AG Augsburg: Ist „Pferdehintern“ eine Beleidigung?

AG Augsburg: Ist „Pferdehintern“ eine Beleidigung?

Beleidigung oder Meinungsfreiheit?

Wegen seiner Aktivitäten bei Facebook musste sich ein Polizeioberkommissar nun vor Gericht verantworten. In seinen vielen Beiträgen wetterte der 53-Jährige vor allem gegen Poltiker:innen der Grünen und gegen ausländische Mitbürger. Das AG Augsburg sah aber nur in einem Fall eine strafbare Handlung – zum Nachteil von Bundestagsvizepräsidentin Roth.

Worum geht es?

Dass der Ton in sozialen Netzwerken in den letzten Jahren rauer geworden ist, ist weitestgehend bekannt. Der Gesetzgeber geht daher mit mehreren Gesetzen gegen Hass und Hetze im Netz vor. Doch wo beginnt die Strafbarkeit von herablassenden Äußerungen? Vor dem AG Augsburg war nun ein 53-jähriger Polizeioberkommissar angeklagt und das Gericht musste dieser Frage nachgehen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm unter anderem Volksverhetzung und Beleidigung in mehreren Fällen vor. Verurteilt wurde er aber nur wegen einer Beleidigung.

Geldstrafe wegen „Pferdehintern“

Im Jahr 2019 soll der mittlerweile suspendierte Beamte aus Augsburg seine politische Einstellung und seine Gemütslage über das soziale Netzwerk Facebook in verschiedenen Text- und Bildbeiträgen verbreitet haben. Insbesondere sollen sich seine Kommentare gegen die Grünen gerichtet haben, sodass mehrere Spitzenpolitiker:innen Strafantrag stellten.

Unter ihnen war etwa der Grünen-Bundestagsfraktionsvorsitzende Anton Hofreiter. In einer Diskussion um Benzinpreise soll der Angeklagte den Politiker verunglimpft und von „Arschlöchern“ geschrieben haben. Eine strafbare Handlung sah die Richterin in diesem Zusammenhang allerdings nicht – vielmehr führte sie aus, dass Politiker:innen solche Äußerungen hinnehmen müssten und verweis außerdem auf den „nicht zimperlichen“ Umgang in der Politik.

Allerdings handele es sich um eine Beleidigung, als der Angeklagte im sozialen Netzwerk das Gesicht von der Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth mit einem Pferdehintern verglichen haben soll. Dieser Kommentar falle unter § 185 StGB und sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der suspendierte Beamte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 110 Euro verurteilt.

Die restlichen, dem Angeklagten zur Last gelegten Äußerungen, seien allerdings von der Meinungsfreiheit gedeckt, so die Richterin. Neben den Politiker:innen der Grünen richteten sich die Beiträge des suspendierten Beamten gegen Flüchtlinge, Schwarze und Muslime. Sein Verteidiger und die Richterin befanden diese zwar als „ausländerfeindlich“ und „geschmacklos“, aber nicht strafbar.

Dem Beamten drohen weitere Konsequenzen

Zu Beginn der Verhandlung kommentierte die Richterin bereits, dass das Verfahren wohl nicht in der ersten Instanz entschieden werde. Beide Seiten wollen jedenfalls Rechtsmittel einlegen. Anders sah es nämlich der Staatsanwalt: Er sah die Beleidigung in sechs Fällen, die Volksverhetzung in 26 Fällen und das Verwenden von Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen in einem Fall verwirklicht – bei letzterem ging es um die Darstellung des Hakenkreuzes. 

Aber auch abseits des Strafrechts geht es bei dem Angeklagten um noch mehr: Seit eineinhalb Jahren ist er vom Dienst suspendiert, außerdem erwartet ihn ein dienstrechtliches Verfahren. Mittlerweile habe er sein Facebook-Konto gelöscht und sich bei den Betroffenen für seine „verbalen Entgleisungen“ entschuldigt.

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