BVerfG: Menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen ist verfassungswidrig

BVerfG: Menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen ist verfassungswidrig

A. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 1. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt A. in Strafhaft. Er rügt eine menschenunwürdige Behandlung wegen doppelter Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen in einer zu kleinen Zelle mit baulich nicht abgetrennter Toilette ohne gesonderte Abluftvorrichtung.

Der Beschwerdeführer (Bf) war bis zum 17. Juli 2021 in einem doppelt belegten Haftraum untergebracht; die exakte Größe des Haftraums gab der Beschwerdeführer (unter Zeugenbeweisangebot) mit 7,41 m² an, der Freistaat Bayern ging von 8,98 m² aus. Die Toilette im Haftraum war lediglich mit einem Schamvorhang versehen; eine gesonderte Abluftvorrichtung gab es nicht.

Das LG Augsburg lehnte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen ab, da es die Haftbedingungen nicht für menschenunwürdig erachtete. Auf die sofortige Beschwerde des Bf hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts auf und bewilligte für einen Zeitraum von 30 Tagen Prozesskostenhilfe mit einer Entschädigungssumme von insgesamt 600€ (20€/Tag). Die Gesamtumstände der Haftunterbringung legten menschenunwürdige Bedingungen nahe; nach einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung stelle das Unterschreiten einer Mindestfläche von 6-7 m² pro Gefangenem einen Verstoß gegen dessen Menschenwürde dar.

Der Bf klagte daraufhin vor dem Landgericht 600€ ein. Das Landgericht (LG) wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Juni 2015 ab. Infolge eines Richterwechsels im Dezernat stammte das Urteil nicht von demjenigen Richter, der im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hatte; es ist aber nahezu wortlautidentisch mit dem zuvor vom Oberlandesgericht aufgehobenen, die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Die Berufung war wegen des Beschwerdewerts von 600€ nicht nach § 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO eröffnet und wurde nicht im Urteil zugelassen.

Der Bf erhob gegen das Urteil Anhörungsrüge, die er inhaltlich begründete (strittige Größe der Haftzelle, keine baulich abgetrennte Toilette, Widerspruch zur Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte und des BVerfG). Das LG wies in einer prozessleitenden Verfügung darauf hin, dass es die Anhörungsrüge zurückzuweisen gedenke. Auch bei einer Größe der Zelle von 7,41 m² und einer fehlenden baulichen Abtrennung der Toilette seien die Haftbedingungen nicht menschenunwürdig gewesen. Das LG sei nicht an die Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden. Es wies die Anhörungsrüge ohne jede Begründung mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 zurück.

Der Bf rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs.1 GG, Willkürverbot.

B. Das Urteil

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (§ 93c Abs.1 Satz 1 BVerfGG) und begründet. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzen den Bf  in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs. 1 GG) und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots  (Art. 3 Abs. 1 GG).

Prüfungsaufbau: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsrelevante Lerneinheit

I.) Inhalt und Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG

Das BVerfG führt hierzu aus:

„Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung zu äußern und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden ( vgl. BVerfGE 86, 133,145). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht vor falschen Entscheidungen und legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 86, 133,146).“

„Um zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu gelangen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (so BVerfGE 86, 133,146 unter Hinweis auf weitere Entscheidungen des BVerfG).“

Art. 103 Abs. 1 GG ist nach Ansicht des BVerfG nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist. So sei das Übergehen eines erheblichen Beweisantrages dann erst eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies aus Gründen erfolgt sei, die im Verfahrensrecht keine Stütze finden. „Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen…(BVerfGE 86, 133, 146).“

II.) Inhalt des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG

Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung klar, dass bei einer Rüge der Verletzung des Willkürverbots ein verfassungsrechtliches Eingreifen nicht bereits bei einer fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Es sei erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei, so dass sich der Schluss aufdränge, dass die Rechtsanwendung auf sachfremden Erwägungen beruhe (vgl. BVerfGE 74, 102, 127; st. Rspr.).

Prüfungsaufbau: Allgemeiner Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

III.) Verstoß gegen beide Verfassungsgrundsätze in den Entscheidungen des Landgerichts

Nach Ansicht des  BVerfG halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das klageabweisende Endurteil sei - bis auf geringe formale Abweichungen - wortlautidentisch mit dem zuvor von einem anderen Richter abgefassten Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren, der vom OLG mit ausführlicher Begründung aufgehoben wurde. Es werde in der Entscheidung deshalb nicht deutlich, ob sich der Richter im Hauptsacheverfahren mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst habe.     

Das Endurteil lasse nicht erkennen, warum das Landgericht keinen Beweis über die streitige Größe der Zelle erhoben habe. Bei einer Zellengröße von 7,41m² - wie vom Bf vorgebracht - hätte der Bf anteilig nur eine Fläche von 3,7 m² zur Verfügung gehabt. Nach der von Fachgerichten zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei - bei einer Fläche von unter 4m²/Gefangenen - der Sachverhalt im Hinblick auf das Verbot von Folter und der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen.

Ebenso fehlten im Endurteil des Landgerichts Ausführungen zur in die Gemeinschaftszelle integrierten Toilette. Diese zwischen den Parteien unstreitige Tatsache stelle in der obergerichtlichen Rechtsprechung einen bezüglich eines Verstoßes gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde einen wichtigen Beurteilungsfaktor dar. Somit seien die wesentlichen Tatsachenbehauptungen nicht in den Entscheidungsgründen verarbeitet worden, wie es Art. 103 Abs. 1 GG verlange.

Auch in rechtlicher Hinsicht sei das Vorbringen des Bf - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte -, seine Haftunterbringung sei menschenunwürdig gewesen, nicht im gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen worden. Das Endurteil greife diese Frage nicht auf. Mit dem pauschalen Hinweis auf die fehlende formelle Präjudizbindung auf die Anhörungsrüge habe das Landgericht nicht gezeigt, dass es sich in der Sache mit den angeführten obergerichtlichen Entscheidungen befasst habe. Dieser Eindruck werde noch verfestigt durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge ohne jede konkrete Begründung.

Prüfungsaufbau: Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Das BVerfG sieht in dieser Sachverhaltsbehandlung zugleich einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum sich das LG der zahlreichen zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechungen verschlossen habe. Ein derartiges Vorgehen rechtfertige den Schluss auf eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung.

C. Anmerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seltener Klarheit festgestellt, dass die Entscheidungen des Landgerichts gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen, weil das Landgericht das Recht auf rechtliches Gehör (1.) und das allgemeine Willkürverbot (2.) verletzt hat.

  1. Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht nur verletzt, wenn einer Partei keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, sondern auch dann, wenn der entscheidende Richter sich nicht mit dem Vorbringen einer Partei und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. Hierzu zählen auch die Nichterhebung von angebotenen Beweisen, ohne dass dies verfahrensrechtlich begründet wird sowie die Nichtbeachtung bzw. Nichtauseinandersetzung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen. 
  2. Letzteres stellt zugleich auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, wenn kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum das Gericht die zahlreiche vom Bf vorgetragene Rechtsprechung zu ähnlichen Haftbedingungen nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihr auseinandergesetzt hat.