Menschenwürde, Art. 1 I GG

Aufbau der Prüfung - Menschenwürde, Art. 1 I GG

Die Menschenwürde ist in Art. 1 I GG geregelt. Aus der systematischen Stellung ergibt sich auch, dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt. Teilweise wird unter Hinweis auf Art. 1 III GG gesagt, dass die Menschenwürde für sich genommen kein Grundrecht sei, da Art. 1 III GG von „nachfolgenden Grundrechten“ spricht. Umgekehrt bedeutet dies, dass Art. 1 I GG dann kein Grundrecht sei. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Art. 1 I GG, wird sie bei den Grundrechten üblicherweise abgehandelt.

I. Schutzbereich

Art 1 I GG schützt die Würde des Menschen. Dabei kann sich das Problem stellen, den Begriff der Menschenwürde zu bestimmen.

a) Erste Ansicht

Nach der „Mitgiftstheorie“ meint die Menschenwürde dem Menschen von Gott oder der Natur mitgegebener Wert. Dieser darf vom Staat nicht beeinträchtigt werden. Dies ist eine eher philosophische Ansicht (positiver Ansatz).

b) Zweite Ansicht

Nach der „Leistungstheorie“ hat der Mensch seine Würde aufgrund seines eigenen selbstbestimmten Verhaltens erarbeitet (positiver Ansatz).

c) Dritte Ansicht (h.M.)

Nach der „Objektformel“ des BVerfG, die einen negativen Ansatz der Verstimmung des Begriffs darstellt, da sie vom Eingriff herkommt, darf der Mensch nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Wird der Mensch doch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht, liegt ein Eingriff vor. Beispiele: Einführung der Zwangsarbeit/Sklaverei kraft Gesetzes; Folter; Abschuss eines als „Waffe“ eingesetzten entführten Flugzeugs; heimlich medizinische Manipulation.

II. Eingriff

Folgt man der „Objektformel“, liegt ein Eingriff vor, wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wurde. Die Prüfungspunkte „Schutzbereich“ und „Eingriff“ fallen damit zusammen.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nicht möglich. Nach Art. 1 I GG ist die Menschenwürde „unantastbar“. Insbesondere kann Art. 1 I GG nicht gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Dieser Prüfungspunkt wird angegliedert, sodann aber darauf hingewiesen, dass eine Rechtfertigung nicht möglich ist.

Zuletzt ist zu beachten, dass Art. 1 I GG i.V.m. Art 2 I GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausmacht, das wiederum ein spezielles Freiheitsgrundrecht darstellt.

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