BVerfG zu Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

BVerfG zu Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

BVerfG orientiert sich an Zweistufenprüfung

Das BVerfG stoppt die Auslieferung zweier Betroffener nach Rumänien, die in deutscher Auslieferungshaft sitzen. Die zuständigen Gerichte hätten unzureichend geprüft, ob in Rumänien unmenschliche Haftbedingungen herrschen oder nicht – daran ändere auch ein europäischer Haftbefehl nichts.

Worum geht es?

Das BVerfG hat eine spannende Entscheidung getroffen, die sich mit der Auslieferung von Häftlingen in andere EU-Staaten beschäftigt. Denn wenn die Gefahr besteht, dass im Auslieferungsland unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen herrschen, müssen dem deutsche Gerichte einen Riegel vorschieben – trotz europäischen Haftbefehls. 

Es ging um zwei Betroffene, die nach Rumänien ausgeliefert werden sollten. Im ersten Verfahren wurde der Mann in seiner Heimat wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wurde in Berlin festgenommen, das Kammergericht Berlin stimmte einer Auslieferung nach Rumänien zu. Auf den aktuell in Auslieferungshaft sitzenden Häftling wartet in Rumänien die Haftanstalt Rahove, die stark kritisiert wird. Nach offiziellen Angaben verfügen die dortigen Insassen in den Gemeinschaftszellen lediglich über drei Quadratmeter persönlichen Lebensraum, warmes Wasser gebe es nur an bestimmten Wochentagen. Im zweiten Verfahren ging es um die Auslieferung eines Irakers nach Rumänien, dem die rumänische Staatsanwaltschaft Schleusertätigkeiten vorwarf. Hier erkundigte sich die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zwar noch nach den genauen Haftumständen – das OLG Celle erklärte die Auslieferung aber für zulässig, ohne eine Antwort der rumänischen Behörden abzuwarten. 

Die beiden betroffenen Männer wollten gegen ihre Überstellung nach Rumänien vorgehen und legten Verfassungsbeschwerden ein. Sie brachten vor, dass die rumänischen Haftbedingungen gegen die Menschenwürde verstießen und rügten Verletzungen ihrer Rechte, insbesondere aus Art. 1 GG.

Unionsgrundrechte maßgeblich

Die Karlsruher Richter haben die beiden Verfassungsbeschwerden als begründet gewertet. Die erklärten Auslieferungen des KG Berlin und des OLG Celle würden die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzen.

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4 GRCh

Daran erkennt man: Die Grundrechte des Grundgesetzes waren nicht unmittelbarer Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung des BVerfG. Die Richter betonten, dass vielmehr die Unionsgrundrechte maßgeblich seien, da es sich um eine „unionsrechtlich vollständig determinierte Materie“ handeln würde. 

Grundsätzlich fallen hier zwei europäische Instrumente zusammen. Zum einen ermöglicht es der Europäische Haftbefehl, dass mutmaßliche Straftäter in Europa sich keiner Verfolgung mehr entziehen können, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Dies ist eine wichtige Errungenschaft der EU. Andererseits dürfen die Unionsgrundrechte dabei nicht außen vor bleiben, sprich: Europäische Haftbefehl ja, aber nicht um jeden Preis. Und die Haftumstände in Rumänien stehen auch auf europäischer Ebene in der Kritik. Das Land wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mehrfach deswegen verurteilt.

BVerfG orientiert sich an Zweistufenprüfung

Daher müsse von den Fachgerichten im Einzelfall bei Auslieferungsersuchen bei Europäischen Haftbefehlen prüfen, ob für die zu überstellende Person eine konkrete Gefahr besteht, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh bedeuten würde. Zwar gelte zwischen den EU-Staaten grundsätzlich das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, in diesem Zusammenhang müssten die Zusicherungen staatlicher Behörden berücksichtigt werden. Aber, so das BVerfG:

Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können.

Deutsche Gerichte müssten daher eine Zweistufenprüfung anfertigen. Der erste Prüfungsschritt zielt auf die allgemeine zukünftige Haftsituation ab. Anhand objektiver, zuverlässiger und aktueller Angaben müsse geprüft werden, ob es in der Haftanstalt „systemische oder allgemeine Mängel“ gebe. Der zweite Prüfungsschritt beziehe sich dann auf die Situation des Betroffenen. Es müsse genau untersucht werden, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte Gründe für eine Annahme gebe, dass dem Betroffenen eine echte Gefahr unmenschlicher Behandlung droht. Deutsche Gerichte treffe bei dieser Prüfung eine Aufklärungspflicht.

Relevant sei bei Haftbedingungen zum einen ein erforderliches Mindestmaß an persönlichem Lebensraum, außerdem kommen Faktoren wie Belüftung, Heizung und Hygiene der Haftanstalt hinzu. Ob dies in der rumänischen Haft gegeben ist, war für das BVerfG unklar, denn die Karlsruher Richter stellten fest, dass das Kammergericht die Zweistufenprüfung nur unzureichend durchgeführt habe, das OLG Celle sei seiner Aufklärungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen.

Das BVerfG hoben daher in beiden Verfahren die Auslieferungsentscheidungen auf. Nun müssen die beiden Gerichte neu prüfen und entscheiden – und die beiden Männer bleiben in deutscher Auslieferungshaft.

Schaue Dir die (prüfungs-) relevanten Lerneinheiten oder weiterführende Beiträge zu diesem Thema an: