Jurastudent reicht Eilantrag ein
Weil seine Fernuni die kommende Strafrechtsklausur per Video überwachen und aufzeichnen möchte, zieht ein Jurastudent vor das OVG: Es handele sich um „offensichtliche Grundrechtseingriffe“.
Worum geht es?
Ein Jurastudent der Fernuni Hagen hat beim OVG Nordrhein-Westfalen einen Eilantrag eingereicht – es geht um seine Strafrechtsklausur am 8. März 2021. Genauer gesagt geht es um die getroffenen Maßnahmen der Fernuni, um das Absolvieren von Prüfungen auch unter Coronabedingungen zu gewährleisten. Die anstehende Klausur soll von zu Hause aus geschrieben werden, während die Prüflinge per Videoaufzeichnung überwacht werden sollen. An der Seite des 31-jährigen Jurastudenten kämpft die GFF, die Gesellschaft für Freiheitsrechte.
Keine klare Frist für Datenlöschung
Hintergrund ist eine spezielle Corona-Ordnung der Fernuni Hagen. Danach sollen die Prüflinge beim Klausurschreiben gefilmt werden, um gegen ungewöhnliche Vorkommnisse oder Täuschungsversuche auch im Nachhinein vorgehen zu können. Dabei soll auch das Mikrofon eingeschaltet sein, außerdem sollen die Aufzeichnungen gespeichert werden. Doch die Regelung der Fernuni soll keine klare Frist für die Speicherung und Löschung der Daten beinhalten. An diesem Punkt möchten der Jurastudent und die GGF juristisch angreifen. Ein Jurist der Gesellschaft kommentierte:
Das geplante Vorhaben der Hochschule verstößt nach unserer Auffassung gegen die Datenschutzgrundverordnung und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung lässt sich aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ableiten.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Danach hat jeder Einzelne das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Diese seien – so hat das BVerfG es damals im „Volkszählungsurteil“ von 1983 entschieden – schließlich ein Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde. Dass hier von der Fernuni aber keine Speicherfrist bestimmt wurde, verstoße gegen das Grundrecht des Jurastudenten. Ziel des Eilantrags sei es daher, dass die Strafrechtsklausur nicht aufgezeichnet, sondern allenfalls mittels einer „normalen“ Videoübertragung beobachtet werde.
Student zeigt sich zuversichtlich
Wann das OVG über den Eilantrag entschiedet, ist noch nicht bekannt. Viel Zeit verbleibt aber nicht mehr, da die Klausur für den 8. März datiert ist. Gegenüber dem Spiegelzeigte sich der Jurastudent aber optimistisch:
[…] die Grundrechtseingriffe sind einfach zu offensichtlich, dagegen muss man sich wehren.
Schaue Dir hier die (prüfungs-)relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG
- Beitrag vom 12. Juni 2019: “Zensus 2021 – In Deutschland wird wieder gezählt“
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