Wiederaufnahme trotz Freispruch? GroKo bringt Gesetzesentwurf ein

„Ne bis in idem“ mit Einschränkungen?

Schuldig nach Freispruch: Die GroKo strebt kurz vor Ende der Legislaturperiode eine Strafrechtsänderung an, die ein Wideraufnahmeverfahren gegen rechtskräftig freigesprochene Mordangeklagte ermöglichen soll. Kritik kommt insbesondere vom Justizministerium.

Worum geht es?

Mit einem aktuellen Gesetzesentwurf möchte die Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ermöglichen – trotz Freispruchs. Die geplante Gesetzesinitiative, die in den Bundestag gebracht werden soll, könnte damit weitreichende Auswirkungen haben, die nicht ohne Kritik bleiben. Insbesondere wurde in jüngster Zeit deutlich, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Vorhaben aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken nicht unterstützt.

Was sieht der Entwurf vor?

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen auf der Zielgeraden der Legislaturperiode noch eine weitreichende Änderung im Strafprozess erreichen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen gegen freigesprochene Straftäter das Verfahren wieder aufgenommen werden soll, wenn nachträglich neue Beweismittel bekannt werden. Allerdings umfasse die geplante Änderung nicht jegliche Straftaten. Die angestrebte Form der Wiederaufnahme beschränke sich auf Mord (§ 211 StGB) und auf Tötungsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 5 VStGB), sprich unverjährbare Taten. Dennoch: Sollte ein Mordangeklagter freigesprochen werden, könnte das Verfahren zu seinen Lasten wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweisstücke vorliegen. Dabei beziehe sich der Entwurf insbesondere auf die fortschreitende DNA-Analyse und auf weitere, moderne kriminalistische Techniken wie die Auswertung von Daten. Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, erklärte:

Es ist schreiendes Unrecht, wenn ein vormals freigesprochener Mörder nicht verurteilt werden kann, obwohl neue Beweise seine Tat belegen.

Änderung des § 362 StPO – und was ist mit dem Grundgesetz?

Umgesetzt werden soll das Vorhaben mit einer Reform in der Strafprozessordnung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass eine Wiederaufnahme bereits jetzt möglich ist – allerdings unter sehr strengen Voraussetzungen des § 362 StPO. Dazu zählen etwa Fälle, in denen eine in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Urkunde gefälscht war oder der Freigesprochene später ein Geständnis ablegt. Für schwere Straftaten wie Mord und Völkermord soll die Norm nun geändert werden.

Ob die Änderung des § 362 StPO für das geplante Vorhaben ausreicht, wird bezweifelt. Denn dem Bestreben der Großen Koalition stehen hohe verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Insbesondere hatte das BMJV immer wieder auf „schwierige verfassungsrechtliche Fragen“ verwiesen – eine Reform des Wideraufnahmerechts zu Ungunsten des Angeklagten sei daher ohne eine Grundgesetzänderung nur begrenzt zulässig.

Rechtsstaatsprinzip
Relevante Lerneinheit

Das Stichwort „Rechtssicherheit“ wird dabei sowohl von den Befürwortern als auch von den Kritikern benutzt. Fechner erklärte, die Rechtssicherheit sei ein hohes Gut – daher wolle man die Reform auf die unverjährbaren Taten beschränken. Auf der anderen Seite ist das Prinzip der Rechtssicherheit grundgesetzlich in Art. 103 III GG in Form des „ne bis in idem“, dem Verbot der Doppelbestrafung besonders verankert:

Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Dem Wortlaut nach besagt das Grundprinzip zwar „nur“, dass niemand mehrmals wegen derselben Tat bestraft werden darf. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 103 III GG verbiete aber nach allgemeiner Auffassung auch die Doppelverfolgung nach einem Freispruch. In diesem Sinne sieht es auch Rechtsanwalt Stefan Conen, Mitglied des Deutschen Anwaltsverein (DAV), der der Reform kritisch gegenübersteht.

Das Grundgesetz hat sich im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit eindeutig für die Rechtskraft entschieden.

Seiner Auffassung nach verstoße das Vorhaben daher gegen Art. 103 III GG. Welche Ausführungen das BVerfG zu dem Doppelbestrafungsverbot getroffen hat und wieso es ein solches überhaupt in unserem Rechtssystem gibt, kannst Du in diesem Beitrag nachlesen.

Auslöser: Der Fall Möhlmann

Außerdem ist eine weitere Rechtsfrage ungeklärt: Soll die Neuregelung eventuell sogar rückwirkend gelten? Diese Problematik sei in dem erarbeiteten Gesetzesentwurf aber überhaupt nicht erwähnt. Rechtsanwalt Wolfram Schädler hofft hingegen darauf und zeigte sich optimistisch, dass sein Fall nun doch noch „ein gutes Ende“ nehmen könnte.

Dabei handelt es sich um den Mord an Frederike von Möhlmann, Schädler ist der Anwalt der Familie. Im Jahr 1981 trampte die damals 17 Jahre alte Schülerin nach einer Chorprobe von Celle in Niedersachsen nach Oldau. Ein Unbekannter soll sie mitgenommen haben, vier Tage später wurde sie vergewaltigt und ermordet aufgefunden. Es gab zwar einen Tatverdächtigen, der 1982 auch verurteilt wurde – 1983 wurde er aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Im Jahr 2012, rund 30 Jahre nach der Tat, kam neuer Wind in den Fall. Die Ermittler des Landeskriminalamts Niedersachsen untersuchten auf Druck von Frederikes Vater die Beweismittel erneut – mit Erfolg. Durch die fortgeschrittenen Analysemethoden konnten sie nun DNS feststellen. DNS von dem Mann, der 1983 rechtskräftig freigesprochen worden war.

Eine Wiederaufnahme des Falls Möhlmann ist unter aktueller Gesetzeslage allerdings nicht möglich, insbesondere schweigt der Freigesprochene. Es handelt sich aber um den Fall, der für die Regierung ausschlaggebend war, das Vorhaben in den Koalitionsvertrag mit aufzunehmen. Und nun vielleicht umzusetzen. Schädler äußerte sich gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa) wie folgt:

Diese unendliche Geschichte nimmt offenbar ein gutes Ende.

Ob die Gesetzesinitiative wie geplant erfolgt, bleibt mit großer Spannung abzuwarten. Bereits in der Woche vom 21. bis 25. Juni 2021 soll darüber im Bundestag diskutiert werden.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

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