Staatsanwaltschaft ermittelt gegen "Superspreaderin" von Garmisch: Welche Konsequenzen drohen der Amerikanerin?

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen

Findet deutsches Strafrecht hier Anwendung, obwohl es sich bei der 26-Jährigen um eine US Staatsbürgerin handelt?

Eine 26-jährige Frau soll für einen größeren Corona Ausbruch in Garmisch-Partenkirchen verantwortlich sein. Sie soll trotz Symptomen mehrere Bars besucht haben und dabei möglicherweise mehrere Menschen angesteckt haben. Die Staatsanwaltschaft München II ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung.

 

Worum geht es?

In der Region Garmisch-Partenkirchen gab es einen sprunghaften Anstieg der Corona Infektionen.  Ursächlich war vermutlich eine sogenannte „Superspreaderin“. Mit „Superspreadern“ sind Personen gemeint, die deutlich mehr Personen anstecken als der durchschnittliche Infizierte. Im Verlauf der Pandemie häuften sich die Hinweise darauf, dass es besonders ansteckende Personen gebe, welche vor allem in größeren Menschenmengen viele weitere Personen anstecken würden und so im besonderen Maße zum Anstieg der Infektionszahlen beitragen würden.

Ein solcher Fall soll sich nun in Garmisch-Partenkirchen abgespielt haben. Eine 26-jährige US-Amerikanerin habe am Montag den 7. September einen Corona-Test gemacht, da aufgrund von Symptomen der Verdacht auf eine Corona Infektion bestand. Anstatt bis zum Testergebnis in häuslicher Quarantäne zu bleiben, hätte die Frau in den nächsten Tagen mehrere Kneipen besucht. Am darauffolgenden Mittwoch habe sie dann ein positives Testergebnis erhalten. In der Zwischenzeit soll sie für die Infektion vieler anderen Menschen verantwortlich gewesen sein. Wie viele Personen genau angesteckt wurden, sei noch unklar. Bisher steht im Raum, dass sie an ihrem Arbeitsplatz - einem Hotel für Angehörige des US-Militärs - 24 Personen angesteckt habe. Wie viele Personen zusätzlich in den Kneipen angesteckt wurden ist noch nicht ersichtlich. Eine Nachverfolgung der Infektionsketten gestalte sich als schwierig.

Auf die 26-Jährige können nun ernsthafte Rechtsfolgen zukommen. Es kommen ordnungsrechtliche-, strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen in Betracht. Die Rechtsfolgen hängen überwiegend davon ab, ob die Frau wusste, nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass sie bis zum Ergebnis des Tests in häuslicher Quarantäne hätte bleiben sollen sowie von der Beweisbarkeit der Ansteckungen im Einzelnen.

 

Ordnungsrecht

Seit die Pandemie in Deutschland angekommen ist wurden nach und nach verschiedene Bußgelder für Verstöße gegen Corona-Auflagen eingeführt. Die Höhe Bußgelder unterscheidet sich teilweise von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich kann ein Bußgeld verlangt werden, wenn sich jemand nicht an die behördlichen Auflagen zur Bekämpfung der Pandemie hält.

Garmisch-Partenkirchen liegt in Bayern, sodass das spezifische bayerische Ordnungswidrigkeitenrecht für unseren Fall Anwendung findet. In Bayern ergibt sich ein Bußgeld aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der danach erlassenen Verordnung. Das IfSG enthält verschiedenste Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die zuständigen Behörden. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat nach § 32 Satz 1 IfSG die sog. „Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ erlassen. In dieser sind auch Ordnungswidrigkeiten enthalten, welche mit einem Bußgeld geahndet werden können (Vgl. § 22 der Verordnung i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen der Verordnung und die damit im Zusammenhang stehenden Auflagen verstößt, kann laut dem IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden (Vgl. § 73 Abs. 2 IfSG). Ein so hoher Betrag kommt allerdings in diesem Fall praktisch nicht in Betracht. Die Ordnungsgelder sind für Verstöße gegen Corona-Auflagen durch Kataloge konkretisiert, sodass für den Verstoß gegen die Quarantäne Regelungen mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zu rechnen ist.

Strafrecht

Allerdings könnten der jungen Frau auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Die Staatsanwaltschaft München II ermittelt inzwischen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Da es sich bei der 26-jährigen um eine US-Amerikanische Staatsbürgerin handelt, könnte man sich zunächst die Frage stellen, warum deutsches Strafrecht Anwendung findet. Das StGB liefert darauf gleich am Anfang ein paar Antworten.

Aus § 3 StGB geht hervor, dass das deutsche Strafrecht für Taten  gilt, die im Inland begangen werden (vgl. zum Ort der Tat § 9 StGB). Vorliegend geht es um einen Fall, der sich in Garmisch-Partenkirchen, also in Deutschland zugetragen hat. Eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich demnach schon aus § 3 StGB. Man spricht in dem Zusammenhang auch von Territorialitätsprinzip, da sich hier die Anwendbarkeit des Rechts nach dem Staatsgebiet richtet.

In den §§ 4-7 StGB sind noch weitere Regelungen zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes zu finden. Neben der Anwendbarkeit auf Schiffen oder Luftfahrzeugen unter deutscher Flagge aus § 4 StGB, finden sich in den §§ 5 und 6 StGB noch Bestimmungen, in denen bestimmte Straftaten aufgezählt werden, welche auch in Deutschland verfolgt werden können, obwohl diese außerhalb von Deutschland begangenen wurden. In § 7 Abs. 1 StGB ist darüber hinaus noch geregelt, dass das deutsche Strafrecht für Taten gilt, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Die Ermittlung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich bisher auf eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Eine Körperverletzung kann gemäß § 223 StGB grundsätzlich entweder durch eine körperliche Misshandlung oder durch eine Gesundheitsschädigung begangen werden. Bei einer Infektion und der daraus folgenden Erkrankung würde es sich um eine Gesundheitsschädigung handeln.

 

Zivilrecht

Neben einem drohenden Ordnungsgeld oder einer drohenden Strafe kommen auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Wenn es um die Verletzung sog. absoluter Rechte geht, sollte immer an deliktische Ansprüche gedacht werden. Diese sind im BGB in den §§ 823 BGB geregelt. § 823 I BGB schützt ausdrücklich die Gesundheit. Wer also vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit eines anderen schädigt, macht sich grundsätzlich für einen daraus entstehenden Schaden nach § 823 I BGB haftbar. Daraus können zum Beispiel Schmerzensgelder und Behandlungskosten ersetzt werden. Schwierig wird allerdings der Nachweis sein, durch eine bestimmte Person angesteckt worden zu sein.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Körperverletzung, § 223 StGB](https://jura-online.de/lernen/koerperverletzung-223-stgb/838/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Staatsanwaltschaft_ermittelt_gegen_Superspreaderin_von_Garmisch_Welche_Konsequenzen_drohen_der_Amerikanerin)

 - [Deliktische Anspruchsgrundlagen – § 823 I BGB](https://jura-online.de/lernen/823-i-bgb/142/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Staatsanwaltschaft_ermittelt_gegen_Superspreaderin_von_Garmisch_Welche_Konsequenzen_drohen_der_Amerikanerin)