Gesetzgebung, Art. 70-82 GG (Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes)

Aufbau der Prüfung - Gesetzgebung, Art. 70-82 GG (Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes)

Die Gesetzgebung ist Teil der Staatsfunktionen und in den Art. 70-82 GG geregelt. Die Gesetzgebung betrifft insbesondere die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes wird in zwei Schritten geprüft.

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zunächst setzt die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes die formelle Verfassungsmäßigkeit voraus. Die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gliedert sich in die Prüfung von Zuständigkeit, Verfahren und Form.

1. Zuständigkeit, Art. 70 ff. GG

Die Gesetzgebungskompetenz ist in den Art. 70 ff. GG normiert. Dies betrifft die Verbandszuständigkeit. Nach Art. 70 GG sind grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig.

2. Verfahren, Art. 76 ff. GG

Weiterhin verlangt die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, dass das Verfahren der Art. 76 ff. GG eingehalten wird.

3. Form, Art. 82 I 1 GG

Zuletzt fordert die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, dass die Gesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, vgl. Art. 82 I 1 GG.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Ferner muss auch die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gegeben sein. Ein Gesetz ist materiell verfassungsgemäß, wenn es nicht gegen Grundrechte oder gegen Rechtsgüter mit Verfassungsrang verstößt. Beispiele für Grundrechte: Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit. Rechtsgüter mit Verfassungsrang sind beispielsweise die Staatszielbestimmungen.
Bei verfassungsändernden Gesetzen ist Art. 79 GG zu beachten. Dieser enthält verschärfte Anforderungen sowohl in formeller, als auch in materieller Hinsicht.

 

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