BGH: Clickbaiting kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen

BGH: Clickbaiting kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen

Oder wie das Gericht gleich übersetzt: „Klickköder“

+++UNBEDINGT LESEN+++: Der BGH trifft eine Grundsatzentscheidung zum Clickbaiting. Grundlage ist ein Facebook-Post der TV-Movie, die das Bild von Günther Jauch im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung nutzte – ohne ihn im Artikel zu erwähnen.

Worum geht es?

In Karlsruhe wurde sich mit einer beliebten Methode beschäftigt, die im Internet Aufmerksamkeit und Klicks generieren soll. Der BGH traf eine Grundsatzentscheidung zum sogenannten Clickbaiting, oder wie das Gericht gleich übersetzt: „Klickköder“. Es ging um einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Fernsehmoderator Günther Jauch und dem Bauer-Verlag, der unter anderem die Programmzeitschrift TV-Movie veröffentlicht, welche auch eine Facebook-Seite hat. Dort postete sie im August 2015 ein Bilderrätsel, das für Kritik und nun auch für eine höchstrichterliche Entscheidung sorgte. Vier Bilder von den Moderatoren Stefan Raab, Roger Willemsen, Joko Winterscheidt und Günther Jauch waren mit folgender Schlagzeile betitelt:

+++GERADE VERMELDET+++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.

Der dahinter versteckte Artikel behandelte die tatsächliche Krebserkrankung von Roger Willemsen, der ein halbes Jahr später verstarb. Informationen über die drei anderen Prominenten wurden in dem Beitrag nicht erwähnt.

Der Post der TV-Movie blieb aufgrund hagelnder Kritik nur 2 Stunden online. Günther Jauch zog dennoch vor Gericht – und der BGH hat den Rechtsstreit nun nach mehr als 5 Jahren beendet.

Jauch darf fiktive Lizenzgebühr verlangen

Bereits das OLG Köln sprach Jauch eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro zu, in Karlsruhe wurde die Entscheidung nun bestätigt. Jauch stehe ein Anspruch gemäß §§ 812 I 1 Fall 2, 818 II BGB auf Zahlung einer solchen Gebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Denn TV-Movie hatte dafür nicht das Einverständnis des Fernsehmoderators. Dies verletze Jauch in seinem Persönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.

Über Jauch wurde in dem Artikel kein Wort geschrieben. Sein Bildnis wurde daher nur als Clickbait verwendet, um die Aufmerksamkeit der Leser zu gewinnen. Ohne redaktionellen Bezug verletze die Methode das Recht am eigenen Bild, so der BGH. Es handelt sich bei seiner Entscheidung um ein Grundsatzurteil zu diesem Instrument. 

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Keine Rechtfertigung durch KUG

Die Nutzung von Jauchs Bildnis könne auch nicht durch das KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) gerechtfertigt werden. Zwar erlaubt § 23 I Nr. 1 KUG die Nutzung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung. In diesem Rahmen müsse aber stets eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse vorgenommen werden. Hier wiege Jauchs Interesse höher. Bereits das OLG befand, dass das Posting der TV-Movie an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit liege.

In diesem Zusammenhang betonten die Karlsruher Richter, dass Clickbaiting per se nicht verboten sei. Der „Klickköder“ diene auch der Finanzierung journalistischer Arbeit. Aber, so der BGH, dies rechtfertige nicht jegliche Nutzung von prominenten Bildnissen:

Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.

Höhe der Lizenzgebühr angemessen

Schließlich sei die Höhe der Lizenzgebühr von 20.000 Euro angemessen, die von der vorherigen Instanz genannt wurde. Zwar sei der Beitrag auf Facebook nur für kurze Zeit online. Der Moderator sei aber in die Nähe einer schweren Krankheit gerückt worden. Zudem müsse der „überragende Markt- und Werbewert“ Jauchs und seine „außergewöhnlich hohe Beliebtheit“ berücksichtigt werden.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an: