Maskenpflicht im Düsseldorfer Stadtgebiet rechtswidrig

Maskenpflicht im Düsseldorfer Stadtgebiet rechtswidrig

VG Düsseldorf rügt Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt, sei zu unbestimmt. Allerdings wurde durch die Entscheidung des VG Düsseldorf nur der Antragsteller befreit – alle anderen müssen weiter Maske tragen. Mittlerweile hat die Stadt korrigiert.

Worum geht es?

Auch die Landeshauptstadt in Nordrhein-Westfalen kämpft stark gegen die steigenden Infektionszahlen an. In Düsseldorf liegt aktuell die Sieben-Tages-Inzidenz bei mehr als 166 Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner, zwischenzeitlich wurde sogar der 200er-Wert geknackt. Um dem entgegenzuwirken, hat die Stadt per Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum angeordnet. Doch diese wurde vom VG Düsseldorf gekippt – allerdings nur für den Antragsteller.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt hatte in der Allgemeinverfügung angeordnet, dass auf dem gesamten Stadtgebiet ein Mund-Nasen-Schutz unter bestimmten Umständen getragen werden müsse. In ihr heißt es, dass diese Pflicht gelte, „sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird“. Ausnahmen gelten etwa für Friedhöfe, Parkanlagen und Grünflächen.

VG Düsseldorf rügt Allgemeinverfügung

Der Antragsteller reichte gegen die Allgemeinverfügung einen Eilantrag beim VG Düsseldorf ein – mit Erfolg. Das Gericht rügte in erster Linie die Bestimmtheit der getroffenen Anordnung. Gemäß § 37 I VwVfG – bzw. in diesem Fall § 37 I VwVfG NRW – muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat muss aus einem Verwaltungsakt genau erkennen könne, welches Verhalten von ihm gefordert wird. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz gilt ebenfalls für Allgemeinverfügungen, da diese ebenfalls die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes innehaben (§ 35 2 VwVfG bzw. in diesem Fall § 35 2 VwVfG NRW).

Um den Bereich zu bestimmen, in der eine Maskenpflicht gelten sollte, bediente sich der Oberbürgermeister allerdings an unbestimmten Rechtsbegriffen, die nicht definiert wurden. „Tageszeit“, „räumliche Situation“, „Passantenfrequenz“ – für die Adressaten der Allgemeinverfügung sei es nicht erkennbar, so das VG Düsseldorf, wann die Maskenpflicht gelte und wann nicht. Insbesondere im Hinblick auf drohende Bußgelder falle eine fehlende Bestimmtheit daher besonders ins Gewicht.

Außerdem rügte das Gericht die Abstandsregelung von 5 Metern. Es sei nicht ersichtlich, wieso dieser Abstand nicht unterschritten werden dürfe. In seiner Entscheidung bezog sich das Gericht auf Hinweise und Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts, wonach ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten sei. Wieso die Landeshauptstadt sich für einen größeren Abstand entschied, sei nicht ersichtlich und sorgte bei der Kammer für Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Entscheidung gilt nur für Antragsteller

Spannend an dieser Stelle ist, dass die gerichtliche Entscheidung sich nur im Verhältnis zum Antragsteller auswirkt. Nur dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, sei ausgesetzt. Alle anderen Personen in den Straßen Düsseldorfs müssen sich weiterhin an die Allgemeinverfügung halten. Dies liegt daran, dass der Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung grundsätzlich nur inter partes wirkt. Anders wäre es bei einer Rechtsverordnung, etwa im Wege einer Normenkontrolle. Dann hätte eine gerichtliche Entscheidung eine andere Wirkung, nämlich inter omnes („unter allen“, sprich für jeden).

Düsseldorf korrigiert

Mittlerweile hat die Landeshauptstadt ihre Allgemeinverfügung korrigiert. Zunächst hatte die Stadt die gerügte Allgemeinverfügung nach Bekanntwerden des Beschlusses aufgehoben. Inzwischen wurde am 10. November eine aktualisierte Allgemeinverfügung veröffentlicht, die laut Angaben der Stadt dem Beschluss des VG sowie dem weiterhin hohen Infektionsgeschehen Rechnung trage. In der aktualisierten Allgemeinverfügung heißt es beispielsweise nun bestimmter:

Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske besteht ab Mittwoch, 11. November, in folgenden Teilen der Stadt: In der Altstadt und in der Stadtmitte an der Schadowstraße und der Königsallee täglich zwischen 10 und 19 Uhr […].

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