Neues Gesetz gegen Hass im Netz womöglich verfassungswidrig

Neues Gesetz gegen Hass im Netz womöglich verfassungswidrig

BVerfG bringt Prestige-Projekt des Bundesjustizministeriums ins Wanken

Mitte des Jahres beschlossen Bundestag und Bundesrat ein neues Gesetzespaket gegen Hass im Netz. Aus einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages geht nun hervor, dass das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (BT-Drs. 19/17741 und 19/20163) teilweise verfassungswidrig sein könnte. Dabei beruft sich der wissenschaftliche Dienst unter anderem auf einen aktuellen Beschluss des BVerfG zu ähnlichen Regelungen.  

 

Worum geht es?

Die Verbreitung von Hass im Netz nahm in den letzten Jahren deutlich zu und ist regelmäßig Thema in der öffentlichen Diskussion. Dabei beschränken sich die Folgen der Inhalte nicht nur auf das Online Leben. Teilweise folgten schlimme Taten in der realen Welt. Aktuelle Beispiele sind die Ermordung zweier Menschen im Rahmen des Attentats auf die Synagoge in Halle sowie die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke.

Die Bundesregierung – insbesondere das Bundesjustizministerium unter der Leitung von Christine Lambrecht – hat sich der Sache angenommen und einige Gesetzesänderungen unter dem Titel „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (BT-Drs. 19/17741 und 19/20163) in die Wege geleitet. Die Änderungen wurden schon Mitte des Jahres vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und warten derzeit auf eine Ausfertigung durch den Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier.

Zur Bekämpfung von Hass im Netz wurde bereits 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Ziel war es im Wesentlichen die Anbieter von Social-Media-Plattformen, bei der Bekämpfung von unerlaubten Inhalten, stärker zur Verantwortung zu ziehen. Nutzer konnten Beschwerden über Beiträge einreichen und strafbare Inhalte wurden daraufhin vom Anbieter überprüft. Dabei kam es oft zur Löschung von Beiträgen durch die Anbieter, ohne dass eine strafrechtliche Prüfung eingeleitet wurde. Um neben der Löschung der Inhalte auch eine bessere Strafverfolgung der Urheber sicherstellen zu können, enthalten die neuen Gesetzesentwürfe umfassendere Meldepflichten für die Anbieter der Plattformen.

Anbieter von Social-Media-Plattformen müssten danach neue Systeme einrichten, um bestimmte strafbare Inhalte, direkt an das Bundeskriminalamt (BKA) melden zu können.

 

Wie würde die neue Methode praktisch funktionieren?

Wenn ein Beitrag im Verdacht stehen würde strafbare Inhalte zu erhalten, müsste der Anbieter dies melden. Um eine Strafverfolgung gewährleisten zu können, müssten die Anbieter dafür die IP-Adresse und Port-Nummer des Urhebers an das BKA übergeben. Das BKA würde dabei als Zentralstelle fungieren und Informationen später an die zuständigen Stellen weiterleiten. Wenn das BKA zum Ergebnis käme, dass es sich um strafbare Inhalte handeln würde, müssten die Anbieter der Plattformen weitere Daten zur Identifizierung des Nutzers herausgeben. Bei dieser sogenannten Bestandsdatenabfrage soll das verfassungsrechtliche Problem liegen.

 

Woraus soll sich eine Verfassungswidrigkeit ergeben?

Grundsätzlich geht es bei der Beurteilung von der Weitergabe von Daten um die Vereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Danach soll jeder grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können.

Eine Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung soll sich in diesem Fall aus den gleichen Erwägungen ergeben, welche das BVerfG im aktuellen „Bestandsdatenauskunft II“ Beschluss traf (Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13). Das Urteil befasste sich mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und anderen damit eng im Zusammenhang stehenden Normen.

Im Kern geht es in dem Urteil darum, dass es keine verfassungsmäßige Grundlage für die Übermittlung von Bestandsdaten durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten durch Zuordnung von IP-Adressen gebe. Dies gelte nach dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes in gleicher Weise für die Abfrage von Bestandsdaten durch das BKA. Das BKA könne daher eine vom Anbieter einer Social-Media-Plattform erhaltene IP-Adresse nicht zur Abfrage von Bestandsdaten nutzen, um so die Identität eines Nutzers festzustellen. Die Übermittlung der IP-Adresse sei daher nicht geeignet den Gesetzeszweck der Strafverfolgung zu erfüllen, sodass die neu beschlossenen Gesetze in diesem Punkt verfassungswidrig seien.

 

Könnte der Bundespräsident die Ausfertigung von Gesetzen ablehnen?

Derzeit warten die Gesetzesänderungen auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Vgl. Art. 82 I GG). Eine Ablehnung der Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten ist praktisch äußert unüblich. Es ist sogar rechtlich umstritten, ob und wie weit dem Bundespräsidenten ein sogenanntes Prüfungsrecht überhaupt zusteht. Dabei steht zur Debatte, ob der Bundespräsident ein Gesetz unterzeichnen und ausfertigen muss, wenn er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat.

Der Fall könnte an dieser Stelle nochmal spannend werden, da sich aus dem Gutachten und den vorangegangen BVerfG Urteilen erhebliche Zweifel ergeben, welche sicherlich auch Frank Walter Steinmeier und den Juristen des Bundespräsidialamtes bekannt sein dürften.

Ob das Gesetz trotzdem ausgefertigt wird oder nicht, bleibt also abzuwarten.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-1-i-gg/651/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Neues_Gesetz_gegen_Hass_im_Netz_womoeglich_verfassungswidrig)

 - [Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten](https://jura-online.de/lernen/problem-materielles-pruefungsrecht-des-bundespraesidenten/228/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Neues_Gesetz_gegen_Hass_im_Netz_womoeglich_verfassungswidrig)
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