BGH zu Raser-Fällen: Zwei neue Urteile

BGH zu Raser-Fällen: Zwei neue Urteile

Die erste Entscheidung des BGH zum neu geschaffenen Straftatbestand des § 315d I Nr. 3 StGB

Der BGH hat jüngst zwei neue Urteile zu den immer wieder in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregenden Raser-Fällen getroffen. Sie waren jedoch gänzlich unterschiedlich zu betrachten. Denn in einem der Fälle ging es um die Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen zwischen zwei Teilnehmern im Sinne von § 315d I Nr. 2 StGB, in dem anderen um ein sogenanntes “Alleinrennen”. Der Gesetzgeber hat für den Fall des “Alleinrennens” § 315d I Nr. 3 StGB ins Leben gerufen. Dies war die erste Entscheidung des BGH zum neu geschaffenen Straftatbestand.

BGH: Keine Verurteilung wegen Mordes

In dem Fall des Kraftfahrzeugrennens zwischen zwei Teilnehmern hatte der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve zu entscheiden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den beiden Angeklagten in einem Wohngebiet ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zu einem schweren Verkehrsunfall und dem Tod einer unbeteiligten Verkehrsteilnehmerin führte. 

Das Landgericht hatte den unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe gem. §§ 211 I, II Gr. 2, 3. Var., 315d I Nr. 2, II und V, 1. Var. StGB und den zweiten Rennteilnehmer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gem. § 315d I Nr. 2, II, V, 1. Var. StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Urteil v. 17. Februar 2020 – 140 Ks – 507 Js 281/19 – 6/19).

Der Sachverhalt

“Die beiden Angeklagten fuhren am Ostermontag 2019 gegen 22.00 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu geradlinig verlaufenden vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße. Dabei nutzte einer der Angeklagten die Gegenfahrspur und erreichte mit dem von ihm gesteuerten Pkw bereits nach wenigen Sekunden eine Geschwindigkeit von 157 km/h. In diesem Moment bog ca. 100 Meter vor ihm die später Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von links aus einer Seitenstraße kommend auf die von den Angeklagten befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein, wobei sie nicht ausschließbar das für sie geltende Stoppschild nicht hinreichend beachtete. Während sein Kontrahent auf der rechten Fahrspur sein Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen konnte, prallte der auf der Gegenfahrspur fahrende Angeklagte, trotz einer sofort eingeleiteten Bremsung und einem Ausweichversuch, mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf den einfahrenden Pkw. Dessen Fahrerin erlitt schwerste Verletzungen, an denen sie wenig später im Krankenhaus verstarb.”

Der BGH hat die Verurteilung des unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes aufgehoben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts habe den Anforderungen zur Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei hochriskanten Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprochen. Insbesondere habe das LG nicht hinreichend bedacht, dass der vorfahrtsberechtigte Angeklagte möglicherweise auf die Einhaltung der Haltepflicht des Querverkehrs und damit ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraute. Die Sache bedarf deshalb betreffend dieses Angeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Revision des an dem Rennen beteiligten Mitangeklagten hat der Senat verworfen (Beschluss v. 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20). 

BGH zu § 315d I Nr. 3 StGB

Außerdem hatte der BGH seine erste Entscheidung zu § 315d I Nr. 3 StGB zu treffen. Der Senat hatte anhand dieses Falles erstmals Gelegenheit, Kriterien und Leitlinien zur - in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten - Auslegung der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu entwickeln. 

Dem Angeklagten lag zur Last, mit seinem hoch motorisierten Fahrzeug mit Höchstgeschwindigkeiten durch die Stuttgarter Innenstadt gefahren zu sein, dabei einen schweren Verkehrsunfall und den Tod zweier unbeteiligter Verkehrsteilnehmer verursacht zu haben. Der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte wurde wegen dieser Tat vom Landgericht Stuttgart wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und einem anderen Straßenverkehrsdelikt zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner wurde ihm für vier Jahre die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts lehnte das Landgericht ab. Mit der Revision strebten die Eltern des Tatopfers eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes an.

In § 315d I Nr. 3 StGB heißt es:

(1) Wer im Straßenverkehr

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der 4. Strafsenat hat die Revisionen der Nebenkläger als unbegründet verworfen. Insbesondere liege kein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler in der von den Nebenklägern angegriffenen Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hatte, vor. Das Landgericht habe seine entsprechende Überzeugung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zu hochriskantem Fahrverhalten im Straßenverkehr gebildet und seine Entscheidung ausführlich und tragfähig begründet. 

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB sei nicht zu beanstanden. Hieran gemessen war die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen “Alleinrennens” rechtsfehlerfrei (Beschluss v. 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20).

Hintergrund von § 315d StGB

Nachdem in der Vergangenheit illegale Straßenrennen vermehrt zu erheblichen Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten - das berühmteste Beispiel ist wohl der Berliner Ku’damm-Raser-Fall - wurde 2017 § 315d StGB zur Pönalisierung verbotener Kraftfahrzeugrennen vom Gesetzgeber eingeführt.

Siehe Dir hier unseren letzten Beitrag zum sog. Berliner Ku’damm-Raser-Fall an

Zuvor wurde die Beteiligung an verbotenen Kraftfahrzeugrennen nur nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Ordnungswidrigkeit geahndet. So wurden beispielsweise teilnehmende Kraftfahrzeugführer im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. 

Weder die Einstufung als Ordnungswidrigkeit noch die vorgesehenen Rechtsfolgen wurden dem Gewicht der durch illegale Rennen bedrohten Rechtsgüter gerecht, so der Gesetzgeber. Das Gefährdungspotential solcher Rennen sei mindestens mit dem von Trunkenheitsfahrten vergleichbar, die nach § 316 StGB unter Strafe gestellt sind. In beiden Fällen würden durch das nicht verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs erhebliche Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich jederzeit realisieren können. 

§ 315d StGB sorgt in Rechtsprechung und Literatur für kontroverse Diskussionen. So hat beispielsweise das Amtsgericht Villingen-Schwenningen im vergangenen Jahr ein Verfahren zu § 315d I Nr. 3 StGB ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Richter des AG bemängeln, dass die Vorschrift gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG verstoße und daher verfassungswidrig sei (Az.: 6 Ds 66 Js 980/19). 

Der BGH bezieht sich in seiner aktuellen Entscheidung auf die Bedenken, die in der Rechtsprechung vereinzelt unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erhoben worden sind. Der Senat äußert ausdrücklich, dass er diese Bedenken nicht teile und die Norm mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden Weise ausgelegt werden könne.

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