BGH zu (Eigentums-) Wohnungsübergabe nach Scheidung

BGH zu (Eigentums-) Wohnungsübergabe nach Scheidung

Streit zwischen Ex-Partnern

Nach ihrer Scheidung lebte die Ex-Frau in der früheren gemeinsamen Ehewohnung weiter, die allerdings im Alleineigentum ihres Ex-Mannes steht. Dieser verlangte Herausgabe – der BGH musste ran. Greift die Sperrwirkung von § 1568a BGB?

Worum geht es?

Nach ihrer rechtskräftigen Scheidung stritten die Ex-Partner über die Eigentumswohnung des Mannes. In dieser wohnten sie während ihrer Ehe gemeinsam, nach der Scheidung im Dezember 2015 nutzte die Frau die Wohnung alleine, ohne ihrem Ex-Mann etwas dafür zu zahlen. Zwar besaß sie eine Eigentumswohnung im selben Haus, doch diese hatte sie 2016 einem Sohn übertragen.

Der Ex-Mann forderte sie vergeblich zu Zahlungen auf, sodass er irgendwann sein Alleineigentum wieder haben wollte. Er stellte beim Amtsgericht Lemgo einen Antrag auf Räumung – mit Erfolg. Doch seine Ex-Frau wehrte sich. Nun hat der BGH entschieden.

§ 1568a BGB sperrt § 985 BGB, aber…

Die Ex-Frau unterlag als Antragstellerin bereits vor dem OLG Hamm und auch in Karlsruhe hatte sie keinen Erfolg. Zwar kann ein Ehegatte nach einer Scheidung gemäß § 1568a BGB die Überlassung der gemeinsamen Ehewohnung verlangen, wenn er stärker darauf angewiesen ist. Dies ist auch möglich, wenn einem der Ehegatten die Wohnung alleine gehört.

§ 1568a II BGB besagt:

Ist einer der Ehegatten allein […] Eigentümer […], so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Solange der Anwendungsbereich von § 1568a BGB eröffnet ist, ist ein mit dem Räumungsanspruch verbundener Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gesperrt.

Aufbau der Prüfung: § 985 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

BGH verweist auf zeitliche Begrenzung

Allerdings ist diese Sperrwirkung durch § 1568a VI BGB zeitlich begrenzt. Der Anspruch auf Überlassung erlischt ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Diese Regelung gilt dem Wortlaut zufolge aber nur für den „Eintritt in ein Mietverhältnis“ – es müsste sich also um eine Mietwohnung handeln. Im vorliegenden Fall handelt es sich stattdessen um eine Wohnung im Alleineigentum des Mannes.

Die zeitliche Begrenzung von § 1568a VI BGB sei aber auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden, so der BGH. Die Karlsruher Richter:innen führten aus, dass dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zufolge in den Fällen, in denen der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein sollte. Die einjährige Frist müsse aber auch hier gelten, denn:

Ohne die Geltung der Jahresfrist auch für den Überlassungsanspruch wäre dem verpflichteten Eigentümer-Ehegatten aber die Möglichkeit genommen, die vom Gesetzgeber erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen.

Im verhandelten Fall war die Jahresfrist längst abgelaufen, ohne dass die Ex-Frau Ansprüche aus § 1568a BGB geltend machte. Daher ist sie nun nach § 985 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet.

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