Sind Tiere denn überhaupt rechtsfähig?
Vertrag für die Katz? Vodafone verlangte von einem „Herrn Gysmo“ Zahlungen für einen Komplettversorgungs-Vertrag. Das Problem: „Herr Gysmo“ ist ein Kater. Wie ist die Rechtslage?
Worum geht es?
Obwohl die meisten Verträge mittlerweile über das Internet geschlossen werden, existiert auch heute noch die ursprüngliche Art von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden: Die Vertretergeschäfte an der Haustür. Ein solcher Fall sorgte nun für Aufsehen und Ärger für eine Bremerin.
Als eine Vodafone-Vertreterin die Frau aus Bremen im Sommer 2019 besuchte, ging es um ein Gesamtpaket für Internet, Telefon und TV, das ihr angeboten wurde. Doch die Frau lehnte ab und erklärte, dass sie bereits Kundin bei dem Unternehmen und mit ihrem Vertrag zufrieden sei. Während des für die Vertreterin erfolglosen Verkaufsgesprächs erzählte die Bremerin allerdings auch von ihrem Haustier: Einem Kater, der den Namen „Gysmo“ trägt. So weit, so gut.
Doch wenig später wunderte sich die Bremerin, da sie mehrere Produkte von Vodafone erhielt. Einem neuen Vertrag hatte sie ja nicht zugestimmt. Allerdings waren die beiliegenden Rechnungen nicht an sie adressiert. Ausweislich der Rechnungen war der Vertragspartner von Vodafone ein „Herr Gysmo“ – ihre Katze. Neben dem Namen ihres Haustieres waren die Adresse und die bekannte Bankverbindung der Bremerin abgebildet. Ein Vertrag mit einer Katze – geht das?
Inkassobüro und Verbraucherzentrale eingeschaltet
Nun – zumindest hielt die Vodafone Deutschland GmbH zeitweise an dem Vertrag fest. In den folgenden Monaten erhielt „Herr Gysmo“ mehrere Rechnungen für die Produkte und Vodafone buchte die Zahlungen vom Konto der Bremerin ab. Schließlich kontaktierte sie den Kundensupport des Unternehmens, doch ohne Erfolg. Daher widerrief sie die Lastschrift von Vodafone. Doch da nun keine weiteren Zahlungen erfolgen konnten, wurde „Herr Gysmo“ mehrmals von einem Inkassobüro angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Letztendlich konnte die Bremer Verbraucherzentrale, die von Gysmos Frauchen eingeschaltet wurde, erfolgreich intervenieren. Der Vertrag wurde storniert und Vodafone erklärte, dass man die Vertreterin inzwischen entlassen habe.
Sind Tiere rechtsfähig?
Die Bremer Verbraucherzentrale, die damit auch erfolgreich gegen einen an „Herrn Gysmo“ adressierten gerichtlichen Mahnbescheid vorging, warnt vor solchen Haustürgeschäften, in denen Vertreter:innen „ausschließlich ihre Provision im Blick haben [und] wahrheitswidrig Verträge generieren“. So könnte es im vorliegenden Fall passiert sein. Aber sind Tiere überhaupt rechtsfähig? Die Bremer Verbraucherzentrale kommentierte den Fall:
Tiere sind weder rechts- noch geschäftsfähig. In diesem Fall ist somit kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, der das Unternehmen dazu berechtigen würde, Forderungen zu stellen.
Und wenn man diese naheliegende Antwort weiter begründen müsste, dann hilft – wie so oft – ein Blick in das Gesetz. § 1 BGB bestimmt den Beginn der Rechtsfähigkeit:
§ 1 BGB:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Die Norm bezieht die Rechtsfähigkeit auf den Menschen. Tiere sind keine Rechtssubjekte und daher auch nicht rechtsfähig. Sie werden rechtlich wie Sachen behandelt, § 90a BGB.
Und wie war das nochmal mit an der Haustür geschlossenen Verträgen?
Bei einem an der Haustür geschlossenen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) handelt es sich um einen “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag” gemäß § 312b BGB. Die Rechtsfolge dieser Regelung ist, dass Verbraucher:innen nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen aus § 355 BGB zusteht. Diese Rechtsfolge greift allerdings nur dann, wenn überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Unter welchen Voraussetzungen Verträge wirksam zustande kommen, erfährst Du in dieser Lerneinheit:
Zustandekommen von Verträgen
Relevante Lerneinheit
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