VG Köln untersagt Beobachtung zwischenzeitlich: Verdachtsfall oder doch nicht?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat am Mittwoch, den 03. März 2021, die gesamte Alternative für Deutschland (AfD) als Verdachtsfall eingestuft. Herausgekommen ist dies dadurch, dass der BfV-Präsident Thomas Haldenwang in einer internen Videokonferenz die Verfassungsschutzbehörden der Länder darüber in Kenntnis setzte. Bereits zwei Tage später wurde aber bekannt, dass das Verwaltungsgericht Köln dem BfV die Einstufung als Verdachtsfall sowie die Beobachtung vorerst untersagte. Aber was bedeutet eine Einstufung als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz überhaupt und was zieht dies für Konsequenzen für die Partei nach sich?
Behörde erklärt AfD zum Verdachtsfall
Bereits seit 2019 steht die AfD unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes - zunächst geschah dies als Prüffall. Bei einem Prüffall beschränkt sich die Beobachtung auf das Sammeln und Auswerten allgemein zugänglicher Quellen. Jetzt, zwei Jahre später, hat die Behörde die Partei nun als Verdachtsfall eingestuft. Das ist möglich, wenn ein Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegt, die Organisation also vermutlich extremistische Ziele verfolgt. Im konkreten Fall ist davon die Rede, dass die AfD die Menschenwürde sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung missachte. Diese Werte sind grundgesetzlich geschützt und daher von enormer Bedeutung.
Die Einstufung als Verdachtsfall eröffnet dem Verfassungsschutz erhebliche nachrichtendienstliche Maßnahmen zur verdeckten Beobachtung der Partei und ihrer Funktionäre. Um dem Verdacht nachzugehen, dürfen die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern beispielsweise V-Leute einsetzen, Telefonate mithören oder E-Mails mitlesen. Die Mittel, die im Verdachtsfall eingesetzt werden können, sind gesetzlich im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. In § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 BVerfSchG heißt es:
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. In Individualrechte darf nur nach Maßgabe besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Bei Abgeordneten sind die Hürden zur Beobachtung allerdings besonders hoch. Eine Beobachtung würde bedeuten, dass ein Eingriff in die freie Mandatsausübung vorliegen würde. Diese ist in Art. 21 Abs. 1 GG grundgesetzlich verankert. In Art. 21 Abs. 2 GG heißt es jedoch, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig sind. Daher ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, da die Beobachtungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes insbesondere das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG beeinträchtigen können, wenn sie öffentlich werden - wie hier geschehen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund des anstehenden Landtags- und Bundestagswahlen problematisch.
Parteien, Art. 21 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit
AfD versucht sich zu wehren
Die Partei hat bereits im Januar mit mehreren Eilanträgen beim VG Köln versucht, eine Einstufung als Verdachtsfall zu verhindern. Dem Verfassungsschutz sollte untersagt werden, eine ggf. erfolgte Einstufung öffentlich bekannt zu geben, was vor allem mit der Negativwirkung auf die bevorstehenden Wahlen begründet wurde. Die Behörde sagte vor dem VG Köln zu, eine mögliche Beobachtung für die Dauer des Verfahrens nicht öffentlich zu machen und verpflichtete sich außerdem, Abgeordnete auf Landes-, Bundes- und Europa-Ebene nicht auszuspähen.
Prüfungsaufbau: Einstweiliger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Mehrere AfD-Mitglieder haben sich bereits zu dem Vorfall geäußert. Bei einer Pressekonferenz am vergangenen Mittwoch sagte AfD-Chef Tino Chrupalla, dass in einem laufenden Verfahren Informationen gezielt an die Medien durchgestochen worden seien. Auch die AfD-Bundestagsfraktionschefin Alice Weidel sagte, sie wolle juristisch dagegen vorgehen. Der Verfassungsschutz agiere in der Frage der AfD rein politisch. Daher hat die AfD in einem erneuten Eilrechtsantrag den Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) erwirkt - mit Erfolg.
VG Köln untersagt Beobachtung
Nur zwei Tage später, am 05. März 2021, wurde nun bekannt, dass das VG Köln eine Beobachtung der AfD sowie die Einstufung als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz vorerst untersagt (Beschluss v. 05.03.2021, Az.: 13 L 105/21). In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
“Mit Beschluss vom heutigen Tag untersagte das Gericht dem BfV bis zu einer Entscheidung über den von der AfD gestellten Eilantrag, die Partei als „Verdachtsfall“ einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als „Verdachtsfall“ erneut bekanntzugeben.”
Dadurch, dass sich das BfV nicht an seine Stillhaltezusage gehalten bzw. nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass keine verfahrensrelevanten Informationen nach außen drängen, werde in unvertretbarer Weise in die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen. Die Stillhaltezusage habe das OVG NRW ausdrücklich dahingehend verstanden, dass nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung unterlassen werde, sondern jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahme der Information der Öffentlichkeit. Aufgrund der medialen Berichterstattung vom 03.03.2021 stehe für das Gericht fest, dass in einer dem BfV zurechenbaren Weise der Umstand der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall „durchgestochen“ worden sei. Zudem sei bereits dadurch, dass die Einordnung als Verdachtsfall öffentlich bekannt geworden sei, derart tief in die Chancengleichheit der Parteien eingegriffen worden, dass eine weitere Beeinträchtigung nicht hinnehmbar sei.
Der Verfassungsschutz hat sich durch das Bekanntwerden der Einstufung als Verdachtsfall ins eigene Fleisch geschnitten. Ob die Behörde gegen die Zwischenentscheidung im Wege der Beschwerde vorgehen wird und wie das noch anhängige Eilrechtsverfahren überhaupt ausgehen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin müssen sich die AfD-Mitglieder zumindest keine Gedanken darüber machen, ob sie vom Verfassungsschutz beobachtet werden.
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