Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG

Überblick - Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG

Die Wahlgrundsätze sind in Art. 38 I 1 GG normiert. Diese Wahlgrundsätze betreffen die Wahl der Abgeordneten des Bundestags. Art. 38 I 1 GG nennt fünf Wahlgrundsätze.

I. Allgemein

Danach betreffen die Wahlgrundsätze zunächst die Allgemeinheit der Wahl. Hiernach dürfen bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht von vornherein von der Wahl ausgeschlossen sein. Historisch gesehen ging es dabei um die Überwindung des reinen Ständewahlrechts und des reinen Männerwahlrechts.

II. Unmittelbar

Weiterhin beziehen sich die Wahlgrundsätze auch auf die Unmittelbarkeit der Wahl. Dies bedeutet, dass keine Wahlmänner zwischengeschaltet werden dürfen (Gegenbeispiel: USA).

III. Frei

Ferner bestimmen die Wahlgrundsätze, dass die Wahlen auch frei sein müssen. Dies umfasst die Wahlentscheidungsfreiheit, das „Wie“ des Wählens, und die Wahlbeteiligungsfreiheit, das „Ob“ des Wählens. Es besteht somit keine Wahlpflicht.

IV. Gleich

Darüber hinaus regeln die Wahlgrundsätze auch die Gleichheit der Wahl. Diese betrifft die Zählwertgleichheit („one man, one vote“). Keine Stimme darf somit mehr zählen als die andere. Weiterhin ist hiervon auch die Erfolgswertgleichheit erfasst. Die einzelnen Stimmen müssen sich auch im Ergebnis mit dem gleichen Gewicht niederschlagen. Problematisch ist dabei die 5%-Hürde, da die Stimme, die einer Partei gegeben wird, die nicht die 5%-Hürde schafft, am Ende nicht zählt.

V. Geheim

Zuletzt schließen die Wahlgrundsätze auch die Geheimheit der Wahl mit ein. Hierbei geht es um den Schutz vor Offenbarung, beispielsweise durch Urnen und Wahlkabinen. Natürlich ist eine freiwillige Bekanntgabe der eigenen Wahlentscheidung zulässig. Man kann hierzu jedoch nicht gezwungen werden. Daher müssen auch Schutzvorkehrungen getroffen werden, um eine Geheimhaltung der Wahl zu gewährleisten.

 

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