OVG NRW zu Bordellen in der Coronakrise

OVG NRW zu Bordellen in der Coronakrise

Bordelle dürfen wieder öffnen

Bordelle dürfen in NRW wieder öffnen: Das OVG NRW hat das Verbot der Sexarbeit außer Kraft gesetzt. In seiner Entscheidung ging das Gericht auf die „Atemaktivität“ bei sexuellen Dienstleistungen ein.

 

Worum geht es?

Viele Berufszweige haben durch das Coronavirus starke finanzielle Einbußen erlitten. So auch die Prostitution. Sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten waren lange Zeit untersagt, erst nach und nach wird das Berufsverbot gelockert. In Berlin ist seit dem 1. September die Sexarbeit mit Körperkontakt wieder erlaubt, auch in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein dürfen Bordelle wieder öffnen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen schließt sich gezwungenermaßen an, da das OVG NRW per Eilbeschluss die Untersagung des Angebots von sexuellen Dienstleistungen vorläufig außer Kraft gesetzt hat.

 

Kölner Erotik-Massagestudio erfolgreich vor Gericht

Grundlage für die Entscheidung des OVG in Münster ist ein Antrag eines Kölner Erotik-Massagestudios, dem nun stattgegeben wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen unverhältnismäßig sei. Das Land NRW brachte vor, dass es bei sexuellen Dienstleistungen zu einer erhöhten „Atemaktivität“ kommen würde, die eine Verbreitung des Virus vorantreibe. Damit konnte es das Gericht aber nicht überzeugen. Es sei von einem gleichen Umfang an „Atemaktivität“ wie in Fitnessstudios oder bei privaten Feiern mit bis zu 150 tanzenden und singenden Personen zu rechnen – diese seien aber wieder geöffnet bzw. erlaubt. Außerdem sei die Personenzahl bei sexuellen Dienstleistungen in der Regel begrenzt. In einer Mitteilung des OVG heißt es: 

Bei den regelmäßig auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten dürfte die Gefahr zahlloser Infektionsketten […] wohl nicht in gleichem Maße bestehen wie bei einigen der […] zugelassenen Veranstaltungen.

Zwar sei das Coronavirus mit seinem Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch, was den Erlass von Schutzmaßnahmen grundsätzlich rechtfertige. Durch die erfolgten zahlreichen Lockerungen in anderen Bereichen sei ein bestehendes Verbot der sexuellen Dienstleistungen allerdings unverhältnismäßig.

 

Hygienekonzept für Infektionsschutz

Mit seiner Entscheidung passt sich das Gericht dem Infektionsgeschehen an. Noch im Juni hatte der Senat mit Beschluss entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, die Erbringung sexueller Dienstleistungen zu untersagen, um Corona entgegenzutreten. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung des Virus sei dies aber nun nicht mehr gerechtfertigt. 

Außerdem könne auch im Bereich der Prostitution ein Hygienekonzept einen Infektionsschutz erzielen. Denkbar sind auch andere Auflagen, etwa das Führen einer Kontaktliste für die Kunden, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder ein Alkoholverbot.

Die Entscheidung des Gerichts dürfte die Bordellbetreiber freuen. Dass die Branche durch die Coronapandemie besonders hart getroffen wurde, zeigte zuletzt ein Insolvenzantrag des bekannten Kölner Bordells „Pascha“. In anderen Bundesländern sind Bordelle allerdings weiterhin geschlossen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Verhältnismäßigkeit](https://jura-online.de/lernen/verhaeltnismaessigkeit/242/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_OVG_NRW_zu_Bordellen_in_der_Coronakrise)
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