“Pop-up-Radwege” in Berlin sind rechtswidrig

“Pop-up-Radwege” in Berlin sind rechtswidrig

Gut gedacht – schlecht gemacht?

Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Berlin darüber zu entscheiden, ob die jüngst installierten „Pop-up-Radwege“ in Berlin rechtswidrig seien. Die Berliner Verkehrsbehörde wollte mit mehreren vorübergehend eingerichteten Radwegen eine Alternative zum Autoverkehr und zum öffentlichen Nahverkehr schaffen. Das Verwaltungsgericht Berlin erteilte im Eilverfahren eine Absage. 

Worum geht es?

Durch die Corona-Pandemie haben viele Menschen auf den öffentlichen Nahverkehr verzichtet, um ein persönliches Infektionsrisiko zu verringern. Wer auf ein Auto zurückgreifen kann, kann meist auch ohne den öffentlichen Nahverkehr unkompliziert ans Ziel gelangen. Für Menschen die nicht immer Auto fahren möchten oder kein Auto besitzen ist das Fahrrad eine praktische Alternative geworden. 

Sogenannte “Pop-up-Radwege” wurden an vielen Orten in Deutschland installiert, um den vermehrten Fahrradverkehr sicherer zu gestalten und attraktiver zu machen. Damit sind kurzfristig eingerichtete Fahrradwege gemeint, welche auf der Straße verlaufen und baulich vom Autoverkehr getrennt sind. Diese Idee hat auch die Berliner Verkehrsbehörde verfolgt und mehrere solche „Pop-up-Radwege“ angeordnet und bauen lassen. Dafür wurden Verkehrsschilder aufgestellt und kleine bauliche Änderungen vorgenommen.

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde mit Beschluss der 11. Kammer vom 4. September 2020 (VG 11 L 205/20) entschieden, dass die eingerichteten Radwege rechtswidrig seien und daher die Verkehrszeichen und die Radfahrstreifen entfernt werden müssten.

 

Wie kam es zu dem Verfahren?

Zu dem Verfahren kam es durch einen Antrag eines AFD-Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses. Dieser brachte im Kern vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung der neuen Radwege gebe. 

Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften dürften nur außerhalb der Fahrbahn errichtet werden. Auf der Fahrbahn seien ausschließlich Schutzstreifen für den Radweg zulässig. Der Infektionsschutz zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei eine verkehrsfremde Erwägung und daher untauglich für die Begründung der Radwege. 

Aus diesen Gründen beantragte der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehung  auszusetzen sowie die zugehörigen Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen zu beseitigen.

Die Berliner Verkehrsbehörde stellte sich dem Antrag entgegen. Der Infektionsschutz sei nicht der eigentliche Grund für die Anordnungen gewesen, sondern allein „verkehrliche Gründe“. Durch die Auswirkungen der Pandemie seien die Anordnungen lediglich priorisiert und beschleunigt umgesetzt worden. 

Das Gericht hat nun entschieden, dass die eingerichteten Radwege rechtswidrig seien und entfernt werden müssten. 

 

Was sind die Gründe für die Entscheidung?

Dass die Radstreifen auf der Fahrbahn lägen und diese zunächst nur vorübergehend eingerichtet worden sind, sei rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Erforderlich für die Anordnung eines Radweges sei allerdings, dass die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinweisen würden und die Anordnung dadurch zwingend erforderlich wäre. 

Eine solche Begründung sei seitens der Straßenverkehrsbehörde ausgeblieben. Die Begründung erschöpfe sich weitestgehend in allgemeinen Ausführungen. Insbesondere die Begründung einer konkreten Gefahr durch den Autoverkehr, oder die Beschreibung sonstiger besonderer Umstände, wäre notwendig gewesen und sei nicht erfolgt.

Darüber hinaus dürfe die Pandemie nicht zum Anlass der Anordnungen genommen werden, denn es handele sich dabei nicht um verkehrsbezogene Erwägungen. Auch das Abstellen auf bisher fehlende Radverkehrsanlagen sei für sich genommen nicht als Begründung ausreichend.

 

Was folgt aus dem Beschluss?

Neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit folgt aus dem Beschluss auch eine Anordnung der Folgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Radfahrstreifen müssen demnach entfernt werden. Die Anordnung der Folgenbeseitigung ist immer möglich, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. 

 

Warum ist ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn es um Verkehrszeichen geht?

Bei der Frage nach der Statthaftigkeit des Eilverfahrens im Verwaltungsrecht muss als erstes gedanklich zwischen einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgegrenzt werden. Dabei kann sich an die Regel gehalten werden, dass § 80 Abs. 5 VwGO im Eilverfahren statthaft ist, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre.

Eine Anfechtungsklage wäre in der Hauptsache statthaft, wenn sich der Kläger gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt wehren würde, § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO. Vorliegend geht es im Kern darum, dass sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Fahrradweges, also gegen Verkehrszeichen wehrt. Die Rechtsnatur von Verkehrszeichen ist umstritten. Damit die Anfechtungsklage einschlägig ist, müsste es sich dabei um Verwaltungsakte handeln. 

Nach einer Ansicht sind Verkehrszeichen ihrer Rechtsnatur nach Rechtsverordnungen. Eine andere Ansicht geht davon aus, dass die Rechtsnatur von Verkehrszeichen die der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz. 2 1. Fall VwVfG sei, also ein bestimmter bzw. bestimmbarer Personenkreis vorliege. Die herrschende Meinung bestimmt die Rechtsnatur hingegen nach § 35 Satz 2 3. Fall VwVfG.

Folgt man einer der beiden  Meinungen, die das Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung (Verwaltungsakt) betrachten, ergibt sich die Statthaftigkeit des Eilverfahrens in diesem Fall im Ergebnis aus § 80 Abs. 5 VwGO. Eine Klage des Antragstellers im Hauptverfahren, würde nämlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Das Verkehrszeichen wird - bei der Frage nach der aufschiebenden Wirkung - nämlich der Anordnung eines Polizisten gleichgesetzt.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Antrag nach § 80 VwGO](https://jura-online.de/lernen/80-v-1-vwgo-zulaessigkeit/186/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Pop_up_Radwege_in_Berlin_sind_rechtswidrig)

 - [Rechtsnatur von Verkehrszeichen](https://jura-online.de/lernen/problem-rechtsnatur-von-verkehrszeichen/44/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Pop_up_Radwege_in_Berlin_sind_rechtswidrig)