Examensreport: ÖR I 1. Examen April 2021 Hamburg

Examensreport: ÖR I 1. Examen April 2021 Hamburg

Ausgangsfall (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die Hamburger BVM (Behörde für Verkehr und Mobilitätswende) beschließt im Herbst 2019, dass in der Stadt Hamburg auf 25 Kilometern Streckenabschnitt Radfahrstreifen mit entsprechender Beschilderung eingerichtet werden sollen (Zeichen 295 iVm. Zeichen 275 in Anlage 2 zur StVO, § 41 StVO; § 45 StVO). Im Herbst 2020 wird das Vorhaben abgeschlossen und auf den ausgewählten Streckenabschnitten sind die Radwege inklusive Beschilderung eingerichtet. Autofahrer dürfen diese Radwege nun nicht mehr überfahren.

Die BVM begründet die Entscheidung unter Hinweis auf verschiedene Statistiken. Daraus ergeht, dass auf bestimmten Straßen in Hamburg bereits im Jahr 2018 ein um 25 % höheres Aufkommen von Radfahrern verzeichnet wurde und die Unfallraten, in die mindestens ein Radfahrer verwickelt war, auf diesen Strecken um 35 % über dem Durchschnitt der gesamten Stadt Hamburg lag. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko für die körperliche Unversehrtheit von Radfahrern. Darüber hinaus ist die Behörde der Meinung, dass sich die Einführung während der Corona-Pandemie besonders eignet, da zu diesem Zeitpunkt für den „kontaktarmen“ Verkehr eine außerordentlich hohe Akzeptanz in der Bevölkerung zu verzeichnen sei.

Unter anderem wurden die Radwege in der A-Straße eingeführt. In dieser Straße mit hohem Verkehrsaufkommen führt die Verengung der Fahrstreifen – insbesondere, sofern breitspurige Fahrzeuge die Straße benutzen – zu stockendem Verkehr.Die B, passionierte Sportwagenfahrerin, besucht im November 2020 ihre in Hamburg lebenden Eltern. Sie nimmt die Beschilderung der Radfahrstreifen zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal wahr und ärgert sich darüber. Sie ist der Meinung, dass dies ihre „freie Fahrt“ behindere und es außerdem absolut abwegig sei, die Beschilderung auf die Corona-Pandemie zu stützen.

Am 13. März 2021 entschließt sich B, die nur selten bei ihren Eltern zu Besuch ist, gegen die Beschilderung vorzugehen. Sie reicht beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Klage - gerichtet auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschilderung in der A-Straße“ - ein. Tags darauf reicht sie ohne Begründung noch einen Antrag gerichtet auf „einstweiligen Rechtsschutz“ ein.

Die BVM ist der Meinung, die Rechtsbehelfe seien unzulässig. Sie äußert, dass B einen Widerspruch hätte einreichen müssen. Außerdem sagt sie, dass, falls die Corona-Pandemie tatsächlich nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, man dies noch einmal überdenke.

B ist überzeugt, dass die Einlegung eines Widerspruchs nicht notwendig war, da ihrer Meinung nach die Beschilderung von einer obersten Landesbehörde erlassen wurde. Sollte aber doch die Einreichung eines Widerspruchs notwendig sein, so hole sie dies nach. Sie tippt am 13. April 2021 an ihrem PC einen mit „Widerspruch“ betitelten Schriftsatz, den sie mit ihrer Adresse und einem Datum versieht, ausdruckt, unterschreibt und daraufhin wieder einscannt. Die PDF-Datei schickt sie als Anhang einer E-Mail an die BVM. Dort wird die Datei ausgedruckt und zu den Akten gelegt.

Hat der Antrag der B auf Eilrechtsschutz Erfolg? Hinweis: § 45 I 2 StVO ist nicht zu prüfen.

Aufgabe 2

Die K GmbH & Co. KG hat ebenfalls ein Betriebsgrundstück an der A-Straße. Auf diesem Grundstück sind Parkplätze für zehn Firmenwagen eingerichtet. Während das Grundstück durch Überquerung des Radstreifens noch problemlos befahren werden kann, bemerkt der Geschäftsführer G der K, dass die Mitarbeiter durch die Verengung der Straße einige Minuten länger brauchen als früher. Die K will daher gegen die Verkehrszeichen klagen.Die Behörde meint, dass K nicht klagebefugt sei, da sie ja schließlich nicht selbst fahren könne. K führt dagegen an, wenn die Firmenwagen im Halteverbot stünden, habe sie dafür auch einzustehen. Also müsse sie auch klagebefugt sein.

Ist K klagebefugt? Untersuchen Sie die Klagebefugnis unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.

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