Unfallschadensregulierung der Luxusklasse
Das OLG Celle hatte kürzlich mit Schadensregulierung der Luxusklasse zu tun. Die Richter des 14. Zivilsenats mussten sich mit der Frage befassen, ob ein Unfallgeschädigter als Ersatz für seinen in Reparatur gegebenen Ferrari die Kosten für ein typengleiches Fahrzeug der Luxusklasse als Mietwagen in voller Höhe ersetzt verlangen kann – in diesem Fall einen Lamborghini. Im Leitsatz heißt es: “Grundsätzlich darf im Schadenfall ein typengleiches Luxusfahrzeug als Ersatz angemietet werden”. Doch gilt dies schrankenlos oder kann dem Geschädigten zugemutet werden, für eine kurze Zeit auf die Luxusausstattung, das Prestige und die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten?
Worum geht es?
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines Ferrari hatte im April 2018 einen Verkehrsunfall. Das Auto wurde dabei derart beschädigt, dass es in Folge des Unfalls für 11 Tage zur Reparatur in eine Werkstatt abgegeben werden musste. Für die Reparaturzeit mietete sich der Unfallgeschädigte einen Lamborghini als Ersatzfahrzeug. Die entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von circa 5.600 Euro (Tagessatz von 500 Euro) verlangte er vom Unfallverursacher erstattet.
Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter gegenüber der Haftpflichtversicherung des Verursachers nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für einen Mietwagen geltend machen. Im vorliegenden Fall wurde die Begleichung dieser enormen Summe durch die Versicherung jedoch abgelehnt. Sie war der Auffassung, dass die Anmietung eines Porsche Carrera oder eines 8er BMW als Ersatz angemessen gewesen wäre. Da diese Fahrzeuge laut Versicherung schon zwischen 90 und 230 Euro pro Tag anzumieten seien, erstattete sie nur einen Betrag in Höhe von rund 1.600 Euro, was einem Tagessatz von ca. 150 Euro entspricht. Der Unfallgeschädigte erhob daraufhin Klage beim Landgericht Hannover. Diese wurde abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte beim OLG Celle keinen Erfolg.
Mietwagenkosten für ein Luxusfahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht erstattungsfähig
Ein Anspruch des Ferrari-Fahrers auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten bestehe laut OLG Celle nicht. Gemäß § 249 II BGB seien im Rahmen einer Schadensregulierung zwar diejenigen Kosten vom Schädiger zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Der Halter eines Pkw sei im Schadensfall grundsätzlich berechtigt, sich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp zu beschaffen. Wer einen Sportwagen fährt, dürfe also im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen. Dies gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Geschädigte habe sich auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen, wozu auch gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequemer Sitz, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung gehören. Dagegen werde ein Verzicht auf den Ausgleich derjenigen Nachteile befürwortet, die lediglich durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind. Deshalb könne ein Geschädigter gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. Dies war hier der Fall.
Prüfung eines Schadensersatzanspruchs, §§ 280 ff. BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Auch mit einem sportiven BMW oder Porsche hätte der Kläger technisch auf hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können, so das OLG Celle. Angesichts des Umstandes, dass der Tagesmietpreis für ein solches Fahrzeug deutlich - mehr als das Vierfache - über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer-Liste gelegen habe, erscheine es dem Senat aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten. Diese Gesichtspunkte - Fahrfreude und Prestige - begründeten laut Gericht keinen ersatzfähigen materiellen Schaden, sondern stellten ideelle Werte dar, die keine Vermögenseinbuße begründen.
KG Berlin erstattete Kosten für Luxusmietwagen
Eine andere Entscheidung hat das Kammergericht Berlin in einem ähnlichen Fall getroffen (Urteil vom 11.07.2019 - 22 U 160/17). Laut dem KG Berlin sei einzig entscheidend, dass das für die Ausfallzeit angemietete Fahrzeug dem beschädigten Fahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. In diesem Fall mietete sich der Unfallgeschädigte einen Ferrari, während sein Rolls Royce repariert wurde. Eine Orientierung an der Fraunhofer- oder Schwacke-Liste hinsichtlich der Mietwagenpreise scheide aus, da derartige Luxusfahrzeuge dort nicht gelistet seien. Auch eine Beschränkung mit Blick auf die Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten scheide aus, da davon auszugehen sei, dass Halter derartiger Luxusfahrzeuge dem Wert der Fahrzeuge entsprechend in die Haftpflichtversicherung einzahlen würden.
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