Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 13 (Ende)

Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 13 (Ende)

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Zum Abschluss der Reihe stellen wir Dir die Grundzüge einer Anwaltsklausur im einstweiligen Rechtsschutz vor.

Beispielsfall:

Bei Frau Dr. Rogge erscheint Frau Anna von Bernburg und bittet um Unterstützung.

Sie betreibe in Lokstedt eine Eventagentur (Grandweg 11, 22529 Hamburg), in der sie u.a. auch Musikanlagen vermiete. Nun habe sie Ärger mit einer ihrer Kundinnen, der partypeople UG (haftungsbeschränkt) (Feldstraße 9, 20457 Hamburg). Dieser habe sie vor dem letzten Wochenende eine Musikanlage vermietet. Dabei sei vereinbart gewesen, dass ein Mitarbeiter der UG die Anlage spätestens am Montag zurückbringt, was sich auch aus dem Mietvertrag ergebe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auf Anrufe habe die UG nicht reagiert. Vielmehr habe einer der Mitarbeiter der Mandantin, Marc Schmidt, heute Morgen eine Internetanzeige gefunden, in der die Geschäftsführerin der UG, Gitta Gerlach, auf einem privaten Account offensichtlich das gesamte Equipment der UG zum Kauf anbiete. Darunter befinde sich aber auch die Anlage der Mandantin. Die Anlage habe einen Wert von 6.000,00 Euro, koste neu aber mindestens das Doppelte. Deshalb wolle sie die Anlage unbedingt zurückhaben, zumal sie diese bereits für das kommende Wochenende vermietet habe und andernfalls mit Regressansprüchen rechne. Außerdem schulde ihr die UG aus Vermietungen im Jahr 2019 noch insgesamt 7.000,00 Euro, aber die müsse sie angesichts der Internetanzeige wohl abschreiben.

Frau Dr. Rogge bittet Sie, sich dieser Sache sofort anzunehmen. Dabei sollen Sie sich auf die zunächst notwendigen Schritte beschränken. Alle Unterlagen, die Sie dabei für erforderlich halten, liegen vor. Im Handelsregister ist für die partypeople UG (haftungsbeschränkt) ein Stammkapital von 250,00 Euro eingetragen.

A. Begehr des Mandanten

Im einstweiligen Rechtsschutz geht es dem Mandanten darum, dass schnell die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um einen Rechtsverlust im weiteren Sinne zu verhindern.

„Der Mandantin geht es um die sofortige Rückgabe der Musikanlage, da sie diese bereits für das kommende Wochenende vermietet hat und Schadensersatzansprüche des Mieters befürchtet. Außerdem muss sie aufgrund der Internetanzeige damit rechnen, dass die Geschäftsführerin der partypeople UG die Musikanlage veräußert. Darüber hinaus sollten Möglichkeiten geprüft werden, den Zahlungsanspruch der Mandantin zu sichern.“

B. Materielles Gutachten

Das materielle Gutachten unterscheidet sich nicht von dem einer Klägerklausur. Du prüfst, ob der Mandant einen Anspruch hat.

„Die Mandantin müsste einen Anspruch auf Herausgabe der Musikanlage haben. Hier könnte § 546 Abs. 1 BGB einschlägig sein. Die Parteien müssen einen Mietvertrag über die Anlage geschlossen haben. Das ist nach dem Vortrag der Mandantin der Fall. Sie hat auch eine Mietvertragsurkunde überreicht. Die Gegnerin dürfte die Anlage nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben haben. Aus dem Mietvertrag und dem Vorbringen der Mandantin ergibt sich, dass die Anlage am gestrigen Montag von einem Mitarbeiter der Gegnerin zurückgebracht werden sollte. Das ist nicht geschehen. Die Mandantin hat deshalb einen Anspruch auf Herausgabe aus § 546 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus hat die Mandantin einen Anspruch auf Zahlung der offenen Mieten in Höhe von 7.000,00 Euro aus § 535 Abs. 2 BGB.“

C. Zweckmäßigkeitserwägungen

In den Zweckmäßigkeitserwägungen stellst Du dar, welche Art des Eilrechtsschutzes für den Mandanten zu wählen ist und ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen.

I. Arrest und einstweilige Verfügung

Zur Auswahl stehen dabei der Arrest und die einstweilige Verfügung.

Der Arrest (§ 916 Abs. 1 ZPO) dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) erfasst alle anderen Konstellationen einer Sicherung oder vorläufigen Regelung.

Arrest, §§ 916 - 934 ZPO
Prüfungsrelevante Lerneinheit

1. Arrest

Der Arresterlass setzt Folgendes voraus:

a) Arrestanspruch

Der Arrestanspruch entspricht dem materiellen Anspruch.

b) Arrestgrund

Beim Arrestgrund wird unterschieden:

  • Der dingliche Arrest (§ 917 ZPO) wird verhängt, wenn die Besorgnis besteht, dass ansonsten die Vollstreckung eines im Hauptsacheverfahren zu erstreitenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Arrestgegenstand ist hier das Vermögen des Schuldners.

  • Der persönliche Arrest (§ 918 ZPO; Vollziehung nach § 933 ZPO) wird verhängt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Er kommt in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner sich durch einem dinglichen Arrest nicht von einer Vermögensverlagerung abhalten lässt.

c) Arrestantrag

Der Arrest muss beim zuständigen Gericht beantragt werden (§ 920 Abs. 1 ZPO). Zuständig ist das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht am Belegenheitsort des Vermögens (§ 919 ZPO). Es besteht kein Anwaltszwang (§§ 920 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO).

Im Antrag müssen Anspruch und Grund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO).

2. Einstweilige Verfügung

Zu der deutlich häufiger beantragten und damit auch klausurrelevanteren einstweiligen Verfügung musst Du Folgendes wissen:

a) Verfügungsanspruch (§§ 916 Abs. 1, 936 ZPO)

Sie setzt ebenfalls einen materiellen Anspruch voraus.

b) Verfügungsgrund (§ 935 ZPO)

Verfügungsgrund ist die Eilbedürftigkeit. Dabei geht es um die Frage: Warum kann es dem Mandanten nicht zugemutet werden, sich im ordentlichen Verfahren einen Titel zu erstreiten?

Eilbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Mandanten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

c) Antrag (§ 920 Abs. 1, 936 ZPO)

Für den Antrag gilt dasselbe wie beim Arrest. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO). Du musst also prüfen, bei welchem Gericht Du eine Klage erheben würdest.

Beim Inhalt des Antrags musst Du unterscheiden:

  • Der Grundfall ist die Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO). Sie dient der Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts. Dabei musst Du vor allem beachten, dass Du mit Deinem Antrag nicht die Hauptsache vorwegnehmen darfst. Das bedeutet, die Maßnahmen der einstweiligen Verfügung müssen hinter dem zurückbleiben, was in der Hauptsache begehrt wird. Ein typischer Klausurfall ist die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher statt an die Partei.

  • Darüber hinaus gibt es die Regelungsverfügung (§ 940 ZPO), mit der ein Rechtsverhältnis vorläufig geregelt wird, bspw. die Geschäftsführungsbefugnisse in einer GmbH.

  • Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber in der Rechtsprechung schon lange anerkannt, ist die Leistungsverfügung. Sie gewährt dem Antragsteller ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung, wenn er auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er das ordentliche Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden. Neben Unterhaltszahlungen fallen hierunter bspw. die Räumung von Wohnraum bei verbotener Eigenmacht oder einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben (§ 940a Abs. 1 ZPO).

Außerdem musst Du beachten, dass das Gericht auch im Verfügungsverfahren grundsätzlich mündlich verhandelt. Spätestens mit der Ladung würde der Gegner also erfahren, dass Dein Mandant eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Das kann misslich sein, wenn zu befürchten ist, dass er dann weitere Aktivitäten entfaltet, die Deinem Mandanten schaden. Deshalb gibt § 937 Abs. 2 ZPO dem Gericht die Möglichkeit, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Dringlichkeit, die vorliegt, wenn die Anordnung einer mündlichen Verhandlung den Zweck der einstweiligen Verfügung gefährden würde, weil der Antragsteller nur durch einen möglichst rasch erwirkten Titel zur Sicherung seines Anspruchs kommen kann (Überraschungseffekt). Du musst also ggf. beantragen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

II. Beispielsfall

„Es sollen nur die zunächst notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.

1. Musikanlage

Die Mandantin müsste ihren Herausgabeanspruch gegen die UG grundsätzlich im Wege der Klage verfolgen. Dabei würde sie aber Gefahr laufen, einen Titel am Ende nicht vollstrecken zu können, weil die UG nicht mehr im Besitz der Anlage ist. Sie hat auch deutlich gemacht, dass es ihr um die Musikanlage selbst geht, mit eventuellen Schadensersatzansprüchen wäre ihr folglich nicht geholfen. Es kommt deshalb darauf an, ob es die Möglichkeit gibt, der Mandantin die Musikanlage schneller als in einem Klageverfahren zu verschaffen. In Betracht kommt einstweiliger Rechtsschutz durch Arrest oder einstweilige Verfügung.

a) Ein Arrest würde voraussetzen, dass die Mandantin die Vollstreckung einer Geldforderung sichern möchte. Sie macht jedoch keine Geldforderung geltend. Sie kann deshalb nur eine einstweilige Verfügung beantragen. In dem Antrag muss sie Verfügungsantrag und Verfügungsgrund glaubhaft machen (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO).

b) Die Mandantin hat mit dem Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB einen Verfügungsanspruch (§§ 916 Abs. 1, 936 ZPO). Zur Glaubhaftmachung können der Mietvertrag und eine eidesstattliche Versicherung der Mandantin, dass die Musikanlage ausgeliefert, aber nicht zurückgegeben worden sei, bei Gericht eingereicht werden.

c) Die Mandantin braucht auch einen Verfügungsgrund. Es muss also glaubhaft gemacht werden können, warum es der Mandantin nicht zugemutet werden kann, sich im Hauptsacheverfahren einen Herausgabetitel zu erstreiten. Maßgeblich sind hier die Verkaufsbemühungen der UG-Geschäftsführerin, die befürchten lassen, dass ein Herausgabetitel nicht erfolgreich vollstreckt werden könnte. Sie können mit einem Screenshot der Internetanzeige und einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn Schmidt glaubhaft gemacht werden.

d) Der Antrag ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO beim Gericht der Hauptsache zu stellen. Die sachliche Zuständigkeit des Hauptsachegerichts ergibt sich aus dem Wert der Musikanlage in Höhe von 6.000,00 Euro. Hierfür sind die Landgerichte zuständig (§§ 72, 23 Nr. 1 GVG). Es folgt auch keine Zuständigkeit der Amtsgerichte daraus, dass es sich um einen mietrechtlichen Anspruch handelt, denn die streitwertunabhängige Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2 a GVG setzt Wohnraummiete voraus. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hamburg, weil die Beklagte ihren Sitz in Hamburg hat (§ 17 Abs. 1 GVG). Dort liegt auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO.

e) Es ist zu entscheiden, worauf der Antrag gerichtet sein soll.

In Betracht könnte kommen, der Gegnerin lediglich die Veräußerung zu verbieten. Das würde die Mandantin indes nur unzureichend schützen, da nicht sichergestellt werden kann, dass sich die Gegnerin daran hält. Zwar müsste sie dann ggf. ein Ordnungsgeld zahlen (§ 890 ZPO). Hiervon hätte die Mandantin jedoch nichts.

Es muss also darauf ankommen, der Gegnerin den Besitz an der Anlage zu entziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf, das heißt, die Mandantin darf nicht mehr bekommen, als sie im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dort würde sie im Erfolgsfall einen Herausgabetitel erhalten. Die einstweilige Verfügung muss hierzu also ein Minus beinhalten. Statt an die Mandantin könnte die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher erfolgen.

Damit wäre das Interesse der Mandantin aber nicht vollständig abgedeckt. Zwar müsste sie nicht mehr die Veräußerung befürchten, sie könnte die Anlage aber auch nicht weitervermieten, obwohl sie sich hierzu bereits verpflichtet hat. Zu prüfen ist deshalb, ob die Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorliegen, mit der ausnahmsweise die Hauptsache vorweggenommen darf. Hierzu müsste die Mandantin auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass sie das ordentliche Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden. Es ist zu befürchten, dass das Gericht diese hohe Anforderungen bei einer möglichen Schadensersatzforderung noch nicht annehmen wird, denn die Mandantin könnte auf – wohl theoretische – Ersatzansprüche gegen die Gegnerin verwiesen werden. Es sollte trotzdem versucht werden. Nachteile sind hiermit nicht verbunden. Auch im Fall der Teilabweisung wird die Mandantin nicht an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher sollte aber hilfsweise beantragt werden, auch wenn dieser Antrag als Minus in dem Hauptantrag enthalten sein dürfte.

f) Schließlich muss noch überlegt werden, ob im Antrag ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) angeregt werden sollte. Es müsste die besondere Dringlichkeit des Antrags begründet werden können. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung müsste den Zweck der einstweiligen Verfügung gefährden, weil die Mandantin nur durch einen möglichst rasch erwirkten Titel zur Sicherung ihres Anspruchs kommen kann. Hierfür spricht, dass die Ladung der Geschäftsführerin der Gegnerin diese über den Antrag in Kenntnis setzt. Dabei ist nicht auszuschließen, dass sie ihre Verkaufsbemühungen intensiviert. Deshalb sollte sie möglichst erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 922 Abs. 2, 936, 192 Abs. 1 ZPO) bemerken, dass die Mandantin ihr auf die Schliche gekommen ist. Dieser Überraschungseffekt begründet die Dringlichkeit.

2. Mietforderungen

Auch hier steht der Mandantin der Klageweg ohne Weiteres offen. Dabei ist auch unmittelbar nichts zu veranlassen. Da die Mietforderungen aus dem Jahr 2019 stammen, droht noch keine Verjährung der Ansprüche.

Allerdings besteht erneut die Gefahr, einen Titel gegen die UG nicht vollstrecken zu können. Hierfür spricht zum einen, dass deren Geschäftsführerin offenbar beabsichtigt, das gesamte Equipment der Gesellschaft zu veräußern, und zum anderen, dass das Stammkapital, also das als Haftungsmasse für die Gläubiger gebundene Vermögen der UG, nur 250,00 Euro beträgt. Es muss deshalb ein Weg gefunden werden, die Veräußerung zu verhindern, was wiederum nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist.

a) Arrest oder einstweilige Verfügung

Auch hier könnte zunächst überlegt werden, der UG die Veräußerung des Equipments durch einstweilige Verfügung verbieten zu lassen. Unabhängig von der Frage, ob das überhaupt zulässig wäre, würde es die Mandantin wiederum nicht hinreichend sichern, weil sich letztlich nicht verhindern ließe, dass sich die UG an dieses Verbot nicht hält.

In Betracht kommen könnte ein Arrest. Dessen Wirkung würde über ein Veräußerungsverbot hinausgehen, da die Mandantin das Equipment der UG pfänden lassen könnte (§ 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dadurch würde es dem Zugriff der UG entzogen (§ 808 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

b) Arrestanspruch

Der Arrestanspruch folgt aus § 535 Abs. 2 BGB und könnte durch die Mietverträge und die eidesstattliche Versicherung der unterbliebenen Zahlungen glaubhaft gemacht werden.

c) Arrestgrund

Als Arrestgrund kommt der dingliche Arrest nach § 917 ZPO in Betracht. Er wird verhängt, wenn die Besorgnis besteht, dass ansonsten die Vollstreckung eines im Hauptsacheverfahren zu erstreitenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wenn die Geschäftsführerin der Gegnerin das gesamte UG-Vermögen versilbert hat, gibt es für die Mandantin keine Zugriffsmasse mehr. Zur Glaubhaftmachung kann auf den Screenshot der Internetanzeige und die eidesstattliche Versicherung des Herrn Schmidt verwiesen werden. Außerdem sollte ein Handelsregisterauszug eingereicht werden, aus dem sich das geringe Stammkapital der UG ergibt.

c) Antrag

Der Antrag kann im Hinblick auf den Wert der Forderungen von 7.000,00 Euro ebenfalls beim Landgericht Hamburg als Gericht der Hauptsache (§ 919 Alt. 1 ZPO) eingereicht werden.“

D. Antragsschrift

Für die Antragsschrift gelten kaum Besonderheiten gegenüber einer Klageschrift. Achte aber auf die Bezeichnung der Parteien als Antragsteller und Antragsgegner.

„Rechtsanwältin Dr. Rogge, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg

An dasLandgericht HamburgSievekingplatz 1**20355 Hamburg

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Anordnung eines Arrests

In der Sache

Anna von Bernburg, Grandweg 11, 22529 Hamburg

- Antragstellerin -

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Rita Rogge, Neuer Wall 10, 20354 Hamburg –

gegen

partypeople UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführerin Gitta Gerlach, Feldstraße 9, 20457 Hamburg

- Antragsgegnerin -

bestelle ich mich auf der Grundlage der anliegenden Prozessvollmacht zur Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin.

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich

  1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - aufzugeben, die Musikanlage(vollstreckungsfähige Bezeichnung)an die Antragstellerin, hilfsweise an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben;
  2. wegen Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin zur Sicherung eines Anspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Mietzahlung in Höhe von 7.000,00 Euro anzuordnen.

Ich begründe den Antrag wie folgt:

I. Tatsächliches

Die Antragstellerin betreibt eine Eventagentur, in der sie u.a. Musikequipment vermietet.

Die Antragsgegnerin ist eine Kundin der Antragstellerin mit einem Stammkapital von lediglich 250,00 Euro.

        *Glaubhaftmachung: Handelsregisterauszug (Anlage Ast 1)*

Am 2. Oktober 2020 vermietete die Antragstellerin an die Antragsgegnerin die im Antrag zu 1. bezeichnete Musikanlage. Dabei vereinbarten die Parteien, dass ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Anlage am gestrigen Montag zur Antragstellerin zurückbringt.

       *Glaubhaftmachung: Mietvertrag (Anlage Ast 2)*

Dies geschah jedoch nicht. Mehrfache Versuche, die Antragsgegnerin telefonisch zu erreichen, schlugen fehl.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast 3)

Am Morgen des heutigen Tages stellte Herr Marc Schmidt, Mitarbeiter der Antragstellerin, bei einer Internetrecherche fest, dass die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin auf einem privaten Account das gesamte Equipment der Antragsgegnerin zum Kauf anbietet. Darunter befindet sich auch die streitgegenständliche Musikanlage.

        *Glaubhaftmachung: Ausdruck der Internetanzeige (Anlage Ast 4)*              *Eidesstattliche Versicherung des Herrn Marc Schmidt (Anlage Ast 5)*

Die Anlage hat einen Wert von 6.000,00 Euro.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast 3)

Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch offene Forderungen gegen die Antragsgegnerin aus Vermietungen im Jahr 2019 in Höhe von 7.000,00 Euro.

       *Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast 3)*

II. Prozessuales

Das Landgericht Hamburg ist für beide Anträge sachlich und örtlich zuständig.

1. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 17 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Hamburg.

2. a) Die sachliche Zuständigkeit für den Verfügungsantrag ergibt sich aus § 937 Abs. 1 ZPO. Die Hauptsacheklage auf Herausgabe der Anlage müsste vor diesem Gericht geführt werden, denn der maßgebliche Wert der Anlage fällt mit 6.000,00 Euro in die Zuständigkeit des Landgerichts.

b) Für den Arrestantrag folgt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 919 Alt. 1 ZPO. Auch die Zahlungsklage über 7.000,00 Euro müsste vor dem Landgericht verhandelt werden.

III. Rechtliches

1. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die streitgegenständliche Musikanlage herauszugeben.

a) Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch, denn die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der Musikanlage nach Ablauf der Mietzeit am gestrigen Tag nicht nachgekommen (§ 546 Abs. 1 BGB).

b) Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund nach § 935 ZPO. Aufgrund des unter I. dargelegten Sachverhalts muss sie besorgen, dass die Antragsgegnerin die Musikanlage veräußert und dadurch der Herausgabeanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin vereitelt (§§ 929, 932 BGB), jedenfalls aber wesentlich erschwert wird.

c) Die Antragstellerin kann ihren Antrag nicht auf die Herausgabe der Anlage an einen Gerichtsvollzieher beschränken, sondern muss um den Erlass einer Leistungsverfügung bitten.

Sie ist auf die Anlage angewiesen, weil sie diese bereits für das kommende Wochenende vermietet hat und deshalb Schadensersatzansprüche zu besorgen sind.

       *Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast 2)*

Der Erwerb einer neuen Anlage würde die Antragstellerin 12.000,00 Euro und damit das Doppelte des Wertes der streitgegenständlichen Anlage kosten.

        *Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast 2)*

Aus diesem Grund und angesichts des kriminellen Verhaltens der Antragsgegnerin ist es ausnahmsweise hinzunehmen, dass mit der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen würde.

2. Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin die Anordnung eines dinglichen Arrests.

a) Der Arrestanspruch folgt aus § 535 Abs. 2 BGB, denn die Antragsgegnerin schuldet der Antragstellerin - wie unter I. dargelegt - noch Mietzahlungen in Höhe von 7.000,00 Euro.

b) Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin offenbar das gesamte Equipment der Gesellschaft zu veräußern beabsichtigt, so dass es zur Zwangsvollstreckung nicht mehr herangezogen werden könnte. Der Umstand, dass sie dies über einen privaten Account tut, begründet die Besorgnis, dass der Veräußerungserlös nicht in die Antragsgegnerin gelangen wird und damit für die Vollstreckung ebenfalls nicht zur Verfügung stünde. Die Antragsgegnerin ist auch nur mit einem Stammkapital von 250,00 Euro ausgestattet, so dass eine Vollstreckung auch insoweit keinen Erfolg verspricht.

3. Die Antragstellerin bittet das Gericht, im vorliegenden dringenden Fall davon abzusehen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 937 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Eigentum der Antragstellerin im Internet zum Kauf anbietet, lässt befürchten, dass sie diese Verkaufsbemühungen in Kenntnis der Anträge der Antragstellerin intensivieren würde. Damit wäre aber die Sicherung des Herausgabeanspruchs der Antragstellerin erheblich gefährdet. Die Antragstellerin ist deshalb auf den Überraschungseffekt der Vollstreckung der Herausgabeverfügung angewiesen.

*4. Sollte das Gericht ergänzende Glaubhaftmachung für erforderlich halten, bitte ich um eine telefonische Benachrichtigung unter (Mobilnummer).“*