Hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraum ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gewählt?
Ist der BAföG-Satz verfassungswidrig? Eine Studentin klagte erfolglos vor dem LG und dem OVG. Doch das BVerwG ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Nun ist das BVerfG gefragt.
Worum geht es?
„Liebe Studierende, Ihnen steht die Welt offen.“ Mit diesen Worten werden Studierende auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung begrüßt, wenn sie sich für BAföG interessieren. Unter der Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die staatliche finanzielle Förderung für die Ausbildung zu verstehen. Der monatliche Höchstsatz beträgt 861 Euro, der Bedarfssatz für Student:innen, die noch bei den Eltern wohnen, liegt bei 427 Euro monatlich.
Doch der Bedarfssatz war mal niedriger und gab einer Psychologie-Studentin aus Osnabrück Anlass, dagegen zu klagen. Mittlerweile hat ihre Klage das BVerwG erreicht und sorgt für Spannung: Die Leipziger Richter:innen sind davon überzeugt, dass eine Regelung aus dem BAföG verfassungswidrig sei – und wendet sich an das BVerfG.
Verletzung des verfassungsrechtlichen Teilhaberechts?
Im betroffenen Wintersemester 2014/2015 bekam die Studentin, die zu diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern wohnte, einen BAföG-Satz in Höhe von 373 Euro. Diese Höhe war in § 13 I Nr. 2 BAföG vorgesehen. Diese Förderung wurde unter Anrechnung des elterlichen Einkommens bestimmt. Gegen die Förderungsbescheide zog die Klägerin vor Gericht, der Bedarfssatz für Studierende sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Vor den Verwaltungsgerichten hatte sie in erster und zweiter Instanz allerdings keinen Erfolg.
Anders ist es nun beim BVerwG: Das in Leipzig sitzende Bundesgericht ist davon überzeugt, dass § 13 I Nr. 2 BAföG verfassungswidrig sei. Die Norm verstoße gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums, heißt es in einer Mitteilung. Ein solcher Anspruch sei verfassungsrechtlich garantiert und ergebe sich aus mehreren Grundrechten, namentlich aus Art. 12 I, Art. 3 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG. Das Teilhaberecht nehme den Gesetzgeber in die Pflicht, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen. Allen entsprechend Qualifizierten müsse eine Ausbildung ermöglicht werden, deren Zugang nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig gemacht werde. Dem Gesetzgeber komme dabei zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu, doch dieser müsse so gestaltet sein, dass soziale Unterschiede hinreichend ausgeglichen werden.
Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
Relevante Lerneinheit
Dass der Bedarfssatz im Wintersemester 2014/2015 mit 373 Euro festgelegt war, sei mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten nicht vereinbar – und somit nach Auffassung der Leipziger Richter:innen verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei mit dieser Höhe der finanziellen Unterstützung hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums zurückgeblieben.
Gericht kritisiert Berechnungsverfahren
Insbesondere bemängelte der Leipziger Senat das Berechnungsverfahren, sprich: Wie kam der Gesetzgeber auf die Summe der Förderungsmittel? Das BVerwG stellt beginnend klar:
Die Ermittlung des Bedarfssatz unterliegt der Prüfung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraum ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat.
Dabei müsse berücksichtigt werden, ob sich der Gesetzgeber „mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk“ innerhalb des Berechnungsverfahren bewegt habe. Dies sei im vorliegenden Verfahren für das BVerwG nicht erkennbar. Aus dem gewählten Berechnungsverfahren für die Höhe des Satzes lasse sich nicht nachvollziehen, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entfalle und welche er abdecken soll. Außerdem seien die Zahlen, die die Grundlage für die Berechnung bilden, veraltet. Die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten werden dabei an dem studentischen Bedarf gemessen. Für das Wintersemester 2014/2015 wurden diese allerdings anhand von Daten aus dem Jahr 2006 berechnet. Dies stößt bei dem BVerwG auf Kritik.
BVerwG wendet sich an BVerfG
Das Anliegen der Studentin geht damit in die nächste Runde: Nachdem sie beim VG Osnabrück und das OVG Lüneburg erfolglos war, spricht die Entscheidung des BVerwG eine andere Sprache. Es wird sehr deutlich, dass die Richter:innen von der Verfassungswidrigkeit der BAföG-Höhe überzeugt seien.
Allerdings hat das BVerwG nicht die Kompetenz, die Verfassungswidrigkeit des Parlamentsgesetzes selbst festzustellen. Aus diesem Grund hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 31 II BVerfGG haben bestimmte Entscheidungen des Karlsruher Gerichts Gesetzeskraft, wozu insbesondere die Entscheidungen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm zählen.
Und diese Entscheidung wird mit Spannung erwartet: Zwar richtet sich die Klage der Studentin „nur“ gegen die damalige Förderung, die mittlerweile erhöht wurde. Es ist aber durchaus möglich, dass die Verfassungsrichter:innen die Möglichkeit nutzen und Grundsätzliches zur Berechnungsweise und Höhe des BAföGs sagen.
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