Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
O ist unheilbar krank, aber nicht lebensbedrohlich. Pflegen lassen möchte er sich allerdings nicht, sodass er seinem Leben mit Medikamenten ein Ende bereiten will. Um von seinem Vorhaben nicht abgehalten zu werden, spricht er dies auch nicht mit seinem Alleinerben S ab.
Als erstes fragt O seinen Hausarzt H, der ihm bei seinem Ableben helfen soll. H lehnt dies jedoch ab. Anschließend findet O den A, der auch Arzt ist, der O ausführlich über alles informiert. O besorgt sich die vorgeschriebenen Medikamente selber, nimmt diese auch eigenständig ein, wobei A, wie besprochen, die ganze Zeit bei O an seinem Bett bleibt. Als O in Ohnmacht fällt, erkennt A, dass O, wenn man ihm nicht hilft, sterben würde. Er weiß aber auch, würde er Einschreiten, dass der O einen Hirnschaden erleiden würde. Außerdem hatte O eine Verfügung unterschrieben, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen getroffen werden sollen.
Nach 2 Stunden stirbt O an den Folgen der Medikamente. Der A nimmt die ganze Sache doch mehr mit als gedacht und er bekommt ein schlechtes Gewissen. A beschließt bei dem Wirt W um die Ecke noch was zu trinken, da seine Frau F befördert wurde und Arbeitskollegen zu Besuch hat, ihm aber zurzeit nicht nach Gesellschaft ist. Ihm fällt, noch bei O auf, dass er sein Portemonnaie in seiner Praxis vergessen hat und nimmt deshalb aus dem Portemonnaie des O 50,00 €, welches auf einem Regal im Flur liegt. Die 50,00 € investiert A anschließend in Bier bei W.
Nach dem Kneipenbesuch bei W kommt er nach Hause und findet seine Frau F nackt mit dem Arbeitskollegen K schlafend auf dem Sofa. A vermutete, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen ist. Aufgrund der ganzen Vorkommnisse des Tages holt er ein Beil aus dem Keller und will den K damit erschlagen. Mit dem Beil vor dem Sofa stehend, holt A zum Schlag auf den K aus, welcher allerdings fehl geht und die F trifft, was A billigend in Kauf genommen hat. Der K wird sofort wach, springt auf und rennt aus dem Haus, bevor A noch einmal zum Schlag ausholen kann. Die F stirbt kurze Zeit später an den Folgen des Schlags.
Prüfen Sie die Strafbarkeit des A.
Anmerkung:§§ 222, 213 StGB sind nicht zu prüfen.
Problem – Sterbehilfe
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