Organe der EU, Art. 13 ff. EUV
Überblick - Organe der EU, Art. 13 ff. EUV
Die Organe der EU sind in den Art. 13 ff. EUV geregelt. In Art. 13 EUV sind insgesamt sieben Organe der EU aufgeführt. In diesem Exkurs werden die fünf wichtigsten Organe der EU aufgegriffen.
I. Europäisches Parlament, Art. 14 EUV; Art. 223 ff. AEUV
Die Organe der EU erfassen zunächst das Europäische Parlament, welches seinen Sitz in Straßburg hat. Andere Arbeitsorte sind Brüssel und Luxemburg. Das Europäische Parlament ist als Teil der Organe der EU in Art. 14 EUV geregelt. Einzelheiten sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union normiert, vgl. Art. 223 ff. AEUV. Das Parlament ist das Legislativorgan der EU in Zusammenarbeit mit dem Rat. Weiterhin kontrolliert das Europäische Parlament die Kommission und setzt sich aus gewählten Vertretern der Unionsbürgern aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammen.
II. Europäischer Rat, Art. 15 EUV; Art. 235 ff. AEUV
Ferner erfassen die Organe der EU auch den Europäischen Rat mit Sitz in Brüssel. Der Europäische Rat ist als Teil der Organe der EU in Art. 15 EUV normiert. Die Einzelheiten regeln die Art. 235 ff. AEUV. Es ist die Aufgabe des Europäischen Rates, übergeordnet Impulse zu geben und allgemeine Zielvorstellungen vorzugeben. Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der verschiedenen Mitgliedsstaaten und dem Präsidenten des Europäischen Rates zusammen. Der Europäische Rat ist nicht mit dem Europarat zu verwechseln, dort geht es um die Europäische Menschenrechtskommission. Er ist zudem auch nicht mit dem Rat zu verwechseln.
III. Rat, Art. 16 EUV; Art. 237 ff. AEUV
Die Organe der EU beziehen sich auch auf den Rat mit Sitz in Brüssel und Arbeitsort in Luxemburg. Der Rat ist als Teil der Organe der EU in Art. 16 EUV normiert. Genaueres regeln die Art. 237 ff. AEUV. Er ist zusammen mit dem Europäischen Parlament das Legislativorgan. Der Rat wird teilweise auch als Ministerrat bezeichnet, und zwar deshalb, weil er sich zusammensetzt aus jeweils einem Vertreter der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene.
IV. Kommission, Art. 17 EUV; Art. 244 ff. AEUV
Weiterhin ist auch die Kommission Teil der Organe der EU mit Sitz in Brüssel. Die Kommission ist in den Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV geregelt. Sie ist das Exekutivorgan und mit der Bundesregierung zu vergleichen. Die Kommission wird auch als Hüterin der Verträge bezeichnet und wacht darüber, dass die Mitgliedstaaten die europarechtlichen Vorschriften einhalten. Dies kann sie nach Art. 258 AEUV auch dadurch tun, dass sie den EuGH anruft. Weiterhin kommt der Kommission als Teil der Organe der EU ein Initiativmonopol bei der Gesetzgebung zu. Hinsichtlich der Zusammensetzung gilt das Prinzip der gleichberechtigten Rotation. Die Kommission setzt sich aus Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zusammen, die im Wege der gleichberechtigten Rotation Kommissare werden können.
V. Gerichtshof, Art. 19 EUV; Art. 251 ff. AEUV
Zuletzt erfassen die Organe der EU auch den Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Der Gerichtshof und seine Verfahren sind in den Art. 19 EUV, 251 ff. AEUV geregelt. Er ist das Judikativorgan der EU und umfasst den EuGH, das Gericht, welches für bestimmte Verfahren erstinstanzlich zuständig ist, sowie vereinzelte Fachgerichte, die in einigen Verfahren erstinstanzlich zuständig sind. Sinn und Zweck dieser Gerichte ist, die einheitliche Auslegung des Europarechts zu gewährleisten. Es kann nicht sein, dass bei Streitigkeiten über das Europarecht die einzelnen Gerichte der Mitgliedsstaaten abschließend für ihren Mitgliedsstaat entscheiden, denn dann gäbe es kein einheitliches Europarecht. Der Gerichtshof setzt sich aus einem Richter je Mitgliedsstaat zusammen und wird unterstützt durch die Generalanwälte.