(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes spielt im Rahmen der Begründetheit einer Anfechtungsklage eine wichtige Rolle. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes wird in drei Schritten geprüft.
Zunächst setzt die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Dieses Erfordernis folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob auch im Rahmen der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Ergeht ein Verwaltungsakt im Rahmen der Eingriffsverwaltung – beispielsweise eine Abrissverfügung, die in Art. 14 GG eingreift – ist eine Ermächtigungsgrundlage stets erforderlich. Bei deren Auswahl der Ermächtigungsgrundlage folgt man dem Spezialitätsgrundsatz. Bevor auf eine Generalklausel zurückgegriffen wird, ist somit zuerst die Überlegung anzustellen, ob speziellere Vorschriften eingreifen. Wenn der Fall Veranlassung dazu gibt, ist an dieser Stelle die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen.
Weiterhin ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes die formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes werden Zuständigkeit, Verfahren und Form erörtert.
Die Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage ab.
Im Bereich des Verfahrens wird regelmäßig die Anhörung nach § 28 VwVfG geprüft. Denn bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen.
Weiterhin ist in der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes die Form zu prüfen. Hier gilt gemäß § 37 II VwVfG der Grundsatz der Formfreiheit. Es gibt somit kein allgemeines Schriftformgebot. Ein Verwaltungsakt kann daher auch mündlich ergehen, wenn keine spezielleren Vorschriften existieren. Beispiel: A steht vor einem brennenden Haus. Hier genügt es, wenn der Polizist den A mündlich auffordert, sich zu entfernen. Entscheidet sich die Behörde jedoch für die Schriftform, gilt nach § 39 I VwVfG ein Begründungserfordernis.
Zuletzt ist die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen.
Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes setzt zunächst eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Es ist folglich zunächst die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen. Diese hängen von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage ab. Oft wird an dieser Stelle eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale erforderlich sein (Wortlaut, Systematik etc.). Liegen die Voraussetzungen vor, ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auf die Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage einzugehen.
Rechtsfolge kann eine gebundene Entscheidung oder ein Ermessen sein. Eine gebundene Entscheidung gibt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine zwingende Rechtsfolge vor. Sie ist an folgenden Formulierungen zu erkennen: „Ist“, „muss“, „hat zu“. Liegt bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes eine Ermessensentscheidung als Rechtsfolge vor, muss anschließend erörtert werden, ob Ermessensfehler vorliegen. Zu erkennen ist das Ermessen an Formulierungen wie „kann“ oder „darf“. Verwendet eine Ermächtigungsgrundlage den Begriff „soll“, begründet dies eine Regelverpflichtung mit der Möglichkeit, in atypischen Fällen anders zu entscheiden.