BVerfG: Grabbeschädigung oder Kunstfreiheit?

BVerfG: Grabbeschädigung oder Kunstfreiheit?

Der Kunstbegriff – ein Dauerbrenner in Klausuren und Examen

Ein Künstler beschädigt das Grab eines NS-Kriegsverbrechers, das Amtsgericht verurteilt ihn zur Zahlung der Reparaturkosten. Bei der Aktion soll es sich aber um Kunst gehandelt haben – gilt hier die Kunstfreiheit? Was sagt das BVerfG dazu?

Worum geht es?

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde eines Künstlers nicht zur Entscheidung angenommen, der das Grab eines NS-Kriegsverbrechers beschädigte und sich dabei auf die Kunstfreiheit berief. Damit hatte er bereits sowohl vor dem AG München als auch vor dem LG München keinen Erfolg – in der ersten Instanz wurde der Aktionskünstler zu einer Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 4.088,34 Euro nebst Zinsen verurteilt. 

Es ging um die Familien-Grabstätte auf der Insel Frauenchiemsee, zu der Alfred Jodl gehört. Jodl wurde 1946 hingerichtet, nachdem er im Vorfeld im Zuge der Nürnberger Prozesse durch den Internationalen Militärgerichtshof wegen Kriegsverbrechen zum Tode verurteilt wurde. Er ist in dem Familiengrab zwar nicht selbst beerdigt, doch sein Name, Dienstgrad und Lebensdaten sind auf einem Steinkreuz angebracht. Der Aktionskünstler klebte auf dieses Kreuz ein Schild mit der Aufschrift „Keine Ehre dem Kriegsverbrecher“, bemalte es zwei Mal mit roter Farbe und brach einen Buchstaben aus dem Namenszug heraus. Inzwischen sind die Daten mit einer Plakette abgedeckt.

Durch die Verurteilung der Zivilgerichte sah sich der Künstler in seiner Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 Var. 1 GG verletzt. Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen – das Gericht hat aber trotzdem die Möglichkeit genutzt, um Ausführungen zur Kunstfreiheit zu treffen.

Aufbau der Prüfung: Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
Relevante Lerneinheit

Keine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung

Bei der Entscheidung des Karlsruher Gerichts handelt es sich um einen sogenannten Nichtannahmebeschluss. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint, heißt es. Zwar könnte man dies auf den ersten Blick bejahen, wenn man eine Verletzung der Kunstfreiheit heranzieht. Und im Rahmen der Verfassungsbeschwerde hat sich bei der Beschwerdebefugnis in der Zulässigkeit auch die Möglichkeitstheorie durchgesetzt – nicht entscheidend ist danach, ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Dies wird erst im Rahmen der Begründetheit geprüft. Doch dazu gehöre auch eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen der bisherigen Instanzen, so das BVerfG.

Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen.

Die Karlsruher Richter:innen kamen zu dem Ergebnis, dass dem die Verfassungsbeschwerde nicht genüge. Die Möglichkeit der Verletzung seiner Kunstfreiheit sei nicht substantiiert dargelegt worden. Der beschwerdeführende Künstler habe nicht ausreichend aufgezeigt, dass er durch die Verurteilung zur Erstattung der Reinigungskosten in seiner Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 Var. 1 GG unmittelbar und gegenwärtig beeinträchtigt sei. 

Was ist Kunst?

An dieser Stelle nutzten die Verfassungsrichter:innen die Möglichkeit, Ausführungen über den rechtlich schwer einzuordnenden Kunstbegriff zu treffen. Das Gericht hat bereits wiederholt festgestellt, dass eine abschließende Definition von Kunst schwierig sei. Um aber einen Grundrechtsschutz sicherzustellen, ist bei der konkreten Rechtsanwendung zu unterscheiden, ob ein Lebenssachverhalt von Art. 5 III 1 GG geschützt wird. In zahlreichen Entscheidungen, wie beispielsweise dem Klassiker “Anachronistischer Zug”, der auch noch regelmäßig in Klausuren geprüft wird, geht das BVerfG auf die verschiedenen Kunstbegriffe ein und stellt den materiellen, formalen und offenen Kunstbegriff ausführlich dar.

Problem - Kunstbegriff
Relevante Lerneinheit

Doch zurück zu unserem aktuellen Fall: Der Künstler habe nach Auffassung des BVerfG nicht dargelegt, dass seine Aktion an der Grabstätte ein Kunstwerk darstelle.

[…] es ist auch nicht erkennbar, dass […] eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden.

Vielmehr handele es sich bei der Beschädigung des Grabes um eine „plakative Meinungsäußerung“. Daran ändere sich auch nichts, so das Gericht, wenn sich der Beschwerdeführer selbst als „engagierter Künstler“ bezeichne.

Kunstfreiheit wurde von Amtsgericht berücksichtigt

Außerdem sei die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit des Künstlers jedenfalls in den erstinstanzlichen Entscheidungen hinreichend berücksichtigt worden. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 III 1 Var. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Schranken ergeben sich dabei insbesondere aus den Grundrechten anderer. Auch wenn man den Begriff der Kunst dabei sehr weit fasse – Stichwort offener Kunstgriff – müsse stets sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und Schutz erfahren, so das BVerfG. Verurteilungen als Folge von privaten Klagen seien dann keine „staatliche Kunstzensur“, sondern das mögliche Ergebnis einer Abwägungsentscheidung.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf künstlerische Freiheit.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an: