BGH zum Tötungsvorsatz bei Stoß auf U-Bahn-Gleis

BGH zum Tötungsvorsatz bei Stoß auf U-Bahn-Gleis

BGH mit neuen Ausführungen zum bedingten Vorsatz

Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, vor allem im Zusammenhang mit Tötungsdelikten, gehört zum typischen Prüfungsstoff im Strafrecht. Diese Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass die Abgrenzung immer noch relevant ist. Handelt es sich bei einem Stoß auf Bahngleise im Rahmen einer Auseinandersetzung bereits um einen bedingten Tötungsvorsatz, wenn der Gestoßene dabei von einer einfahrenden U-Bahn erfasst wird?

Hier ein Auszug der relevanten Lerninhalte zu diesem Fall:

A. Sachverhalt

Der 26-jährige A hält sich eines Abends mit Freunden an einem innerstädtischen U-Bahnhof auf und konsumiert mit ihnen Alkohol und Betäubungsmittel. Kurz vor Mitternacht geht er mit einem Begleiter – dem E – auf den unterirdisch gelegenen Bahnsteig der U-Bahnlinie, um sich dort Rivotril-Tabletten zu beschaffen. Am Ende des Bahnsteigs, der von Personen aus der Betäubungsmittelszene als Umschlagplatz genutzt wird, erreichen sie eine Personengruppe um den im Rollstuhl sitzenden S. Dieser hatte sich in Begleitung des späteren Tatopfers F, eines mit ihm befreundeten 30-jährigen iranischen Staatsangehörigen, auf den Bahnsteig begeben, um dort Tabletten zu verkaufen. E tritt zu dem von ihm als Betäubungsmittelverkäufer erkannten S und fordert ihn auf, ihm unentgeltlich Betäubungsmittel zu überlassen. Dies verweigert S, was zwischen beiden zu einer lautstarken Diskussion führt. Während andere Personen versuchen, den Streit zu schlichten, fordert nunmehr auch der A von S eine Überlassung von Betäubungsmitteln. Unterdessen kehrt dessen Freund F, der kurzzeitig den Bahnsteig verlassen hatte, um für sich Rauschgift zu erwerben, zum Ort der Auseinandersetzung zurück. Als F wahrnimmt, wie S den ihn bedrängenden und direkt neben seinem Rollstuhl stehenden A leicht wegdrückt, um Abstand herzustellen, tritt er zwischen beide und fordert den A seinerseits mit einer Handbewegung gegen dessen Brust auf, Abstand zu halten. Der hierüber erzürnte A geht auf den einen Kopf kleineren F zu und baut sich bedrohlich vor ihm auf. Daraufhin schiebt F den dabei provozierend gegen seinen Arm stoßenden und wütend auf ihn einredenden A von sich weg. Als dieser sich ihm zum wiederholten Mal - nunmehr bewaffnet mit einer verborgen hinter seinem Rücken gehaltenen Bierflasche - lautstark auf kurze Distanz nähert, entschließt sich S‚ in den vorderen Teil des Bahnsteigs zu fahren, um die Auseinandersetzung hierdurch endgültig zu beenden. 

Während S dorthin seinen Rollstuhl steuert, folgt ihm F, wobei der A noch vergeblich versucht, ihm ein Bein zu stellen. Als sich F einige Schritte entfernt hat, läuft A, der in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Mischintoxikation von Alkohol und Betäubungsmitteln erheblich eingeschränkt ist, hinter ihm her. Er nähert sich ihm laufend von hinten und stößt aus vollem Lauf mit angewinkeltem Unterarm gegen seinen Rücken. Hierbei verstärkt er die Stoßwirkung dadurch, dass er seinen Unterarm ruckartig nach vorne in Richtung des Gleises bewegt. F, der etwa 2 m von der Bahnsteigkante entfernt ist, bemerkt das Herannahen des A nicht und wird von dem Stoß überrumpelt. Durch dessen Wucht wird er nach vorn in Richtung der Bahnsteigkante „katapultiert“. Wie von dem A beabsichtigt, stürzt F in das 1,20 m tiefe und mit Schotter ausgelegte Gleisbett, wo er mit seinen Füßen aufkommt. In dem Moment des Stoßes fährt auf dem Gleis eine U-Bahn, deren Linie in einem nächtlichen Zehn-Minuten-Takt verkehrt, aus dem Tunnel ein. Die Beteiligten hatten sich zuvor etwa 8 ½ Minuten auf dem Bahnsteig aufgehalten. F wird von der einfahrenden U-Bahn zwei Sekunden nach seinem Sturz ins Gleisbett erfasst und tödlich verletzt. A hatte es bei seinem Stoß jedenfalls für möglich gehalten, dass sein Opfer entweder durch den kraftvoll ausgeführten Stoß selbst oder durch den beabsichtigten Sturz ins Gleisbett zumindest nicht ganz unerhebliche Schmerzen erleiden würde, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Das Einfahren der Bahn hatte A nicht wahrgenommen. Darüber, ob der F durch den Sturz ins Gleisbett zu Tode kommen könnte, hatte er sich kurz Gedanken gemacht und sich damit abgefunden. 

Wie hat sich A strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB

A könnte sich wegen eines Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den F auf das U-Bahn-Gleis stieß und dieser durch die herannahende U-Bahn tödlich verletzt wurde.

A hat einen Menschen getötet. Er hat den Tod des F ihm zurechenbar herbeigeführt, indem er dem vor ihm herlaufenden F einen kräftigen Stoß in den Rücken versetzt hat, woraufhin F auf das U-Bahn-Gleis gestürzt ist, von der U-Bahn erfasst wurde und gestorben ist. Ohne den Stoß wäre F, der etwa 2 m entfernt von der Bahnsteigkante lief, nicht in das Gleis gestürzt und wäre dort nicht überrollt worden.

Fraglich ist, ob A hier auch mit Vorsatz – Wissen und Wollen – gehandelt hat. A hat den Tod des F weder absichtlich (dolus directus 1. Grades) noch mit sicherem Wissen (dolus directus 2. Grades) herbeigeführt. A könnte aber mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt haben. Dazu der BGH:

„(…) bedingt vorsätzliches Handeln [setzt] voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (…). Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-)Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (…). Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (…).

Bei der Prüfung, ob sowohl das erforderliche Wissenselement als auch das Wollenselement bei A vorhanden gewesen sind, ist zu berücksichtigen, dass „ein kraftvoller Stoß einer Person vom Bahnsteig in das Gleisbett auch dann eine objektiv besonders gefährliche Handlung ist, wenn nicht festzustellen ist, dass der Ausführende einen sich gerade annähernden Zug wahrgenommen hat.“ Dabei sind auch der unebene Schotterboden des Gleisbettes sowie die Fallhöhe aufgrund des Höhenunterschiedes zur Bahnsteigkante zu würdigen. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts wird hier ferner von dem „tragischen Ausgang“ bestimmt, allerdings sind auch „nicht in einem tödlichen Ausgang mündende Szenarien“ vorstellbar, wie etwa, dass sich das Opfer F vor Einfahrt der nächsten im 10-Minuten-Takt verkehrenden Bahn aus dem Gleisbett hätte befreien können. Hinsichtlich des Wollenselements sind derartige Alternativszenarien – etwa auch, dass auf dem Bahnsteig befindliche Personen dem F hätte hochhelfen oder auf dem Bahnsteig einen Alarm auslösen können – denkbar und könnten „für ein ernsthaftes Vertrauen auf einen guten Ausgang“ angeführt werden. Allerdings kommt es „nicht darauf an, ob ein glimpflicher Verlauf möglich gewesen wäre“, sondern darauf, welche Vorstellung der A über eine mögliche Rettung seines Opfers hatte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass A den F durch den Stoß in das 1,20 m tiefe unebene Gleisbett hatte verletzen wollen, sodass dessen Entkommen aus eigener Kraft nicht nahelag. Es kommt daher auch nicht auf das dem Vorsatz des A zuwiderlaufende tatsächliche Ausbleiben von Sturzverletzungen bei F und dessen nach der Vorstellung des A nur zufällig erhalten gebliebene uneingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit an, zumal seit dem Eintreffen des A im Bahnsteigbereich bis zur Tat schon ein Zeitraum von über 8 Minuten vergangen war, innerhalb dessen auf dem Gleis keine Bahn gefahren war. Auch war eine Hilfeleistung durch Dritte „angesichts des Kreises der Anwesenden (ein Rollstuhlfahrer und teils aggressiv gestimmte Angehörige der Betäubungsmittelszene)“ nicht zu erwarten, zumal die U-Bahn in diesem Moment schon einfuhr. Bei einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände hat A den Tod vorsätzlich herbeigeführt.

Hinweis: Der BGH hat die (auch) auf eine Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts für begründet gehalten, weil die Schwurgerichtskammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zum bedingten Tötungsvorsatz keine ausreichenden Feststellungen getroffen und diesen zu Unrecht verneint habe. Das Urteil ist daher mit den Feststellungen hinsichtlich des inneren Tatablaufes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Mit gleicher Begründung hatte auch die Revision eines Nebenklägers (vgl. dazu § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Erfolg, wobei zu beachten ist, dass dessen Rechtsmittelbefugnis nach § 400 Abs. 1 StPO beschränkt ist.

A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Er hat sich wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

II. Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB

A könnte sich auch wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem F einen Stoß in den Rücken versetzte, woraufhin dieser ins Gleisbett stürzte und überrollt wurde.

1. Objektiver Tatbestand

A müsste den F körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Anhaltspunkte dafür, dass A bei F einen pathologischen Zustand herbeigeführt hat, sind nicht ersichtlich. Allerdings:

„Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (…). Dabei bestimmt sich die Erheblichkeit nach der Sicht eines objektiven Beobachters, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Tatopfers (…).
Hier mag dahinstehen, ob bei einem massiven Einwirken auf den Körper für die Verwirklichung einer körperlichen Misshandlung nach § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB auch eine Schmerzzufügung zu verlangen ist (…) Angesichts des massiven Stoßes, der „mit erheblichem Kraftaufwand“ und „aus vollem Lauf“ mit einem „ruckartig nach vorne“ bewegten Unterarm gegen den Rücken des „arglosen“ Opfers ausgeführt wurde und es die 2 m entfernte Bahnsteigkante herunterstürzen ließ (…), drängten sich (…) Schmerzen [in Form eines] kurz anhaltenden Schmerzempfinden auf. Dafür, dass der derart massiv ausgeführte Angriff den Erwartungen des [A] zuwider nicht zu Schmerzen führte, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt (…).

A hat den F daher körperlich misshandelt im Sinne von § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Hinweis: Das Landgericht hatte eine vollendete Körperverletzung (mit Todesfolge) abgelehnt, weil es keine unmittelbar auf den Stoß oder den Sturz zurückzuführenden Verletzungen feststellen konnte. Deswegen hatte es den A lediglich wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

2. Subjektiver Tatbestand

Zudem müsste A die Körperverletzung auch vorsätzlich begangen haben. A hatte es bei der Ausführung des Stoßes jedenfalls für möglich gehalten, dass F entweder durch den kraftvoll ausgeführten Stoß selbst oder durch den beabsichtigten Sturz ins Gleisbett zumindest nicht ganz unerhebliche Schmerzen erleiden würde, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Fraglich ist, wie es sich auf den Vorsatz des A auswirkt, dass der F (erst) durch die herannahende U-Bahn, die ihn erfasst hat, verletzt worden ist.

„Überdies handelte es sich bei dem Umstand, dass F nicht bereits bei dem Stoß oder dem Sturz in das Gleisbett, sondern erst durch die ihn dort erfassende U-Bahn Verletzungen erlitt, entgegen der Wertung des Schwurgerichts lediglich um eine für den Vorsatz des [A] unwesentliche Abweichung des vorgestellten von dem tatsächlichen Kausalverlauf.
Eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf ist für die rechtliche Bewertung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (…). Hier hat (…) ein Erfasstwerden des [F] und damit dessen (auch tödliche) Verletzung durch eine in den Bahnhof einfahrende U-Bahn nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit gelegen. Vielmehr [haftete] (…) eine solche Folge dem von dem [A] mit seinem Stoß bewusst herbeigeführten Sturz des [F]  ins Gleisbett während laufenden Bahnbetriebs als „spezifische Gefahr“ an (…) Auch die Verletzung des [F] auf die tatsächlich eingetretene andere als die vom [A] vorgestellte Weise war daher von seinem Verletzungsvorsatz umfasst.“

Damit hat A auch die subjektiven Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt.

Prüfungsaufbau: Vorsatz
Relevante Lerneinheit

3. Ergebnis

A, der auch rechtswidrig und schuldhaft handelte, hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Bei der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB handelt es sich nach Maßgabe von § 230 Abs. 1 StGB um ein sog. relatives Antragsdelikt. Die Tat ist also nur verfolgbar, wenn der Verletzte der Straftat – fristgemäß (§ 77b StGB) und in gehöriger Form (§ 158 Abs. 2 StPO) – einen entsprechenden Antrag i.S. des § 77 StGB stellt oder die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Anderenfalls besteht ein sog. Verfahrenshindernis.

III. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 1 StGB

A hat sich daneben auch wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den F in das Gleisbett gestoßen hat und dieser daraufhin von der U-Bahn tödlich verletzt wurde. A hat durch die (vorsätzlich begangene) Körperverletzung (s.o.) den Tod des A verursacht. Bezüglich der qualifizierenden Todesfolge hat A wenigstens leicht fahrlässig gehandelt. Für ihn war der Tod des F vorhersehbar, vermeidbar und objektiv zurechenbar. Dass ein zum Hineinfallen ins Gleisbett führender, kräftiger Stoß eines Menschen dazu führen kann, dass dieser sich mangels Rettungschance nicht mehr wieder zurück auf den Bahnsteig in Sicherheit bringen kann, konnte A ebenso wissen wie den Umstand, dass eine sodann herannahende U-Bahn den F erfasst und tödlich verletzt.

IV. Ergebnis

Die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) tritt – ebenso wie die einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB – hinter das verwirklichte Tötungsdelikt (§ 212 Abs. 1 StGB) zurück. 

A hat sich wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Prüfungsaufbau: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Relevante Lerneinheit

C. Prüfungsrelevanz

Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, vor allem im Zusammenhang mit Tötungsdelikten, gehört zum typischen Prüfungsstoff im Strafrecht. Das Hineinstoßen von Personen in Gleise bietet dafür – nicht nur hier, sondern wiederkehrend – Anlass zur strafrechtlichen Bewertung (s. etwa BGH. Urt. v. 27.6.2013 – 3 StR 115/13, BeckRS 2013, 13158 zum Stoß in ein Straßenbahngleis). Die entsprechenden Abgrenzungskriterien sollten daher vertiefend und sicher beherrscht werden.

Der vorliegende Fall bietet in Bezug auf die Körperverletzungshandlung zudem Anlass, die rechtlichen Auswirkungen einer (un-)beachtlichen Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf zu beleuchten. Nach dieser in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsfigur ist eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (vgl. BGH, NStZ 2002, 475, 476). Im Falle mit Tötungsvorsatz zugefügter Verletzungen wird die nachträgliche unbewusste Tötung durch eine Verdeckungshandlung in der Regel als unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, mithin als ein Umstand behandelt, der sich innerhalb „des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren“ hält (s. BGH, NStZ 1992, 333, 335). Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf sind in solchen Fällen – und wenn sie keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen – rechtlich bedeutungslos (s. BGH, NStZ 2001, 29, 30). Ein Kausalzusammenhang ist dagegen etwa dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat; jedoch schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres (un-)deliktisches Verhalten – des Opfers oder eines Dritten – an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat (vgl. etwa BGH, NStZ 2016, 721 zum sog. Scheunenmord-Fall).