EuGH-Generalanwalt zum Rundfunkbeitrag: Auch Barzahlung muss möglich sein

EuGH-Generalanwalt zum Rundfunkbeitrag: Auch Barzahlung muss möglich sein

Eine deutsche Regelung für ein Recht auf Barzahlung sei aber trotzdem europarechtswidrig

Rundfunkbeitrag per Barzahlung möglich? Aktuell nicht, bald vielleicht schon. Zwei Hessen versuchten, dieses Recht durchzusetzen – und zogen bis vor den EuGH.

 

Worum geht es?

Zwei Einwohner Hessens klagten gegen den Hessischen Rundfunk hinsichtlich ihrer Rundfunkbeiträge. Hilfsweise wollten sie feststellen lassen, dass sie ihre Beiträge auch in bar bezahlten könnten. Dies ist laut der Satzung des Hessischen Rundfunks allerdings ausgeschlossen – Beiträge könnten nur per Überweisung oder Lastschrift bezahlt werden. Mittlerweile liegt der Rechtsstreit in Leipzig beim BVerwG. Das Gericht hat noch nicht entschieden – vielmehr wandte es sich mit Fragen an den EuGH. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge zu der Thematik nun vorgestellt.

 

14 BBankG unionsrechtskonform?

Zunächst musste sich der zuständige EuGH-Generalanwalt mit der Frage beschäftigen, ob eine deutsche Regelung für ein Recht auf Barzahlung europarechtswidrig sei. Genauer gesagt ging es um § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank.
 § 14 I 1, 2 BBankG:

Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikel 128 I AEUV das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Danach sind Euro-Scheine das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Daher würde nach Ansicht der Leipziger Richter die Satzung des Hessischen Rundfunks gegen § 14 BBankG verstoßen. Die Richter fragten sich daher, ob diese Norm überhaupt gelten dürfe, wenn in Sachen Währungspolitik die ausschließliche Zuständigkeit bei der Europäischen Union liege.

Der Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen nun zu dem Ergebnis, dass § 14 BBankG so europarechtswidrig sei. Die Regelung sei mit Unionsrecht unvereinbar, da sie den Kernbereich der Währungspolitik berühre, der in die Kompetenz der Europäischen Union falle. Sollte der EuGH der Argumentation des Generalanwalts folgen, müsse das BVerwG sich mit den Ausführungen genauer beschäftigen.

 

Darf der Hessische Rundfunk Bargeld ablehnen?

Und schließlich ging es explizit um die Frage, ob der Hessische Rundfunk als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Bargeld ablehnen durfte oder nicht. Dabei bezog sich das BVerwG direkt auf eine Regelung aus dem AEUV, nach der „Euro-Banknoten“ als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. 
Art. 128 3 AEUV:

Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Nach Auffassung des Generalanwalts seien Gläubiger durch Art. 128 AEUV verpflichtet, auch Bargeld anzunehmen. Sprich: Auch die in Streit stehenden Beiträge an den Hessischen Rundfunk könnten in bar bezahlt werden. Bargeld habe ein soziales Element, das nicht vernachlässigt werden dürfe. Es gebe noch viele EU-Bürger, für die Bargeld das einzige Zahlungsmittel sei. Daher müsse es diesen Menschen auch ermöglicht werden, insbesondere Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art ohne Belastung zu erfüllen.

Es gebe aber kein absolutes Recht auf Barzahlung, so der EuGH-Generalanwalt. So müssten keine Banknoten angenommen werden, wenn sich vorher vertraglich auf eine andere Zahlungsweise geeinigt wurde. Die zweite in den Schlussanträgen genannte Ausnahme ist, dass auch der nationale Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel begrenzen könne. Allerdings nur im Rahmen, solange der Kernbereich der Währungspolitik nicht berührt sei.

Wie geht es weiter?

In den Schlussanträgen wurde deutlich, dass der EuGH-Generalanwalt die Rechtmäßigkeit der Satzung des Hessischen Rundfunks bezweifelte. Entscheiden muss aber der EuGH, hier wird ein Urteil in wenigen Wochen erwartet. Bis dahin hat das BVerwG die Revisionsverfahren erst einmal ausgesetzt.

 

Apropos: Was macht ein EuGH-Generalanwalt?

Für jeden Rechtsstreit, der es bis zum EuGH schafft, wird ein Richter, aber auch ein zuständiger Generalanwalt ernannt. Die Generalanwälte unterstützen die Richter bei ihrer Entscheidungsfindung. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 252 AEUV. Darin steht, dass der EuGH von acht Generalanwälten untertützt wird - aktuell sind es aber 11 Generalanwälte, da der Rat die Zahl anheben darf.

In Form von sogenannten Schlussanträgen (Rechtsgutachten) schlägt er dem zuständigen Richter ein Urteil vor. Diese Anträge sind umfassend und beinhalten alles, was im bisherigen Prozessverlauf relevant war, aber auch vergleichbare Rechtsprechung des EuGH, die für den Fall entscheidend sein kann. Dabei arbeitet der Generalanwalt unabhängig. An seine Vorschläge ist der EuGH allerdings nicht gebunden, in der Praxis folgt er ihnen aber oft.

Um Generalanwalt beim EuGH zu werden, muss man durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungskonferenz (Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) ernannt werden. Es gibt sechs ständige Generalanwälte, die von den großen Mitgliedstaaten wie etwa Deutschland und Frankreich gestellt werden, die anderen Plätze werden durch ein Rotationsprinzip besetzt.

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 - [Organe der EU](https://jura-online.de/lernen/organe-der-eu-art-13-ff-euv/1179/excursus)

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