Kleine Parteien fordern Änderung des Wahlrechts

Kleine Parteien fordern Änderung des Wahlrechts

Muss das Wahlrecht geändert werden?

Die Hürde der benötigten Unterschriften für kleine Parteien sei unter den aktuellen Coronabedingungen zu hoch. Die ÖDP erhob daher Organklage beim BVerfG – zuvor war die Partei bereits bei Verfassungsgerichten der Länder erfolgreich.

Worum geht es?

Am 26. September 2021 findet die nächste Bundestagswahl statt. Neben den etablierten Parteien wollen sich auch zahlreiche andere, kleine Parteien zur Wahl stellen. Im Jahr 2017 etwa nahmen 42 an der Bundestagswahl teil, darunter viele kleine Parteien wie die „Magedeburger Gartenpartei“ oder die V-Partei, die „Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer“. Auch solchen Gruppierungen wird nämlich das Recht eingeräumt, sich zur Wahl stellen zu lassen. Doch es gibt Hürden. Diese seien unter den aktuellen Corona-Bedingungen auch noch einmal erschwert, klagt beispielsweise die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP).

Kleine Parteien streben daher eine Wahlrechtsänderung an. Die ÖDP habe bereits eine Organklage gegen den Deutschen Bundestag beim BVerfG eingereicht, um das Parlament zum Handeln zu verpflichten. Gleichzeitig ist das Thema im Bundestag nicht unbekannt, erste Gespräche laufen schon. Doch die Zeit drängt.

Kleine Parteien brauchen Unterschriften

Parteien, die aktuell weder im Bundestag noch in Landesparlamenten mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen den Wahlbehörden eine bestimmte Zahl von Unterstützungsunterschriften vorlegen, damit sie zur Wahl zugelassen werden. Dies gilt sowohl für Landtags- als auch für Bundestagswahlen. Im Bundeswahlgesetz ist dieses Erfordernis etwa in § 27 BWahlG für Landeslisten normiert. Hintergrund für diese Regelung ist, dass dadurch nur „ernsthafte Vorschläge“ zur Wahl stehen, die eine bestimmte Anzahl von Unterstützern vorweisen können.

Siehe Dir hier unsere Lerneinheit zu Parteien (Art. 21 GG) an
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Wenn eine sogenannte „nicht-etablierte Partei“ erfolgreich eine Landesliste einreichen will, benötigt sie nach § 27 I BWahlG die Unterschriften „von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl“. Im Saarland wären das beispielsweise 777 Unterschriften, in Nordrhein-Westfalen oder Bayern aber ganze 2000 – weil dies die gesetzliche Obergrenze ist. Bei der Zulassung von Direktkandidaten müssen ebenfalls Unterschriften gesammelt werden, 200 je Wahlkreis.

Die ÖDP verweist in ihrer Organklage, die mit einem Eilantrag verbunden ist, auf das erschwerte Erfordernis in der aktuellen Corona-Zeit. Die erforderlichen Unterschriften würden hauptsächlich in Fußgängerzonen, bei politischen Veranstaltungen und an Haustüren gesammelt. Dies sei aktuell nur sehr eingeschränkt möglich und stelle die kleinen Parteien vor ein Problem.

Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Unterschriften bei Landtagswahlen bereits reduziert

Würde bei der Bundestagswahl an den hohen Unterschriftenquoren festgehalten werden, würde dies das Recht auf Chancengleichheit verletzen, heißt es. Nach Art. 21 I 1 GG wirken Parteien – unabhängig ihrer Größe – an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Daraus resultiere zusammen mit der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 GG ein Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Danach sei verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf gewährleistet. Das Recht auf Wahlchancengleichheit greife somit nicht nur für die Wahl direkt, sondern auch im Vorfeld – also auch bei der Unterschriftensammlung für die kleinen Parteien. Durch die erschwerten Bedingungen sei dieses Recht verletzt. Die ÖDP möchte daher durchsetzen, dass die Unterschriftenanforderung reduziert werde.

Ob sie damit vor dem BVerfG Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Die Chancen stehen aber nicht schlecht, wenn man sich die Entscheidungen von Verfassungsgerichten der Länder anschaut, die sich bereits mit dieser Thematik in puncto Landtagswahlen auseinandersetzen mussten. Die ÖDP war mit vier anderen Parteien bereits vor dem Verfassungsgerichtshof in Baden-Württemberg erfolgreich. Die Richter hatten entschieden, dass die Zahl der Unterschriften für die dortige Landtagswahl reduziert werden müsse. Anstelle der erforderlichen 150 Unterschriften je Wahlkreis wurde die Quote auf 75 gesenkt.

Ähnliches ereignete sich in Rheinland-Pfalz. In dem Bundesland konnte die ÖDP 1600 Unterschriften vorweisen. Nach dem dort geltenden Landeswahlgesetz hätte die Partei zwar 2080 Unterschriften gebraucht, doch nach einer Änderung des Wahlrechts reichen nun 520 Unterschriften aus.

Außerdem entschied der Berliner Verfassungsgerichtshof, dass die geforderte Zahl der Unterschriften zur Wahl zum Abgeordnetenhaus gesenkt werden müsse. Zwar hatte das Abgeordnetenhaus bereits selbst die erforderliche Anzahl halbiert, doch das genügte den Berliner Richter:innen nicht. Das Wahlrecht müsse erneut korrigiert werden und auf 20 bis 30 Prozent reduziert werden.

Die Zeit drängt

Neben der ÖDP habe ebenfalls die „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ (MLPD) eine Organklage gegen den Bundestag beim BVerfG eingereicht. Diese soll das Parlament dahingehend verpflichten, eine Änderung des Bundeswahlgesetz zu beschließen. Möglicherweise könnten die Abgeordneten einer Entscheidung des BVerfG aber zuvorkommen, da bereits erste Gespräche zu dieser Thematik stattfinden. Anfang März hatte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) in einem Brief an die Fraktionen das Unterschriftenerfordernis für nicht-etablierte Parteien in Corona-Zeiten angesprochen und schrieb, dass „das Anliegen unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit verfassungsrechtlich nicht […] unbeachtlich“ sei. Der Bundestagspräsident habe angelehnt an die erfolgten Gerichtsentscheidungen zu den Landtagswahlen eine Absenkung der Unterschriftenzahl vorgeschlagen.

Viel Zeit bleibt dem Parlament für eine solche Umsetzung allerdings nicht mehr. Das Bundeswahlgesetz schreibt vor, dass in diesem Jahr die Unterschriftenlisten bis zum 19. Juli vorliegen müssen.

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