Anachronistischer Zug

A. Sachverhalt

 

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob eine Verurteilung wegen Beleidigung im Rahmen eines politischen Straßentheaters vor der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 III 1 GG Bestand hat.

1. Der Dichter Bertolt Brecht schuf 1947 in Anlehnung an das 1819/20 entstandene Gedicht von Percy Bysshe Shelley “The Masque of Anarchy. Written on the Occasion of the Massacre in Manchester”, welches eine Reaktion Shelley’s auf die blutige Niederwerfung des Arbeiteraufstandes von Peterloo darstellte, das Gedicht “Der Anachronistische Zug oder Freiheit und Democracy”. Darin beschreibt er einen Zug durch das in Trümmern liegende Deutschland, der sich hinter zwei alten Tafeln mit den Inschriften “Freiheit” und “Democracy” bewegt. Teilnehmer des Zuges sind neben anderen: ein Pater, der unter einem Kreuz schreitet, dessen Haken überklebt sind; Herren der Rüstungsindustrie; Lehrer, die für das Recht eintreten, die deutsche Jugend zur Schlächtertugend zu erziehen; Mediziner, die Kommunisten für ihre Versuche fordern; Planer der Vergasungslager; in hohen Ämtern sitzende “entnazte” Nazis; Pressefreiheit fordernde “Stürmer”-Redakteure; ein alle von der “Hitlerei” freisprechender Richter; “all die Guten, die geschwind nun es nicht gewesen sind”. In der “Hauptstadt der Bewegung” schließen sich sechs “Parteigenossen” dem Zug an: Unterdrückung, Aussatz, Betrug, Dummheit, Mord und Raub, welche ebenfalls Freiheit und Democracy verlangen, und die Bertolt Brecht mit folgenden Versen schildert:

Knochenhand am Peitschenknauf Fährt die Unterdrückung auf. In’nem Panzerkarr’n fährt sie Dem Geschenk der Industrie. Groß begrüßt, in rostigem Tank Fährt der Aussatz. Er scheint krank. Schämig zupft er sich im Winde Hoch zum Kinn die braune Binde. Hinter ihm fährt der Betrug Schwenkend einen großen Krug Freibier. Müßt nur, draus zu saufen Eure Kinder ihm verkaufen. Alt wie das Gebirge, doch Unternehmend immer noch Fährt die Dummheit mit im Zug Läßt kein Auge vom Betrug. Hängend überm Wagenbord Mit dem Arm, fährt vor der Mord. Wohlig räkelt sich das Vieh Singt: Sweet dream of Liberty. Zittrig noch vom gestrigen Schock Fährt der Raub dann auf im Rock Eines Junkers Feldmarschall Auf dem Schoß einen Erdball. Aber alle die sechs Großen Eingeseßenen, Gnadelosen Alle nun verlangen sie Freiheit und Democracy.

 

2. Dieses Gedicht Brechts diente im Bundestagswahlkampf 1980 politischen Gegnern des damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, des Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß, als Anknüpfungspunkt für ein politisches Straßentheater. Nach dem ihm zugrunde liegenden Regiebuch mit dem Titel “Ein Zug zur Rettung des Vaterlandes oder Freiheit und Democracy” sollte einem aus Fahrzeugen und Fußgängern bestehenden Zug das Gedicht Brechts als Vorbild dienen, wobei der Zug auch ohne das Gedicht “Beschreibung heutiger Wirklichkeit” sein sollte. Bei der Fahrt durch die Bundesrepublik in der Zeit vom 15. September bis zum 4. Oktober 1980 sollten – wie es auch geschehen ist – in Ortschaften und Städten Szenen gespielt und auch das Gedicht gesprochen werden.

Der Zug sollte mit einem Fahrzeug, das eine große Glocke mit der Aufschrift “Freiheit und Democracy” trug, beginnen. Ihm sollten unter anderem ein Kübelwagen mit einem “General”, ein Militärlaster mit einer Rakete und einer Militärkapelle, drei schwarze Limousinen (mit Kennzeichen SIE-MENS, FLI-CK, THYS-SEN), ein Wagen mit “Mitgliedern des Volksgerichtshofs” und ein Wagen mit schwarz uniformierten Angehörigen eines privaten Sicherheitsdienstes folgen.

Anknüpfend an die Wahlkampfparole der CDU/CSU “Freiheit statt Sozialismus” waren für den Zug Transparente mit Aufschriften wie “Freiheit statt Butter”, “Für den Sieg im Dritten Weltkrieg”, “Freiheit statt Kommunismus”, “Für Deutschland in den Grenzen von 1937”, “Freiheit statt Politik”, “Für das Recht auf eine Bild-Zeitung”, “Freiheit statt Enteignung”, “Freiheit für uns”, “Freisler statt Spandau” vorgesehen. Das Ende des Zuges bildete der sogenannte Plagenwagen, zu dem es im Regiebuch wörtlich heißt:

“Nachdem der Zug sich solche Mühe gab, für Franz Josef Strauß die Werbetrommel zu rühren, tritt dieser nun selbst in Erscheinung: in einem großen offenen Wagen sitzt mit seiner Maske jemand neben dem Chauffeur bzw. steht, die eine Hand auf der Windschutzscheibe, mit der anderen winkend oder ein Schild mit ‘Freiheit und Democracy’ o. ä. (das er auf jeden Fall dabei haben muß) schwenkend. Kurzum: Strauß markiert den Sieger, der er sein will, der Beste, den man sich denken kann usw. Aber, wie es das Gedicht will, sitzen, allerdings zunächst kaum auffallend, im Wagen auch die sechs Plagen in Gestalt der ‘sechs Parteigenossen’ aus dem ‘braunen Haus’: die Unterdrückung in der Maske von Heydrich, der Aussatz in der von Hitler, der Betrug in der von Goebbels, die Dummheit wohl in der von Ley, der Mord in der von Himmler und der Raub in der von Göring. Diese Besetzung des Wagens drückt allerdings kein ungetrübtes Verhältnis aus. Im Gegenteil: Was dann zu den folgenden Versen von Brecht zu sehen sein wird, ist eine Darstellung der scharfen Auseinandersetzung, die Strauß unablässig betreibt. (So im Fernseh-,Disput’ mit Golo Mann über Hitler: ‘Sie halten ihn für intelligenter, als ich ihn gehalten habe’, und: ‘Kleiner Spießbürger … bornierter Nationalist … zwischen Wahnsinn und Verbrechen hin- und hergetriebener Pathologe.)”

Bei Nennung der Stichworte (Unterdrückung, Betrug usw.) sollten sich die entsprechenden Puppen (Plagen) erheben und von dem Darsteller des Bayerischen Ministerpräsidenten wieder – zunächst erfolgreich – auf ihren Platz zurückgedrückt werden, bis kurz vor Schluss des Gedichts alle sechs Figuren aufstehen, den Blick auf diesen verstellen und nur das von ihm hochgehaltene Schild mit der Aufschrift “Freiheit und Democracy” sichtbar bleiben lassen sollten. Das Regiebuch bemerkt hierzu:

“Der Charakter des Kampfs wie auch sein anzunehmender Ausgang (eine Politik, die die ‘Vorteile’ des Hitlerfaschismus haben will, ohne seine Nachteile aufzuweisen, ist nicht möglich, sondern würde nur in eine noch größere Katastrophe führen) mag dadurch besonders deutlich werden, daß dieser Kampf stattfindet zwischen einem Menschen mit Strauß-Maske einerseits und sich mechanisch, maschinenmäßig bewegenden Figuren andererseits, also Figuren, von denen zu erwarten ist, daß sie immer wieder aufstehen werden, auch wenn sich ein Strauß noch so sehr anstrengt zu beweisen, daß er ‘der Bessere’ ist.”

 

3. Dem Beschwerdeführer war in diesem “Anachronistischen Zug” die Aufgabe zugewiesen, als Beifahrer in dem letzten Wagen den damaligen Kanzlerkandidaten darzustellen und zu diesem Zweck eine weiße Maske mit dessen Gesichtszügen zu tragen. Am Vormittag des 15. September 1980 fuhr der Zug zu dem ihm vom Landratsamt zugewiesenen Platz in Sonthofen, wo er den Regieanweisungen folgend Aufstellung nahm und auf die Einhaltung von ordnungsbehördlichen Auflagen besichtigt wurde. Das Verdeck des letzten Wagens wurde abgenommen, so dass die sechs Puppen sichtbar wurden. Der Beschwerdeführer saß oder stand auf dem Beifahrersitz und trug dabei die Maske. Auf Aufforderung von Pressevertretern und Polizeibeamten stellte er sich mehrmals mit dem Gesicht zu den Puppen und hielt ein Schild mit der Aufschrift “Hitler muss einmal tot sein” hoch. Auch wurde eine Hydraulik im Wagen betätigt, worauf sich die Puppen aufstellten und wieder setzten. Das Gedicht Brechts wurde indessen nicht gesprochen.

Am 25. September 1980 erreichte der Zug Kassel. Während er sich vor Beginn der Rezitation des Gedichts formierte, wurde das Verdeck des letzten Wagens wieder abgenommen, so dass die Puppen für die umstehende Menschenmenge sichtbar wurden. Der Beschwerdeführer stand neben dem Fahrer im Wagen und trug wiederum die weiße Maske.

Diesen Sachverhalt würdigte das Amtsgericht als Beleidigung des Bayerischen Ministerpräsidenten, der Strafantrag gestellt und sich dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren als Nebenkläger angeschlossen hatte, in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen und verurteilte den Beschwerdeführer sowie die mitangeklagte Veranstalterin des Zuges zu Geldstrafen. Die Revision des Beschwerdeführers und der mitangeklagten Veranstalterin verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als offensichtlich unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 III 1 GG.

 

B. Worum geht es?

Ehr- und Persönlichkeitsschutz (§ 185 StGB, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) vs. Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) – so lässt sich die wesentliche Frage der Entscheidung pointiert zusammenfassen. Deswegen lautet der Leitsatz auch

„Zur Tragweite der Gewährleistung der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) für die strafrechtliche Beurteilung eines politischen Straßentheaters.“

C. Wie hat das BVerfG entschieden?

Das BVerfG hält in der Entscheidung „Anachronistischer Zug“ (Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82 (BVerfGE 67, 213 ff.)). die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 III 1 GG. Die Veranstaltung des “Anachronistischen Zuges” falle in den Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG).

Zunächst betont das BVerfG die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren. Um aber einen Grundrechtsschutz sicherzustellen, ist bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob ein Lebenssachverhalt von Art. 5 III 1 GG geschützt wird:

„Die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Freiheit des Lebensbereichs Kunst zu schützen, also bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen.

Soweit Literatur und Rechtsprechung für die praktische Handhabung von Gesetzen, welche “Kunst” als Tatbestandsmerkmal enthalten, Formeln und Abgrenzungskriterien entwickelt haben, ist dies für die Auslegung der Verfassungsgarantie nicht ausreichend, da die einfachrechtliche Auslegung an den verschiedenen Zwecken der gesetzlichen Regelungen orientiert ist.

Weitergehende Versuche einer verfassungsrechtlichen Begriffsbestimmung treffen, soweit ersichtlich, nur Teilaspekte; sie können jeweils nur für einzelne Sparten künstlerischer Betätigung Geltung beanspruchen (vgl. aus der umfangreichen Literatur z. B. Ropertz, Die Freiheit der Kunst nach dem Grundgesetz, Diss. Heidelberg 1963; Erbel, Inhalt und Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie, 1966; Knies, Schranken der Kunstfreiheit als verfassungsrechtliches Problem, 1967; von Noorden, Die Freiheit der Kunst nach dem Grundgesetz [Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG] und die Strafbarkeit der Verbreitung unzüchtiger Darstellungen [§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB], Diss. Köln 1969; Müller, Freiheit der Kunst als Problem der Grundrechtsdogmatik, 1969; Vogt, Die Freiheit der Kunst im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Diss. Zürich 1975; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Immerhin enthalten diese Bemühungen tragfähige Gesichtspunkte, die in ihrer Gesamtheit im konkreten Einzelfall eine Entscheidung ermöglichen, ob ein Sachverhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fällt.“

Das verwendet verschiedene – nicht abschließende – Kunstbegriffe. Zunächst stellt er den materiellen Kunstbegrifff dar, der die freie schöpferische Gestaltung betont:

„Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung “die freie schöpferische Gestaltung” betont, “in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden”. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173 [189]). Ähnliche Versuche materialer, wertbezogener Umschreibungen in der Literatur betonen ebenfalls die Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung (vgl. Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3, Rdnr. 24, 29; Scheuner, Die Bundesrepublik als Kulturstaat, in Bitburger Gespräche, Jahrbuch 1977-1978, S. 113 [126]; Würtenberger, Vom strafrechtlichen Kunstbegriff, in Festschrift für Eduard Dreher, 1977, S. 79 [89]; Geiger, Zur Diskussion über die Freiheit der Kunst, in Festschrift für Gerhard Leibholz, 1966, S. 187 [191]).“

Sodann wendet er sich dem formalen Kunstbegriff zu, wonach alle Tätigkeiten und Ergebnisse, die der traditionellen Vorstellung von Kunst entsprechen, „Kunst“ sind:

„Sieht man das Wesentliche eines Kunstwerkes darin, daß bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind, legt man also einen eher formalen Kunstbegriff zugrunde, der nur an die Tätigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft (vgl. Müller, a.a.O., insbes. S. 41 f.; Knies, a.a.O., S. 219), so kann dem “Anachronistischen Zug” die Kunstwerkeigenschaft ebenfalls nicht abgesprochen werden. Das seiner Aufführung zugrunde liegende Gedicht ist ebenso eine der klassischen Formen künstlerischer Äußerung wie die Darbietung in Form des Theaters, die von Schauspielern (mit Masken und Requisiten) aufgrund einer konkreten Regie in Szene gesetzt wurde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß eine spezielle Form des “Straßentheaters” dargeboten wurde; fest installierten Bühnen gebührt kein Vorrang gegenüber Wanderbühnen, einer Theaterform mit langer Tradition.“

Schließlich stellt er den offenen Kunstbegriff dar. Dieser Kunstbegriff setzt voraus, dass das Werk der Interpretation zugänglich ist und eine mannigfaltigen Aussagegehalt hat:

„Auch wenn man das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin sieht, daß es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so daß sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (vgl. von Noorden, a.a.O., S. 82 ff.), ist dieses Merkmal beim “Anachronistischen Zug” erfüllt. Schon die beschriebene, besondere Form des Straßentheaters führt dazu, daß Distanz zum Zuschauer hervorgerufen wird, er sich beim Betrachten klar darüber ist, daß ihm eben “Theater” vorgespielt wird. Das an sich schon vielfältig interpretationsfähige Gedicht wird durch seine Aktualisierung und die Anspielung auf zeitgenössische Personen und Ereignisse in seiner Zielrichtung zwar eindeutiger, bleibt in seiner Aussage aber nach wie vor vieldeutig, zumal diese Aussage nicht unmittelbar, sondern wiederum mittelbar aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist (beispielsweise plakative Texte, Puppen, verkleidete Personen, Personengruppen).“

Nach allen Kunstbegriffen fällt die Veranstaltung des “Anachronistischen Zuges” in den Schutzbereich von Art. 5 III 1 GG.

Sodann erinnert das BVerfG daran, dass die Kunstfreiheit nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, wozu auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Menschen (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) zählt:

„Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die “Schrankentrias” des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfGE 30, 173 [191 f.]). Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts – hier in der Form einer Beleidigung – festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, daß die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Läßt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.“

Die sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen habe das Amtsgericht verkannt. Es sei verfassungsrechtlich verfehlt, bei der Feststellung einer Beleidigung nicht von der – durch Art. 5 III 1 GG geforderten – Gesamtbetrachtung, sondern nur von dem Plagenwagen auszugehen. Weiterhin habe das Amtsgericht verkannt, dass sich bei einer so gebotenen Gesamtbetrachtung mehrere Interpretationsmöglichkeiten ergeben hätten.

 

D. Fazit

Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung zum „Anachronistischen Zug“ den offenen Kunstbegriff in den Vordergrund und ist eine Grundsatzentscheidung zum Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

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