In dieser Examensklausur aus dem Öffentlichen Recht ging es im Rahmen einer Verpflichtungsklage um die Sterbehilfe und einen abgelehnten Antrag auf das Medikament Natrium-Pentobarbital.
Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
Frau B ist eine 42 Jahre alte Elektroingenieurin und kerngesund. Nach einem Unfall verletzt sie sich so schwer, dass sie seitdem ihren linken Arm von der Schulter abwärts bis einschließlich ihrer Hand nicht mehr bewegen kann. Sie hat zwar keine Schmerzen mehr, aber es besteht keine Möglichkeit, die Funktionsfähigkeit des Armes wieder herzustellen. B ist deshalb sehr verzweifelt, zumal sie passionierte Volleyballspielerin und -trainerin ist.
Nach reiflicher Überlegung beschließt sie, sich das Leben zu nehmen. Nachdem sie lange recherchiert hat, hat sie sich für die Einnahme einer tödlichen Dosis des Medikaments Natirum-Pentobarbital entschlossen. Natrium-Pentobarbital zählt gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln und führt bei ordnungsgemäßer Einnahme einer entsprechend hohen Dosierung zum sicheren und schmerzfreien Tod. Das Risiko von Komplikationen im Rahmen eines Suizids ist bei diesem Mittel im Vergleich zu anderen Substanzen sehr gering.
Nachdem mehrere Ärzte ihr aber eine Verschreibung des Medikaments versagt haben, beantragt B beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG in Form von § 7 BtMG.
Die Behörde schickte am 13.10.2020 mit einfachem Brief die Ablehnung an B unter Beachtung von § 8 I BtMG. Der Brief kam am 15.01.2020 bei B an. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Staat keineswegs Hilfe beim Suizid leiste und dies zudem gegen § 217 StGB verstoße. B legte am 17.02.2020 Widerspruch ein, der am 11.05.2020 (zugestellt am 12.05.2020) zurückgewiesen wurde.
Hiergegen erhob B am 11.06.2020 Klage. Sie ist empört und ist der Meinung, dass der Staat ihre Entscheidung, aus dem Leben auszuscheiden, zu akzeptieren habe. Außerdem ist § 217 StGB während des Widerspruchsverfahrens vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden – was zutrifft – und die Ablehnung verstoße gegen Art. 8 I EMRK.
Die beklagte Behörde hält aber auch ohne den § 217 StGB den Versagungsgrund des § 5 I Nr. 6 BtMG für einschlägig, weil der Zweck einer notwendigen medizinischen Versorgung nicht gegeben sei. Das Medikament ist nur zur Heilung oder zur Linderung von Schmerzen bestimmt, was bei B fehle. Zudem gebe es Alternativen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt, weil die Staaten Gestaltungsspielräume hätten.
B entgegnet, dass das Grundgesetz über dem BtMG stehe und § 5 I Nr. 6 BtMG eine Selbsttötung nicht ausdrücklich ausschließe.
Hat die Klage der B Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitungsvermerk:
- Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen.
- Mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sind Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 BtMG nicht zu prüfen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BtMG liegen nicht vor. Andere als die im Sachverhalt und in diesem Bearbeitungshinweis genannten Normen des BtMG sind nicht heranzuziehen.
- Die EU-GR-Charta ist nicht zu prüfen.
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