ein Verständnis von § 45 Satz 3 HBG, das christliche Symbole vom Anwendungsbereich des Neutralitätsgebots vollständig ausschlösse (vgl. BVerfGE 138, 296 <348 Rn. 127, 371 Rn. 21>). § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, der Prüfungsgegenstand des Beschlusses des Ersten Senats vom 27. Januar 2015 (BVerfGE 138, 296) war, konnte in diesem Sinne verstanden werden, soweit er bestimmte, dass die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen […] nicht dem Verhaltensgebot“ widerspricht.

§ 45 Satz 3 HBG enthält eine derart eindeutige Ausschlussklausel jedoch gerade nicht (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris, Rn. 120; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 <542>). Vielmehr ist die christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition des Landes Hessen ein Belang, der bei der Entscheidung darüber, ob ein Neutralitätsverstoß vorliegt, zu berücksichtigen ist. Von der Prüfung, ob sich die (christliche) Bekundung im Einzelfall insbesondere mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates in Übereinstimmung bringen lässt, entbindet die Norm nicht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Sachverhalte mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund dort gleich zu behandeln, wo dies – wie im Bereich der Justiz – verfassungsrechtlich notwendig ist. Ob staatliche Bereiche bestehen, in denen eine unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt erscheint, bedarf vorliegend keiner Klärung.

Eine derartige Interpretation hält die Auslegungsgrenzen (vgl. BVerfGE 138, 296 <350 Rn. 132> m.w.N.) ein, da sie vom Wortlaut der Norm gedeckt ist und nicht mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch steht. Der Gesetzgeber mag eine Privilegierung christlicher Bekundungen für möglich gehalten haben, hat die Bestimmung der konkret zulässigen Symbole aber der behördlichen Einzelfallentscheidung überantwortet und hierbei zu erkennen gegeben, dass er ein Verbot auch von christlichen Symbolen für zulässig erachtet (vgl. LTDrucks 16/1897 neu, S. 4).“

 

(2) mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter

Der Senat führt zunächst den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität an. Dieser folge aus Art. 4 I, Art. 3 III 1, Art. 33 III GG sowie Art. 136 I und IV und Art. 137 I WRV in Verbindung mit Art. 140 GG:

„Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 33, 23 <28>; 93, 1 <17>). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>; 108, 282 <299 f.>; 138, 296 <339 Rn. 109>) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; 93, 1 <17>; 108, 282 <300>; 138, 296 <339 Rn. 109>). Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>; 108, 282 <300 f.>; 138, 296 <339 Rn. 109>).“

Daraus folge auch eine Verpflichtung staatlicher Amtsträger zur Neutralität, wenn dies dem Staat zurechenbar sei:

„Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität (BVerfGE 138, 296, 359 <367 Rn. 14> abw. Meinung Hermanns/Schluckebier), denn der Staat kann nur durch Personen handeln (vgl. Volkmann, Jura 2015, S. 1083 <1085>). Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Das haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts gerade in Bezug auf das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrerin hervorgehoben. Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 <336 f. Rn. 104>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 <305 f.>). Beide Senate gehen aber auch davon aus, dass das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 108, 282 <303>; 138, 296 <335 Rn. 103>). Es kommt insofern auf die konkreten Umstände an (vgl. Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 <1132>).

Nimmt der Staat etwa auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss, so sind ihm abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zurechenbar (vgl. Oebbecke, in: Germann/Muckel, Handbuch des Staatskirchenrechts, 3. Aufl., i.E., § 41 Rn. 25; zur Selbstdarstellung des Staates in diesem Zusammenhang ferner Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 <544 f.>; Häberle, DVBl 2018, S. 1263 <1266>).“

Danach sei das Tragen eines Kopftuches durch eine Rechtsreferendarin dem Staat zuzurechnen:

„Um das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte zu stärken, haben Bund und Länder nicht nur das Verfahren während der mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Prozessordnungen detailliert geregelt. Zum Selbstbildnis des Staates gehören auch die Verpflichtung der Richterinnen und Richter, eine Amtstracht zu tragen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 46 Rn. 44 f. und Teil F; Häberle, DVBl 2018, S. 1263 <1266>; Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz betreffend die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht vom 7. Februar 2011 <JMBl 2012 S. 99>, neu in Kraft gesetzt durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2016 <JMBl  S. 274>) sowie überkommene Traditionen wie das besondere Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, das Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder die Gestaltung des Gerichtssaals (allgemein dazu Vismann, Medien der Rechtsprechung, 2011, S. 146 ff.). Das unterscheidet die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist (vgl. BVerfGK 8, 151 <155>; Möllers, VVDStRL 68 <2008>, S. 47 <84>; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 <543>). Aus Sicht des objektiven Betrachters kann insofern das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden (vgl. Schwabe, DVBl 2015, S. 570 <571>; Volkmann, Jura 2015, S. 1083 <1085>; Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 <1132 f.>; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 <544>; Häberle, DVBl 2018, S. 1263 <1266>; a.A. Ladeur/Augsberg, JZ 2007, S. 12 <16>; Payandeh, DÖV 2018, S. 482 <486>; Sacksofsky, djbZ 2018, S. 8 <9>; Sinder, Der Staat 57 <2018>, S. 459 <466>). Ob diese Beeinträchtigung von der Allgemeinheit in Anbetracht der betroffenen Grundrechte der Amtsträger hingenommen werden muss, entscheidet sich erst auf der Ebene der Abwägung (vgl. unten C. I. 2. c); Jestaedt, Bitburger Gespräche 2017, S. 43 <58>; unklar zur Grundrechtsposition der Amtsträgerin Dreier, Staat ohne Gott, 2018, S. 135 f.).“

Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit sei die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zähle und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 IV, Art. 20 III, Art. 92 GG) fest verankert sei, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte diene. Daraus folge, dass das Verbot der Verwendung religiöser Symbole legitimer Ausdruck einer Konzeption zum  sein

„Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert (vgl. Weidemann, ZJS 2016, S. 286 <294>; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 <543>; Friedrich, KuR 2018, S. 88 <101 f.>). Dieses Vertrauen ist unabhängig vom konkreten Streitfall erforderlich und kann durch eine Vielzahl von Umständen gestärkt oder beeinträchtigt werden. Ein „absolutes Vertrauen“ in der gesamten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt insofern aber die Aufgabe der Optimierung zu. Diese verfolgt er derzeit unter anderem – wie bereits hervorgehoben – durch strenge Formalisierungsbestimmungen.

Bei der Auswahl der zu ergreifenden Optimierungsmaßnahmen hat der Staat einen Einschätzungsspielraum. Insbesondere bei der Verfolgung des Ziels, die Akzeptanz der Justiz in der Bevölkerung zu stärken, hat er aber darauf zu achten, dass die von ihm ausgemachten Akzeptanzdefizite auf objektiv nachvollziehbaren Umständen beruhen. Die Aufgabe, Recht zu sprechen und dabei auch die Werte durchzusetzen, auf denen das Grundgesetz gründet, bringt es mit sich, dass die Institution Justiz und deren Entscheidungen mitunter auf Widerstand in Teilen der Gesellschaft treffen. Dieser ist auszuhalten. Demgegenüber darf der Staat Maßnahmen ergreifen, die die Neutralität der Justiz aus der Sichtweise eines objektiven Dritten unterstreichen sollen. Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den Staat und seine Amtsträger kann  – wenn es sich gleichheitsgerecht auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht (vgl. BVerfGE 108, 282 <313>; 138, 296 <346 ff. Rn. 123 ff.>) – insoweit legitimer Ausdruck einer solchen Konzeption sein (vgl. Jestaedt, Bitburger Gespräche 2017, S. 43 <52>). Auch wenn das religiöse Bekenntnis einzelner Amtsträger allein nicht gegen deren sachgerechte Amtswahrnehmung spricht (…), kann die erkennbare Distanzierung des einzelnen Richters und der einzelnen Richterin von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bei Ausübung ihres Amtes zur Stärkung des Vertrauens in die Neutralität der Justiz insgesamt beitragen und ist umgekehrt die öffentliche Kundgabe von Religiosität geeignet, das Bild der Justiz in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen, das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung berufenen Amtsträger geprägt ist.“

Für die Rechtfertigung eines Kopftuchverbots streite auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten. Der Gerichtssaal sei ein Raum, in dem sich Verfahrensbeteiligte religiösen Symbolen nicht entziehen können:

„Dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Recht zur Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 Abs. 1 GG überlässt es dem Einzelnen, zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 <15 f.>; 108, 282 <301 f.>; 138, 296 <336 Rn. 104>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).

Der Gerichtssaal stellt einen solchen Raum dar, in dem der Anblick religiöser Symbole im vorgenannten Sinne unausweichlich sein kann, wenn der Staat ihre Verwendung nicht untersagt. Hiermit kann für einzelne Verfahrensbeteiligte eine Belastung einhergehen, die einer grundrechtlich relevanten Beeinträchtigung gleichkommt (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - Vf. 3-VII-18 -, juris, Rn. 27 f.). Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll (vgl. BVerfGE 138, 296 <337 Rn. 105>), tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber (vgl. Steinberg, Der Staat 56 <2017>, S. 157 <174>; Wolf, RuP 2017, S. 66; Häberle, Der Staat 57 <2018>, S. 35 <56>; a.A. Muckel, NVwZ 2017, S. 1132 <1133>; Samour, djbZ 2018, S. 12 <13>; Sinder, Der Staat 57 <2018>, S. 459 <465>). Das gilt auch, wenn die Verwendung des religiösen Symbols – wie im Fall des Kopftuchs – auf der privaten Entscheidung des für den Staat handelnden Amtsträgers beruht. Nur der Staat besitzt die Möglichkeit, die ansonsten unausweichliche Konfrontation mit dem Kopftuch als religiösem Symbol im Gerichtssaal zu verhindern (vgl. Röhrig, Religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen als Grundrechtseingriffe, 2017, S. 205 ff. unter Hinweis auf die staatliche Schutzpflicht).“

Keine rechtfertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens:

„Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen indes nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen (vgl. Wißmann, DRiZ 2016, S. 224 <226>; Rath, RuP 2017, S. 67; Payandeh, DÖV 2018, S. 482 <486>; Sacksofsky, djbZ 2018, S. 8 <9>; Sinder, Der Staat 57 <2018>, S. 459 <469>). Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit begründen kann (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 6). Von im Auswahlverfahren für das Richteramt erfolgreichen Juristen kann unabhängig von ihrer weltanschaulichen, religiösen oder politischen Einstellung Rechtstreue erwartet werden (vgl. Wiese, Lehrerinnen mit Kopftuch, 2008, S. 306; Berghahn, KJ 2018, S. 167 <176>; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 <541>). Sie haben in der Regel in diesem Auswahlverfahren und in der zuvor absolvierten Ausbildung unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sind, einen Rechtsfall unparteilich zu behandeln. Es besteht kein Grund, diese Fähigkeit denjenigen Personen abzusprechen, die ihre religiöse Einstellung durch die Verwendung von Symbolen offen für Dritte erkennbar werden lassen. Sollten Einzelne diese unverzichtbare Grundvoraussetzung im Amt nicht erfüllen, bietet das Richterdienstrecht eine Handhabe zur Beendigung des Richterverhältnisses, insbesondere in der Probezeit (vgl. § 22 des Deutschen Richtergesetzes ). Kommt der religiösen Einstellung eines Verfahrensbeteiligten im konkreten Streitfall ausnahmsweise entscheidende Bedeutung zu – wie es etwa bei der Anerkennung von Fluchtgründen in asylrechtlichen Sachverhalten denkbar ist –, mag die Zurschaustellung religiöser Symbole auf der Richterbank die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall begründen. Das Institut der Richterablehnung kann in dieser Konstellation jedoch den Anspruch des jeweils Rechtssuchenden auf eine objektive Richterpersönlichkeit gewährleisten (vgl. Payandeh, DÖV 2018, S. 482 <487>; Sinder, Der Staat 57 <2018>, S. 459 <476>). …

Nach dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität ist es dem Staat zwar untersagt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus durch die gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten weltanschaulichen Richtung oder durch die Identifizierung mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>; 138, 296 <339 Rn. 110>). Ein von staatlichen Handlungen unabhängiger, allgemeiner Schutzanspruch für den gesellschaftlich-religiösen Frieden im Sinne einer alle Lebensbereiche umfassenden Garantenpflicht lässt sich aus dieser Neutralitätspflicht allerdings nicht ableiten (vgl. Sacksofsky, DVBl 2015, S. 801 <806>).“

 

(3) Verhältnismäßigkeit / praktische Konkordanz

Das Spannungsverhältnis zwischen der Glaubensfreiheit der B und den übrigen Verfassungsgütern ist durch den Gesetzgeber im Wege der sogenannten praktischen Konkordanz aufzulösen:

„Das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Die einschlägigen Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 <302 f.>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Der Staat muss aber, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; 102, 197 <220>; 104, 337 <349>; 138, 296 <335 Rn. 102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62). Der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger kommt hierbei ein hoher Wert zu, zumal sie in enger Verbindung mit der Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte steht und wegen ihres Ranges extensiv ausgelegt werden muss (vgl. BVerfGE 24, 236 <246>; 35, 366 <375 f.>). Folglich unterliegt die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung einer eingehenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>). Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er allerdings weiterhin über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 <310 f.>; 138, 296 <335 Rn. 102>).“

Für die Position der B spreche, dass das Kopftuch für sie nicht lediglich ein Zeichen für ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe sei, welches – wie etwa das Kreuz an einer Halskette – jederzeit abgenommen werden könnte:

„Vielmehr stellt das Tragen für sie die Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht dar; eine Pflicht, für die es insbesondere im Christentum kein entsprechendes, derart weit verbreitetes Äquivalent gibt. Das allgemeine Verbot religiöser Bekundungen trifft die Beschwerdeführerin daher härter als andere religiös eingestellte, insbesondere christliche Staatsbedienstete (vgl. Berghahn, KJ 2018, S. 167 <175>). Beamte und Richter haben sich zudem in der Regel in Kenntnis der bestehenden Reglementierungen bewusst und freiwillig für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entschieden. Juristen, die das Zweite Staatsexamen anstreben, bleibt hingegen kein anderer Weg zur Erreichung dieses Ziels als die Absolvierung des Rechtsreferendariats.“

Für die Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots spreche demgegenüber der Umstand, dass sich das Verbot auf wenige einzelne und zeitlich beschränkte Tätigkeiten beschränke, bei denen der Staat den verfassungsrechtlichen Neutralitätsvorgaben den Vorrang eingeräumt habe:

„Dies gilt, soweit Referendare mit richterlichen Aufgaben betraut werden, bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen wie hier der Leitung einer Anhörungsausschusssitzung während der Verwaltungsstation. Sie haben insofern ebenso wie die Beamten der Staatsanwaltschaft oder – in diesem besonderen Teilbereich – der allgemeinen Verwaltung die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Der Umstand, dass sich Rechtsreferendare in Ausbildung befinden und nach deren Abschluss womöglich Tätigkeiten ausüben, für welche die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht greifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen sind Rechtsreferendare für Rechtssuchende oder -unterworfene nicht bei jeder Tätigkeit als solche zu erkennen. Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt.

Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der Ausbildungsdauer umfassen. Wenngleich die Ausbildungsvorschriften diesen Tätigkeiten einen hohen Stellenwert beimessen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 JAG, wonach die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar praktische Aufgaben in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zulässt, eigenverantwortlich erledigen soll), besteht auf ihre Wahrnehmung jedoch kein Rechtsanspruch. Insbesondere der staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienst – der in der tatsächlichen Praxis die am häufigsten von Rechtsreferendaren übernommene Aufgabe darstellen dürfte, die mit einer Außenwahrnehmung verbunden ist – wird im maßgeblichen Ausbildungsplan ausdrücklich nicht als „Regelleistung im engeren Sinne“ bezeichnet, da er in aller Regel einer konkreten Beurteilung durch die Ausbilderin beziehungsweise den Ausbilder nicht zugänglich sein werde (Zweiter Teil, Abschnitt III des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 21. Oktober 2014 - 2220-II/E2-2014/7709-II/E -, JMBl S. 703). Letztlich darf der Umstand, dass vorgesehene Regelleistungen nicht erbracht werden, nach der geänderten Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung der Beschwerdeführerin haben. Die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats wird ihr also ermöglicht.“

Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Kopftuchverbots komme keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der B das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben:

„Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren (vgl. auch Volkmann, Jura 2015, S. 1083 <1087, 1090>; Heinig, RdJB 2015, S. 217 <229>; Tomuschat, EuGRZ 2016, S. 6 <10>; Reus/Mühlhausen, VR 2019, S. 73 <79>).“

 

3. Ergebnis

Die Glaubensfreiheit der B ist nicht verletzt; der Eingriff ist gerechtfertigt.

 

II. Verletzung der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG)

Das Kopftuchverbot greife in die Ausbildungsfreiheit im Sinne von Art. 12 I GG ein:

„Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>; 134, 1 <13 f. Rn. 37>). Wenn die Aufnahme eines Berufs – wie bei Volljuristen (vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) – eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330>; 147, 253 <306 Rn. 104>).

Über das – hier nicht in Rede stehende – Recht auf Zugang zu einer Ausbildungsstätte hinaus schützt Art. 12 Abs. 1 GG die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten (vgl. allgemein: BVerfGE 33, 303 <329>; in Bezug auf die Teilnahme an Prüfungen während der Ausbildung: BVerfGE 84, 34 <45>; 84, 59 <72>). Hierzu zählt vorliegend auch die Wahrnehmung sitzungsdienstlicher Aufgaben bei Gericht, Staatsanwaltschaft und Verwaltung. Zwar besteht im Rechtsreferendariat, wie dargelegt, kein Anspruch, derartige Aufgaben tatsächlich zu übernehmen. Die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen bringen aber zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber derartige Tätigkeiten als zumindest regelmäßig erforderlichen Ausbildungsinhalt betrachtet.

Das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bestätigte Verbot, die genannten sitzungsdienstlichen Aufgaben mit Kopftuch wahrzunehmen, greift in diesen Gewährleistungsgehalt ein.“

Die Ausbildungsfreiheit garantiere aber keinen weitergehenden Schutz als die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit:

„Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 59 <83>; 138, 296 <353 Rn. 141>).“

III. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 I, 2 I GG)

Auch der Eingriff in das durch Art. 1 I, 2 I GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der B sei gerechtfertigt:

„Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 138, 296 <332 Rn. 96>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt in dieser Gewährleistungsvariante insbesondere als Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 166 <Juli 2001>; vgl. auch Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 72; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 40). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, Rn. 15; vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 54, 148 <155 f.>; 63, 131 <142>; Samour, djbZ 2018, S. 12 <13>).

Der Eingriff in dieses Recht ist jedoch mit den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls gerechtfertigt.“

IV. Verletzung des Diskriminierungsverbotes aus Art. 3 II, III 1 GG

§ 45 HGB entfalte keine (unmittelbar) diskriminierende Wirkung wegen des Geschlechts im Sinne von Art. 3 II, III 1 GG. Eine mittelbar diskriminierende Wirkung wäre ebenfalls gerechtfertigt:

„Ob die Neutralitätsvorgabe des § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 HBG zu einer mittelbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts führt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Zwar dürfte das § 45 Satz 2 HBG zu entnehmende Verbot bestimmter, insbesondere religiös konnotierter Kleidungsstücke faktisch ganz überwiegend muslimische Frauen treffen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen (vgl. BVerfGE 138, 296 <354 Rn. 143>). Allerdings ist § 45 Satz 2 HBG lediglich als Konkretisierung der grundlegenden Norm des § 45 Satz 1 HBG konzipiert („insbesondere“; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, LTDrucks 16/1897 neu, S. 4), der Beamtinnen und Beamte gleichermaßen zu politisch, weltanschaulich und religiös neutralem Verhalten verpflichtet, sodass sich die Neutralitätsvorgabe insgesamt nicht auf das Tragen von Kleidungsstücken beschränkt. Auch der nunmehr maßgebliche Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 24. Juli 2017 - 2220-II/E2-2017/7064-II/E - bezieht sich, anders als der vorhergehende Erlass vom 28. Juni 2007 - 2220-V/A3-2007/6920-V -, nicht ausdrücklich auf das Kopftuch, sondern verpflichtet allgemein zu neutralem Verhalten. Soweit man der Norm aber eine mittelbar diskriminierende Wirkung beimessen wollte, wäre diese aus den Gründen zu rechtfertigen, die auch einen Eingriff in Art. 4 GG tragen können (vgl. BVerfGE 138, 296 <354 Rn. 145>).“

V. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der B ist unbegründet.

C. Fazit

Nach der Entscheidung des BVerfG, mit der der Antrag der B auf Erlass einer einstweiligen Ablehnung abgelehnt wurde, hatte sich das nunmehr gefundene Ergebnis angedeutet. Ansonsten gilt: Der Beschluss des BVerfG ist wunderbares Klausurmaterial und daher unbedingte Pflichtlektüre!

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