VG Lüneburg: Kein Anspruch auf Homeschooling wegen Corona-Gefahr

VG Lüneburg: Kein Anspruch auf Homeschooling wegen Corona-Gefahr

Kein Verstoß gegen staatliche Schutzpflichte

Kein Anspruch auf Homeschooling: Zwei Schüler wollten lieber daheim lernen, weil ihre Mutter zur Corona-Risikogruppe gehört und sie nicht gefährdet werden sollte. Das VG Lüneburg lehnte ab.

 

Worum geht es?

Zwei Schüler wollten vom Präsenzunterricht an ihrer Schule befreit werden und lieber zu Hause lernen. Sie machten sich Sorgen um ihre Mutter, die an Asthma Bronchiale erkrankt ist und somit zur Corona-Risikogruppe gehört. Vor dem VG Lüneburg versuchten sie daher, einen Anspruch auf Homeschooling durchzusetzen.

Die 4. Kammer des VG Lüneburg hat jedoch in einem Eilverfahren entschieden, dass ein solcher Anspruch bei den beiden Schülern nicht bestehe. Möglich sei ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht und auf Homeschooling unter gewissen Umständen allerdings schon, dafür müssten aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen, so das VG. 

Zunächst bestünde ein solcher Anspruch für den Schüler, wenn er selbst erkrankt sei. Dann dürfe er das Homeschooling nutzen und müsse nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Ansonsten liege eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Ermessen der Schule. Hierfür wurden im Zuge der Corona-Pandemie die Verwaltungsvorschriften angepasst, insbesondere nannte das VG Lüneburg die Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen von Anfang September 2020. In einer Mitteilung betonte das Ministerium, dass das Land Niedersachsen umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Virus getroffen habe und daher grundsätzlich davon ausgehe, dass in den niedersächsischen Schulen kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Bei Bestehen einer Konstellation wie bei den beiden Schülern, die ihre erkrankte Mutter nicht gefährden wollen, müsste daher ein vom Gesundheitsamt bestätigter Corona-Fall an der betreffenden Schule gegeben sein. Dies sei an der Schule der beiden antragstellenden Schüler allerdings nicht der Fall, so das VG.

 

Regelung nicht zu beanstanden

Abschließend ging das VG Lüneburg auf diese Verwaltungsvorschrift ein. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es:

Die in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift niedergelegte und von der Schule angewandte Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden.

Für diese Schlussfolgerung setzte das Gericht die betroffenen Verfassungsgüter in ein Verhältnis. Die niedersächsische Verwaltungsvorschrift verstoße angesichts der getroffenen Schutzvorkehrungen nicht gegen staatliche Schutzpflichten. Die Kammer des VG führte aus, dass sie vielmehr die kollidierenden verfassungsrechtlichen Güter in verfassungskonformer Weise zu einem Ausgleich bringe. Betroffene Güter seien der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit auf der einen Seite und der staatliche Bildungsauftrag und der Bildungsanspruch des einzelnen Schülers auf der anderen Seite. Verfassungsmäßige Bedenken bestünden ebenso nicht wie ein Anspruch darauf, von jeglichem Rest-Risiko verschont zu bleiben.

 

Niedersächsische Rechtsprechung einig

Mit seiner Entscheidung schloss sich das VG Lüneburg der Auffassung des VG Hannovers an, welches wenige Tage zuvor einen ähnlichen Eilantrag eines Schülers unter Verweis auf die Verwaltungspraxis ablehnte. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht – auch in Fällen von gefährdeten Angehörigen im Haushalt – daran geknüpft werde, ob vom Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme wegen eines Corona-Falls verhängt wurde. Das in der Landeshauptstadt ansässige VG betonte ebenfalls wie das VG Lüneburg den verfassungsgemäßen Ausgleich der Norm. In der Gerichtsmitteilung heißt es: 

Eine derart ausdifferenzierte Regelung bringe die widerstreitenden Interessen zwischen der […] Schulpflicht (§ 63 I 1 NSchG iVm Art. 4 II NV) und dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 II 2 GG sowie – wie im vorliegenden Fall vulnerabler Angehöriger – der Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie aus Art. 6 I GG in verfassungskonformer Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich.

 

Sowohl gegen den Beschluss des VG Lüneburg als auch gegen die Entscheidung des VG Hannover können die betroffenen Schüler Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Verwaltungsvorschriften](https://jura-online.de/lernen/verwaltungsvorschriften/49/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Lueneburg_kein_Anspruch_auf_Homeschooling_wegen_Corona_Gefahr)

 - [Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG](https://jura-online.de/lernen/recht-auf-leben-und-koerperliche-unversehrtheit-art-2-ii-1-gg/3735/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Lueneburg_kein_Anspruch_auf_Homeschooling_wegen_Corona_Gefahr)