Geprelltes Autohaus vs. gutgläubige Käuferin
Wenn ein Auto nach einer unbeaufsichtigten Probefahrt nicht zum Autohaus zurückgebracht wird, sei es dem Eigentümer nicht nach § 935 BGB abhanden gekommen. Ein Eigentumserwerb durch einen Dritten wäre also möglich. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des V. Zivilsenats des BGH hervor (Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19).
Worum geht es?
In seinem Urteil vom 18. September 2020 befasste sich der BGH mit einem erst unterschlagenen und dann weiterverkauften Auto. Ein angeblicher Kaufinteressent hatte Ende August 2017 in einem Autohaus ein Auto zur Probefahrt abgeholt. Nach der Probefahrt hat er das Auto nicht mehr zurückgebracht.
Der vermeintliche Probefahrer hatte sich mit gefälschten italienischen Papieren und einer gefälschten deutschen Meldebestätigung ausgewiesen. Für seine Probefahrt hatte er unter anderem einen Schlüssel und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I erhalten.
Bei dem zu Camping Zwecken geeigneten Fahrzeug handelte sich um einen Vorführwagen der Marke Mercedes Benz im Wert von über 50.000 Euro. Das Auto wurde in den Folgetagen in einem bekannten Internet Verkaufsportal angeboten und schließlich von einer Frau erworben. Eine Übergabe fand am Hauptbahnhof Hamburg statt. Sie zahlte in bar und erhielt dafür das Auto, gefälschte Zulassungspapiere und zwei Schlüssel. Davon stellte sich nur einer als Original heraus. Die Zulassungspapiere enthielten den falschen Namen des Verkäufers und stimmten mit seinen gefälschten Ausweispapieren überein, sodass die Käuferin keinen Verdacht schöpfte. Da das Auto schon als gestohlen gemeldet war, konnte sie das Auto später nicht zulassen.
Wie kam der Fall zum BGH?
In einem darauffolgenden Rechtsstreit verlangte das Autohaus - als ursprüngliche Eigentümerin - die Herausgabe des Fahrzeugs. Die beklagte Käuferin war allerdings der Meinung, selbst Eigentümerin zu sein. Sie verlangte mit einer Widerklage dementsprechend die Herausgabe der echten Zulassungspapiere und des originalen Zweitschlüssels.
Die Widerklage ist in § 33 ZPO geregelt. Sie ist dazu gedacht, sich gegen eine Klage mit eigenen Ansprüchen zur Wehr zu setzen. Damit soll vermieden werden, dass für die gleiche Angelegenheit mehrere verschiedene Prozesse geführt werden müssen.
Das Landgericht Marburg (LG) hatte im April 2018 zunächst die Klage abgewiesen und der Widerklage der Beklagten in einem Versäumnisurteil stattgegeben. Der Kläger erhob dagegen Einspruch. Versäumnisurteile können ergehen, wenn eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint oder sich nicht zur Sache einlässt (Vgl. § 330 ZPO). Gegen Versäumnisurteile kann Einspruch eingelegt werden (vgl. §§ 338 ff ZPO). Der Einspruch hatte in diesem Fall allerdings keinen Erfolg.
Im Dezember 2019 hatte daher das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) - als zuständiges Berufungsgericht - wieder über die Frage zu entscheiden (Vgl. § 511 ff. ZPO). Das OLG sah die Sache anders als das LG. Dort erhielt die Klägerin Recht. Schließlich landete das Verfahren in Wege der Revision beim BGH. Dieser bestätigte in letzter Instanz im Wesentlichen die Entscheidung des LG.
Rechtliche Erwägungen des BGH
Der BGH entschied, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Auto verloren hätte und die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Auto erworben hätte (vgl. § 892 BGB). Dabei sei ein Eigentumserwerb der Beklagten nicht an § 935 BGB gescheitert.
Aus § 935 BGB geht hervor, dass abhanden gekommenen Sachen grundsätzlich nicht nach § 932 ff. BGB gutgläubig erworben werden können. Wenn das Auto also im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen wäre, hätte die Beklagte - egal ob gutgläubig oder nicht - nicht Eigentümerin des Autos werden können.
Nach dem BGH sei das Auto allerdings nicht abhandengekommen. Der dafür grundsätzlich vorausgesetzte unfreiwillige Besitzverlust sei hier nicht gegeben. Durch die Übergabe des Autos zu einer Probefahrt sei der Besitz nicht bloß gelockert worden. Die Probefahrt habe eine Stunde gedauert, wäre unbegleitet gewesen und sei auch sonst nicht technisch überwacht worden. Der Besitz wäre hier deswegen ganz auf den Fahrer übergegangen. Die Täuschung durch den vermeintlichen Probefahrer sei für sich genommen auch nicht geeignet, um eine unfreiwilligen Besitzverlust annehmen zu können.
Die Klägerin berief sich von Anfang an darauf, dass der Probefahrer bloß Besitzdiener (§ 855 BGB) gewesen sei. Dann wäre die Klägerin bei der Probefahrt weiterhin Besitzerin gewesen. Eine Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) sei laut BGH aber auch ausgeschlossen, da kein hinreichendes soziales Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen hätte.
Was folgt aus dem Urteil?
Die Beklagte hat nun einen Anspruch auf Aushändigung der Originalpapiere und des Zweitschlüssels. Damit könnte sie das Auto dann ohne Probleme zulassen. Der Kläger geht zunächst leer aus und kann sich mit Glück in Zukunft an den vermeintlichen Probefahrer halten, um Schadensersatz geltend zu machen. Dafür müsste dieser allerdings ausfindig gemacht werden können.
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
- [Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb](https://jura-online.de/lernen/rechtsgeschaeftlicher-eigentumserwerb-an-beweglichen-sachen/354/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_zum_gutglaeubigen_Erwerb_Kaeuferin_darf_gestohlenes_Fahrzeug_behalten)
- [Widerklage (Behandlung im Gutachten)](https://jura-online.de/lernen/widerklage/3077/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_zum_gutglaeubigen_Erwerb_Kaeuferin_darf_gestohlenes_Fahrzeug_behalten)
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