VG Berlin: Jura-Bibliothek der HU Berlin bleibt geschlossen

VG Berlin: Jura-Bibliothek der HU Berlin bleibt geschlossen

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes?

An der HU Berlin bleibt die juristische Bibliothek geschlossen, drei Examenskandidat:innen scheiterten mit einem Eilantrag vor dem VG Berlin. Das Gericht verwies auf das erweiterte Online-Angebot und die Möglichkeit, sich die Bücher selbst zu kaufen. Und: Eine Bibliothek sei kein Friseur.

Worum geht es?

Aufgrund der jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder erfahren Studierende nicht nur in ihrem privaten Umfeld Einschränkungen, sondern auch im Universitätsalltag und in der Examensvorbereitung. Jüngst hat das VG Berlin entschieden, dass der Zugang zu den Lesesälen der Bibliothek am Fachbereich der Rechtswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin geschlossen bleibt. Damit lehnte das Gericht einen Antrag von drei Examenskandidat:innen ab, die sich auf das Erste Juristische Staatsexamen vorbereiten. Vergeblich begehrten sie den Zugang zu den Arbeitsplätzen der Bibliothek und den vorhandenen Präsenzbestand.

Einschränkung nicht zu beanstanden

Die Studierenden beriefen sich darauf, dass die geschlossene Bibliothek ein erhebliches Erschwernis für die Vorbereitung auf das Examen darstelle, weshalb ihnen schlechtere Noten drohten. Das VG Berlin entschied allerdings, dass die aktuell geltende Einschränkung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Regelung in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin verfolge mit der Infektionseindämmung ein legitimes Ziel und sei verhältnismäßig. Gerade in geschlossenen Räumen gehe von Menschenansammlungen ein erhöhtes Infektionsrisiko aus. Außerdem hätten die Studierenden andere Möglichkeiten für die Examensvorbereitung: Das VG Berlin verwies auf die Bücherausleihe, das erhöhte Online-Angebot der Universität und die Möglichkeit, sich die Bücher selbst zu kaufen.

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Weiter stellte das Gericht fest, dass damit auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 I GG einhergehe. Danach muss wesentlich Gleiches auch gleich behandelt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dann verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen diesen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann im Einklang von Art. 3 I GG, wenn sachliche und nachvollziehbare Gründe für sie sprechen, die im Verhältnis angemessen sind.

Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Das VG Berlin stellte in seinem Beschluss fest, dass zwar zum etwa gleichen Zeitpunkt die Friseurbetriebe wieder öffnen durften. Dies stelle aber keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, da es sich dabei schon nicht um gleichgelagerte Sachverhalte handeln würde. Die Dienstleistung des Friseurs könne nämlich nicht in Abwesenheit des Kunden vorgenommen werden, so das Gericht – der Zugang zu Lesesälen sei anders zu beurteilen.

Regelungen in Bundesländern unterschiedlich

In anderen Bundesländern gibt es grundsätzlich ähnliche Regelungen, doch einige unterscheiden sich auch. Jedes Bundesland erlässt nämlich seine eigenen Regelungen per Verordnung. Dies stellt keine gegen Art. 3 I GG verstoßende Ungleichbehandlung dar, da sie von verschiedenen Trägern der öffentlichen Gewalt (Landesregierungen) erlassen werden. Durch den verfassungsrechtlich bedingten Gleichheitssatz wird aber immer ein Träger öffentlicher Gewalt “nur” in seinem Zuständigkeitsbereich gebunden. Anders wäre es natürlich, würde der Bund für das gesamte Bundesgebiet die Maßnahmen zur Corona-Eindämmung treffen. Doch die Kompetenzen sind anders verteilt: Die Ausführung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist nach der Grundgesetz Gegenstand der landeseigenen Verwaltung, Art. 83 GG und § 54 IfSG.

In diesem Zusammenhang lässt sich auch die verfassungsrechtliche Legitimität der mittlerweile regelmäßig stattfindenden Bund-Länder-Konferenz klären: Nach einem Gutachten der Bundestagsjuristen liegt kein verfassungsrechtliches Verbot dahingehend vor, dass sich Bund und Länder nicht über die Maßnahmen im Vorfeld abstimmen können. Eine solche Konferenz könnte sogar hinsichtlich des bundesfreundlichen Verhaltens sogar geboten sein. Ob die Länder dann aber auch die getroffenen Absprachen umsetzen, liegt in ihrer eigenen Kompetenz.

Während die HU Berlin nun also für das Präsenzlernen geschlossen bleibt, ist die Technische Informationsbibliothek in Hannover für die Studierenden seit längerer Zeit schon wieder – mit Einschränkungen – nutzbar. Ermöglicht wird dies durch verschiedene Hygienemaßnahmen wie das Tragen einer FFP-2-Maske, reduzierte Arbeitsplätze und verkürzte Öffnungszeiten. Auch an der LMU München sind die Arbeitsplätze für Angehörige der juristischen Fakultät wieder geöffnet. Auch hier gilt ein Hygienekonzept, außerdem wurde ein Reservierungssystem eingerichtet. In NRW dürfen ebenfalls die Präsenzbibliotheken unter strengen Auflagen wieder öffnen. In Hamburg ist die Zentralbibliothek Recht noch bis zum 28.03.2021 geschlossen.

Die Jura-Studierenden der HU Berlin müssen also erstmal weiter Zuhause lernen. Gegen den Beschluss des VG Berlin kann noch Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.

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