Mord in 85 Fällen: BGH bestätigt Urteil gegen Krankenpfleger

Mord in 85 Fällen: BGH bestätigt Urteil gegen Krankenpfleger

Die juristische Aufarbeitung geht aber noch weiter

Verurteilung wegen Mordes in 85 Fällen rechtskräftig: Der BGH bestätigt das Urteil des LG Oldenburg gegen einen ehemaligen Krankenpfleger. Damit ist die juristische Aufarbeitung des Falls aber noch nicht zu Ende.

 

Worum geht es?

Das Urteil des LG Oldenburg gegen den ehemaligen Krankenpflegers Niels H. ist rechtskräftig. Der BGH hat jüngst seine Verurteilung wegen Mordes in 85 Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die Feststellung der Schwere der Schuld und ein Berufsverbot bestätigt, indem es die dagegen gerichteten Revisionen verworfen hat.

 

Der Fall Niels H.

Der Prozess sorgt schon lange Zeit für hohes Aufsehen, schließlich gilt Nils H. als womöglich größter Serienmörder der deutschen Nachkriegsgeschichte. Im Verdacht standen sogar mindestens 332 Tötungen, 85 Morde konnten nachgewiesen werden, in weiteren 15 angeklagten Fällen wurde er freigesprochen. Im Zeitraum von 2002 bis Juni 2005 soll der ehemalige Krankenpfleger nach Feststellungen des LG Oldenburg 85 Patientinnen und Patienten in den Kliniken Oldenburg und Delmenhorst Medikamente verabreicht haben, die zu einem Herzstillstand führten. Der Plan des 43-Jährigen soll dabei perfide gewesen sein: Nach Einschätzung der Richter soll er die lebensbedrohlichen Zustände hervorgerufen haben, um sich anschließend durch eine mögliche Reanimation der Patientinnen und Patienten die Anerkennung von Kollegen zu sichern. Ebenso soll er sich den Dank „geretteter“ Personen erhofft und die Spannung genossen haben. Dabei habe er es aber in Kauf genommen, dass die Menschen dabei zu Tode kommen können. In 85 bestätigten Fällen trat dies auch ein.

Erst im Jahr 2005 konnte Niels H. gefasst werden. Damals wurde er auf frischer Tat von einer Krankenschwester ertappt, als er gerade einem älteren Patienten Gilurytmal spritzte und eine Pumpe mit einem lebenswichtigen Medikament abschaltete. Trotz dieses Vorfalls ließ ihn das Krankenhaus noch zwei weitere Tage bei sich arbeiten, sodass er am 24. Juni 2005 einen weiteren Mord begehen konnte, der aber erst später ans Licht kommen sollte. Dies bringt die damals zuständigen Personen in Bredouille – aber dazu mehr am Ende des Beitrags.

 

BGH bestätigt Verurteilung

Die Richter des LG Oldenburg hatten H. im Juni vergangenen Jahres wegen 85 Morden verurteilt. Das Gericht wertete dabei seine Motive als niedrige Beweggründe, in vielen Fällen wurde auch das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen, da er die Arglosigkeit der Patientinnen und Patienten (in Form von Schlaf oder Bewusstlosigkeit) bzw. die Arglosigkeit seiner Kollegen ausgenutzt haben soll. In einigen Fällen wurde der Heimtücke vom LG Oldenburg aber bei den Tötungen verneint, bei denen die Kollegen und Ärzte dem Angeklagten gegenüber bereits misstrauisch waren – und damit nicht mehr arglos.

Durch das Gericht in Karlsruhe wurde das Urteil bestätigt, der BGH hat die Revisionen des Angeklagten sowie eines Nebenklägers verworfen. Durch das Rechtsmittel versuchte der Angeklagte Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel geltend zu machen. Ein Nebenkläger ging ebenfalls in Revision, die sich gegen den Freispruch in einem Fall richtete, in dem das LG Oldenburg H. keine Tötung nachweisen konnte. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in 85 Fällen, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und ein lebenslanges Verbot, beruflich in der Kranken- und Altenpflege oder im Rettungswesen zu arbeiten, ist aber nun rechtskräftig. In einer Mitteilung des BGH heißt es: 

Die […] veranlasste Überprüfung des Urteils und des Verfahrens durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben; sämtliche Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Juristische Aufarbeitung geht weiter

Niels H. wurde verurteilt und verbüßt in der JVA Oldenburg seine lebenslange Freiheitsstrafe. Damit ist die juristische Aufarbeitung des Falls aber noch nicht zu Ende. Im Zuge der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft auf das Verhalten ehemaliger Personen aus den Kliniken aufmerksam geworden. Sie hat daher fünf ehemalige Vorgesetzte H.‘s angeklagt, der Vorwurf: Totschlag durch Unterlassen, teilweise ebenfalls in vielen Fällen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft ist davon überzeugt, dass die ehemaligen Kollegen spätestens Ende Oktober 2001 die Gefährlichkeit des Krankenpflegers hätten erkennen können. Unter anderem soll eine Liste existieren, aus der vorgegangen sein soll, dass die Reanimationen und Todesfälle überdurchschnittlich hoch sein sollen, wenn H. anwesend war. Um das Klinikum Oldenburg vor Rufschädigung zu wahren, sollen die Angeschuldigten zunächst geschwiegen und dann H. mit einem ausgezeichneten Zeugnis weggeschickt haben, mit dem er anschließend in Delmenhorst anfing zu arbeiten – wo er weitere Morde beging.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Mord, § 211 StGB](https://jura-online.de/lernen/mord-211-stgb/748/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Mord_in_85_Faellen_BGH_bestaetigt_Urteil_gegen_Krankenpfleger)

 - [Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB](https://jura-online.de/lernen/unechtes-unterlassungsdelikt-13-stgb/408/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Mord_in_85_Faellen_BGH_bestaetigt_Urteil_gegen_Krankenpfleger)