Ärztliches Attest muss konkrete Diagnose enthalten
Ein Attest kann von der Maskenpflicht an Schulen befreien. Allerdings müsse es eine konkrete Diagnose beinhalten. Pauschale Atteste seien unzureichend – so das VG Würzburg.
Worum geht es?
Seit April sind Mund-Nase-Bedeckungen im öffentlichen Leben ein gewohntes Bild im Alltag geworden. Laut den jeweiligen Regelungen der Bundesländer ist das Tragen einer Maske verpflichtend. Eine Befreiung von der Pflicht ist aber möglich, wenn gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Ärztinnen und Ärzte dürfen daher Atteste ausstellen, die beispielsweise im Falle einer Asthma-Erkrankung bescheinigen, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für den Patienten unzumutbar ist.
Seitdem das neue Schuljahr begonnen hat, findet man sie auch auf dem Schulgelände. In Bayern müssen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkörper auf dem Gelände Maske tragen, ausgenommen ist der Unterricht – oder man kann ein Attest vorweisen. Zwei Grundschülerinnen hatten so ein Attest, durften aber trotzdem ohne Maske nicht an der Schule bleiben. Die Schule forderte die Mutter daher auf, ihre Kinder von der Schule abzuholen. Die Schulleitung begründete ihre Entscheidung damit, dass aus dem Attest nicht hervor gehe, aus welchen gesundheitlichen Gründen eine Maske nicht getragen werden könne.
Dagegen wehrten sich die beiden Mädchen vor dem VG Würzburg. Ihre Mutter hatte stellvertretend für die sieben und neun Jahre alten Mädchen geklagt.
VG Würzburg: Pauschales Arzt-Attest unzureichend
Das VG Würzburg hat in seinem Beschluss entschieden, dass ein pauschales Attest für eine Befreiung von der Mund-Nase-Bedeckungspflicht nicht ausreiche und gab der Schule Recht. Vor Gericht wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Grundschülerinnen aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit werden könnten – die vorliegenden Atteste vom Arzt seien schlicht unzureichend. Es enthalte jeweils nur einen Satz, dass den Mädchen nur pauschal bescheinigt werden, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen könnten. Der Schule als auch nun dem VG Würzburg fehle es an einer Begründung. Im Beschluss des Gerichts heißt es:
Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes.
Daher sei ein solches Attest nicht aussagekräftig genug, um die Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen. Vielmehr seien nachvollziehbare Angaben erforderlich, insbesondere um die Gefahr zu reduzieren, dass Gefälligkeitsatteste die Maskenpflicht und deren Wirksamkeit unterliefen.
Maskentragen an Schulen verhältnismäßig
Das Gericht betonte in seinem Beschluss auch nochmal, was inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt sei: Eine angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände sei verhältnismäßig. Die Rechtsgrundlage für die angeordnete Pflicht ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 32 1 in Verbindung mit § 28 I 1, 2 IfSG).
Als legitimer Zweck sei der Kampf gegen die Weiterverbreitung des Coronavirus einschlägig. Dies gelte auch im Schulbetrieb und insbesondere Bayern, da der Freistaat mit steigenden Fallzahlen konfrontiert sei, so das Gericht. Um diesen Zweck zu erreichen sei die Maskenpflicht auf dem Schulgelände auch geeignet und erforderlich. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit wog das VG Würzburg die in Betracht kommenden Grundrechte ab, die durch die Maskenpflicht berührt sein könnten. Im Ergebnis sei die Maskenpflicht unter Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG) und dem gesundheitlichen Wohl von Schülerinnen und Schülern und dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 II 1 GG) aber angemessen – und damit verhältnismäßig.
Knackpunkt Atteste
Die Verordnungsgeber haben in ihren erlassenen Corona-Schutzverordnungen berücksichtigt, dass Menschen mit gesundheitlichen Risiken von der Maskenpflicht befreit werden können. Dies muss durch den behandelnden Arzt per Attest bescheinigt werden. Nach dem Beschluss des VG Würzburg reiche ein pauschales Attest nicht aus – ein genauer Grund für eine Befreiung müsse erkennbar sein.
Dies könnte den Missbrauch beschränken. Mittlerweile sind nämlich Fälle bekannt geworden, in denen medizinische Skeptiker der Maskenpflicht sogenannte „Blanko-Atteste“ ausstellen. Einen Fall aus Hessen, in dem ein Urologe solche „Blanko-Atteste“ zum Download ins Internet stellte, kommentierte der Präsident der hessischen Landesärztekammer Edgar Pinkowski mit Sorge:
Die Ausstellung von Blanko-Rezepten ist berufsrechtlich nicht akzeptabel. Zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung gehört insbesondere die Einhaltung der Regelungen in der Berufsordnung.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Wuerzburg_zur_Befreiung_von_der_Maskenpflicht)
- [Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG](https://jura-online.de/lernen/recht-auf-leben-und-koerperliche-unversehrtheit-art-2-ii-1-gg/3735/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Wuerzburg_zur_Befreiung_von_der_Maskenpflicht)
- [Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/650/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Wuerzburg_zur_Befreiung_von_der_Maskenpflicht)
- [Verhältnismäßigkeit](https://jura-online.de/lernen/verhaeltnismaessigkeit/242/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Wuerzburg_zur_Befreiung_von_der_Maskenpflicht)
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