Hat der Arzt etwa eine Mitschuld am Tod des Fußballstars?
Gegen Maradonas Leibarzt wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung aufgenommen. Dieser bestreitet einen Ärztefehler. Der Fall zeigt, wie nah sich Medizin und Strafrecht stehen können.
Worum geht es?
Die argentinische Fußballlegende Diego Maradona ist Ende November gestorben. Der 60-Jährige mit der „Hand Gottes“ gilt als einer der besten Fußballspieler der Geschichte. Daher verwundert es nicht, dass die Anteilnahme an seinem Tod um die ganze Welt ging. Nach offiziellen Angaben war er an den Folgen eines Herzinfarktes gestorben.
Doch der Tod des Argentiniers könnte nun eine Angelegenheit der Justiz werden. Die Ermittlungsbehörden wollen klären, ob sein Leibarzt Leopoldo Luque eine Mitschuld am Tod der Ikone hat. Der Mediziner steht im Verdacht der fahrlässigen Tötung.
„Es gab keinen Ärztefehler“
Luque war der letzte behandelnde Arzt von Maradona und schon lange an der Seite des ehemaligen Weltmeisters. Dieser hatte nach seiner sportlichen Karriere immer wieder mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, hinzu kamen Drogenprobleme. Mit den Vorwürfen konfrontiert, Luque sei Mitschuld am Tod Maradonas, kommentierte er:
Es gab keinen Ärztefehler. Bei einem Patienten mit seinen Symptomen ist ein Herzinfarkt als Todesursache das Normalste der Welt.
Der Neurologe ist sichtlich erschüttert von den aufgenommenen Ermittlungen. Mittlerweile fanden Durchsuchungen in seinem Privathaus und in seinen Behandlungsräumen statt, um Hinweise auf Behandlungsfehler zu finden. Anfang November wurde Maradona von Luque in einer Klinik in La Plata wegen eines Blutgerinnsels im Gehirn operiert. Eine Woche später konnte der Fußballer wieder entlassen werden – Ende November folgte der Herzinfarkt. Die laufende Ermittlung könnte auch von Maradonas Töchtern angestrebt worden sein, die die Behörden um eine Überprüfung der verabreichten Medikamente baten. Doch der Arzt stritt in den Medien jegliche fachliche Fehler bei der Behandlung ab und betonte, er sei nicht dafür verantwortlich, was passierte.
Strafrechtliche Konsequenzen für Ärzte
Ob und was an den Vorwürfen gegen Maradonas Leibarzt dran ist, ist bislang unklar. Bekannt ist nur, dass Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung aufgenommen wurden. Auch in Deutschland müssen sich behandelnde Ärzte immer wieder vor Gericht verantworten. Bei Medizinern ist die Spanne zwischen Leben und Tod berufsbedingt spürbar. Wenn es aber nach Ärztefehlern zum Tod des Patienten kommt, ist eine Strafbarkeit unter anderem nach § 222 StGB möglich.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
** 222 StGB**
Die Fahrlässigkeit könnte sich bei Ärzten insbesondere daraus ergeben, wenn sie gegen die ihnen obliegenden Aufklärungs- und Behandlungspflichten verstoßen – oder ihnen fatale Behandlungsfehler passieren. Allerdings resultiert nicht aus jedem Fehler eine strafrechtliche Verantwortung. Denn fahrlässig handelt ein behandelnder Arzt nur dann, wenn er eine der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Ärztlicher Heileingriff = Körperverletzung?
Für Prüfer – aber auch selbstverständlich in der Praxis – bietet der Berufsalltag von Ärzten spannende strafrechtliche Anknüpfungspunkte. Dabei muss es nicht immer zu einem Todesfall kommen. So gibt es zum Beispiel einen bekannten Streit darüber, ob ein ärztlicher Heileingriff als eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu verstehen ist.
Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Nach Verfechtern der Literatur ist ein ärztlicher Heileingriff nicht als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er medizinisch indiziert sei, lege artes ausgeführt werde und auch noch erfolgreich sei. Denn der Arzt wolle ja überhaupt nicht seinen Patienten verletzen – im Gegenteil. Eine Strafbarkeit eines Heileingriff sei daher mit der ratio von § 223 StGB nicht zu vereinbaren. Drastisch ausgedrückt: Es sei nicht richtig, einen rettenden Arzt mit einem Messerstecher gleichzustellen, bei dem es sich um ein völlig anderes Unrecht handle. Dies Auffassung verneint also bereits die Erfüllung des Tatbestands.
Der BGH vertritt aber eine andere Auffassung. Die Richter qualifizieren auch einen ärztlichen Heileingriff als Körperverletzung, wenn ein solcher ohne Kenntnis des Patienten erfolge (etwa bei komatösen Patienten). In solchen Fällen sei das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nach Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG nicht beachtet worden. Ein ärztlicher Heileingriff könne daher den Tatbestand von § 223 StGB erfüllen. Allerdings betont auch der BGH, dass in der Regel eine (mutmaßliche) Einwilligung vorliegen kann, sodass dementsprechend eine Strafbarkeit ausscheide.
Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen