BVerfG: "FCK BFE" kann strafbare Beleidigung sein

BVerfG:

Gibt es hier einen Unterschied zu bspw. “ACAB”?

Zwei Kleidungsstücke, ein Schriftzug: „FCK BFE“. Der Fall erinnert an verwandte Botschaften wie „ACAB“, doch es gebe einen erheblichen Unterschied, so das BVerfG. In Karlsruhe pochte ein Demonstrant auf seine Meinungsfreiheit.

Worum geht es?

In Karlsruhe wurde sich jüngst mit zwei Kleidungsstücken befasst, die ein Göttinger Demo-Teilnehmer getragen haben soll. Bei der Demonstration „Kein Platz für Neonazis in Göttingen“ soll ein Demonstrant einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ getragen haben. Das erste Kürzel ist szenetypisch und steht für „Fuck“, mit „BFE“ wird die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Polizei bezeichnet. Diese war bei der Demonstration vor dem Gerichtsgebäude auch anwesend. Die Beamten forderten den Teilnehmer zunächst auf, den Schriftzug auf dem Pullover zu bedecken, dann wurde die Beschlagnahme angeordnet. Unter dem Pullover kam ein T-Shirt zum Vorschein – mit dem identischen Schriftzug und entsprechender Reaktion des Trägers.

Vor dem AG Göttingen kam es dann zu einem Strafverfahren. Der Mann wurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Aufschrift der Kleidungsstücke beziehe sich nach Auffassung des Gerichts konkret auf die Göttinger BFE und stelle eine Beleidigung dar. Der Demonstrant sah in der Entscheidung des Gerichts sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt und zog vor das BVerfG. In Karlsruhe wurde nun entschieden.

„FCK BFE“ anders als „ACAB“

Der Fall erinnert an die Diskussionen über ähnliche Schriftzüge wie „ACAB“ („All Cops Are Bastards“) und „FCK CPS“ („Fuck Cops“), die auch das BVerfG für seine Entscheidung hinzugezogen hat. Beim vorliegenden Fall, in dem es um den Schriftzug „FCK BFE“ geht, gebe es aber einen Unterschied.

Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Damit der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt ist, muss die Kundgabe einer ehrverletzenden Äußerung für den Betroffenen erkennbar sein. Zwar muss die Person nicht namentlich bezeichnet werden, sie muss aber bestimmt oder zumindest feststellbar sein. Dabei ist auch eine Beleidigung als Kollektiv möglich, es ist aber strittig, ob die Polizei als Kollektiv überhaupt beleidigt werden kann. Denn Personenmehrheiten sind nur beleidigungsfähig, wenn sie einen einheitlichen Willen bilden können – schwierig bei der Institution Polizei. Daher ist das Kürzel „ACAB“ von „FCK BFE“ zu unterscheiden. Vielmehr können Kleidungsstücke mit „ACAB“ auch als allgemeine politische Stellungnahme zum Kollektiv „Polizei“ verstanden werden, ja es sei noch nicht einmal erkennbar, ob es sich dabei um die deutsche Polizei oder um sämtliche Personen mit polizeilichen Funktionen weltweit beziehe, so das BVerfG.

Beleidigung, § 185 StGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Bei Pullover und T-Shirt auf der Göttinger Demo müsse man die Lage aber anders bewerten. Das Kollektiv der BFE sei erheblich spezifischer und abgrenzbarer als der Begriff „cops“. Außerdem gebe es eine Vorgeschichte – der Demonstrant habe Gerichtsangaben zufolge schon häufiger mit der BFE in Göttingen Konflikte gehabt. Außerdem sei ihm bei der Demonstration bewusst gewesen, dass die Einheit auch vor Ort sei. Daher konnte er das AG Göttingen auch nicht von seiner Argumentation überzeugen, der Schriftzug habe sich gegen sämtliche BFE-Beamte gerichtet, nicht nur die in Göttingen. In dem Beschluss des BVerfG heißt es, dass eine spezifisch gegen die Beamtinnen und Beamten vor Ort gerichtete Zielrichtung nicht fern lag.Die Karlsruher Richter haben die Entscheidung des AG Göttingen daher bestätigt. Es handele sich damit um einen gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsfreiheit des Demonstranten.

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