§ 525 BGB bietet die Möglichkeit der Schenkung unter Auflage – gibt es Grenzen?
Kann eine Schenkung unter der Auflage erfolgen, dass die Sache weitergegeben wird? Ja, meint das OLG München – und das über den Tod hinaus. Das Gericht hatte einen Familienstreit um ein Grundstück zu entscheiden.
Worum geht es?
Das OLG München hat in einer spannenden Entscheidung Ausführungen zur Schenkung mit Weitergabeverpflichtung getroffen. Nach Auffassung des Gerichts ist es also beispielsweise möglich, einen Schönfelder mit der Auflage zu verschenken, dass dieser an einen Dritten weitergegeben muss. Im vorliegenden Fall ging es allerdings um eine Immobilie.
In einer Familie kam es zu zwei Todesfällen: Sowohl der Großvater als auch dessen Sohn und damit der Vater der beiden Kläger verstarben in den Jahren 2019 und 2017. Zu ihren Lebzeiten trafen sie notarielle Vereinbarungen über ein Grundstück, über das vor dem OLG München gestritten wurde. Mit der notariellen Vereinbarung übergab der Großvater sein Anwesen an seinen Sohn, verpflichtete ihn aber dahingehend, die Immobilie an die gegenwärtigen und künftigen leiblichen Kinder als Miteigentümer zu gleichen Teilen weiterzugeben. Spätestens zum Tod des Vaters sollen seine Enkel das Anwesen bekommen.
Nun sind der Großvater und der Vater verstorben – und es wird gestritten. Denn sowohl die beiden Kinder als Kläger als auch die Beklagten (die zweite Ehefrau des Vaters und ein gemeinsames Kind aus dieser Ehe) sind kraft gewillkürter Erbfolge Mitglieder der Erbengemeinschaft des Vaters, dem Erblasser. Die Kläger begehren von den beiden Beklagten die Zustimmung zur (anteiligen) Übertragung des Grundstücks und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
Erfolg in erster Instanz
Bereits in erster Instanz hatten die Kläger Erfolg. Das Gericht sprach ihnen einen Anspruch auf Auflassung und Eintragung im Grundbuch nach § 1967 BGB zu. Nach der Norm haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu neben den Schulden insbesondere die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten gehören – namentlich auch Verbindlichkeiten aus Auflagen. Das Gericht entschied, dass die beiden Beklagten als Miterben dessen Schuld aus der zwischen ihm und dem Großvater wirksam vereinbarten Schenkungsauflage zu erfüllen hätten. Zu diesem Schluss kam das Gericht durch Auslegung der notariellen Vereinbarung. Dieses enthalte den Willen des Schenkers, die Immobilie spätestens zum Tod des Vaters an die Enkeln im Wege einer „Nachschenkung“ zukommen zu lassen.
Die Beklagten wollten diese Entscheidung nicht hinnehmen und gingen in Berufung. Das OLG musste entscheiden.
Überblick: Erbfolge
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Berufung erfolglos
Das OLG München schloss sich dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung an. Auf Grundlage der zwischen dem Großvater und dem Erblasser geschlossenen Vereinbarung stehe den Kindern des Erblassers der geltend gemachte Anspruch gemäß § 1967 BGB zu, da es sich um eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung zur (Weiter-) Übertragung des Grundstücks handele.
Die Ausführungen des Gerichts sind spannend. Zwar regelt das BGB die Schenkung mit Weitergabeverpflichtung nicht als eigenständigen Vertragstyp. Doch in § 525 BGB ist die Schenkung unter Auflage erwähnt.
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
** 525 I BGB**
Überblick: Schenkung, §§ 516 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Dabei seien der Auflage grundsätzlich keine Grenzen gesetzt. Das Gericht führte aus, dass durch eine solch vereinbarte Auflage der Beschenkte grundsätzlich zu jedem denkbaren Tun oder Unterlassen – auch im Interesse eines Dritten – verpflichtet werden könne. Daher könne auch eine Weitergabeverpflichtung als Auflage vereinbart werden.
Eine solche Auflage ist nach h. M. auch grundsätzlich zulässig und entfaltet Wirkung über den Tod des Erstbeschenkten hinaus, weil der Beschenkte sie in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens erfüllen kann und muss.
Keine Umgehung von Formvorschriften des Erbrechts
Eine solche Schenkung mit Auflage stelle auch keine Umgehung der Formvorschriften des Erbrechts dar – mit diesem Argument versuchten die Beklagten, sich juristisch zu wehren. Wie das OLG München ausführte, bestehe keine Ähnlichkeit mit erbrechtlichen Bindungen. Vielmehr handele es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung an den Beschenken selbst – und gerade nicht an dessen Erben. Aus diesem Grund müssten die Formvorschriften der §§ 1939 (Vermächtnis) und 1940 (Zulässigkeit der Auflage im Testament) BGB nicht eingehalten werde. Dies stelle auch keine Einschränkung der Testierfreiheit des Erstbeschenkten und Erblassers gemäß § 2302 BGB dar – es werde lediglich sein Nachlass mit einem Herausgabeanspruch eines Dritten belastet.
Somit hatten die Kläger im Ergebnis Erfolg, die Entscheidung ist rechtskräftig.
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