Examensreport: ÖR II 1. Examen April 2021 Hamburg

Examensreport: ÖR II 1. Examen April 2021 Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Das illegale Sprayen in Deutschland nimmt zu. Die verwendeten Lacke und Farben führen häufig nicht nur zu einigem Ärgernis, sondern auch zu einer Beschädigung der Sachsubstanz. Deshalb wird der Aufschrei zu einem Tätigwerden unter Immobilienbesitzern, Großinvestoren aber auch Eigentümern öffentlicher Verkehrseinrichtungen lauter. Im Jahr 2020 kam es zu Vermögensschäden iHv. 500 Mio. €, wobei sich diese Schäden zu 90 % auf die fünf größten deutschen Städte Berlin, Hamburg, München, Köln und Frankfurt a.M. verteilen.

Das Bundeswirtschaftsministerium - als zuständiges Ressort - arbeitet an einem Gesetzesentwurf, um gegen das illegale Sprayen vorzugehen. Der Gesetzesentwurf, den Bundeswirtschaftsminister W der Bundesregierung vorlegt, lautet wie folgt:

§ 7 SLFG

  1. Unbestimmte Mengen an Lacken und Farben dürfen nur noch an Unternehmer verkauft werden. An Verbraucher dürfen pro Person pro Monat nur zwei Liter Lacke oder Farben abgegeben werden. Dies ist qualifiziert zu dokumentieren.
  2. Bei einem Zuwiderhandeln liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden.

Der Gesetzesentwurf liegt nun auf Grund der Corona-Pandemie einige Monate brach und es passiert nichts. W will sich aufgrund des Wahljahrs 2021 noch einige wichtige Wählerstimmen sichern und beschließt daraufhin, im Alleingang vorzugehen. W bringt das WOAG (ein Artikelgesetz, das neben dem § 7 SLFG weitere Artikel, zum Beispiel in Bezug auf die HWO, GewO, HGB beinhaltet) in den Bundestag ein. Nach der dritten Lesung geht das WOAG zum Bundesrat und im Anschluss zur Bundespräsidentin.

Bundespräsidentin P ärgert sich darüber, dass sie die Verkündung und Ausfertigung gleichzeitig im Bundesgesetzblatt (BGBl) und im elektronische BGBl (BGBl) vornehmen muss. Sie hält das elektronische BGBl für deutlich praktischer und zugänglicher und will daher das ursprüngliche BGBl abschaffen. Justizminister J hält dieses Vorgehen für verfassungswidrig. P entgegnet, es handle sich bei der Verkündung und Ausfertigung um ihren Aufgabenbereich und sie würde dies nun so entscheiden. Daraufhin benennt P das eBGBl in BGBl um und es findet ausschließlich eine elektronische Verkündung und Ausfertigung des WOAG statt.

Zwischenzeitlich reicht die F-Fraktion beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Antrag nach Art. 93 I Nr. 2 GG ein. In dem Verfahren geht es um Art. 14 WOAG (HWO). Das BVerfG entscheidet, dass Art. 14 WOAG aufgrund des Alleingangs des W verfassungswidrig ist.

Rechtsanwältin A aus Hamburg ist verärgert über § 7 SLFG und hält diesen für verfassungswidrig. In ihrer Freizeit bemalt sie gerne Hauswände ihrer Mandanten, die ihr dies erlauben, mit Artikeln des Grundgesetzes. Ihr geht es dabei besonders um die diskursive Auseinandersetzung der Gesellschaft mit den Freiheitsrechten und eine kritische Reflektion der Regelungswut des Gesetzgebers. Hierzu benötigt sie für eine Hauswand ca. 20 Liter Lacke. Normalerweise bemalt sie pro Monat zwei Hauswände, benötigt also insgesamt 40 Liter Lack pro Monat. Durch § 7 SLFG ist ihr dies aber verwehrt. Sie beantragt daher eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Behörde der Stadt Hamburg. Die Behörde lehnt den Antrag ab. Sie erhebt daraufhin Widerspruch, welcher von der Behörde zurückgewiesen wird. A erhebt nun Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg.

Die Kammer 17 des VG Hamburg, die mit dem Fall befasst ist, ist sich sicher, dass § 7 I SLFG verfassungswidrig ist. Aufgrund der bereits ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 WOAG ist es sich indes nicht sicher, ob es einer Vorlage bedarf. Es hält § 7 SLFG aber aus über die Entscheidung hinausgehenden Gründen für formell verfassungswidrig. Ebenso stellt sich die Kammer die Frage, ob eine Vorlage eventuell davon abhängt, wo A mit ihrer Klage noch hin möchte.

Hat der Antrag der Kammer 17 des VG Hamburg vor dem BVerfG Aussicht auf Erfolg?

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