Mord im Vierecksverhältnis

Mord im Vierecksverhältnis

Eine der Faustformeln im Jurastudium lautet: Je mehr Personen im Sachverhalt auftauchen, desto schwieriger wird es

Im Sommer letzten Jahres entdeckten Pilzsammler in Franken eine Leiche im Wald. Vor dem LG Nürnberg-Fürth hat nun die erste mündliche Verhandlung in einem Mordprozess stattgefunden. Dabei wird einem Tatverdächtigen Mord vorgeworfen und seiner mutmaßlichen Komplizin Anstiftung zum Mord. Hinter der Tat wird eine Art Vierecksverhältnis zwischenmenschlicher Beziehungen vermutet. 

 

Worum geht es?

Am 14. Juli 2019 entdeckten Pilzsammler im Waldstück bei Lauf an der Pegnitz die Leiche eines 27-jährigen Mannes. Schnell stand aufgrund der Verletzungen im Raum, dass der junge Mann Opfer einer Gewalttat geworden sei. Dem tatverdächtigen Mann wird vorgeworfen, sein Opfer durch mehrere Messerstiche, Drosseln und Schläge mit einem schweren Gegenstand getötet zu haben. Dafür soll er den 27-Jährigen unter einem Vorwand zu einem Treffen in der Gegend um Lauf an der Pegnitz bewegt haben. Nun steht er wegen Mordverdacht (§ 211 StGB) vor Gericht. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth deuten auf eine Beziehungstat hin. Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich eine Art Vierecksverhältnis zwischenmenschlicher Beziehungen.

Der tatverdächtige 32-jährige Mann sei vermutlich von der ebenso 32-jährigen Frau zu dem Mord angestiftet worden (Vgl. § 211, 26 StGB). Vor einiger Zeit hätten die beiden eine längere Beziehung geführt. Die Frau war parallel jedoch mit einem 47-jährigen Mann verheiratet. Ihre Ehe sei allerdings bereits zerrüttet gewesen. Ab Herbst 2018 soll sie dann stattdessen eine Beziehung zu dem später getöteten 27-Jährigen aufgenommen haben. Obwohl der tatverdächtige Mann inzwischen selbst verheiratet war, soll er versucht haben die tatverdächtige Frau wieder für sich zurück zu gewinnen. Über einen Zeitraum von mehreren Wochen soll die Tatverdächtige den Tatverdächtigen im Sommer 2019 (mehr als 50-mal) dazu aufgefordert haben, sowohl ihren Ehemann als auch ihren derzeitigen Freund - den getöteten 27-Jährigen - zu töten, damit die beiden wieder zusammen sein könnten. Nach anfänglichem Zögern hätte er sich schließlich dazu bereit erklärt.

Zu einem weiteren Tötungsversuch sei es nur nicht gekommen, da der tatverdächtige Mann rechtzeitig festgenommen worden sei. Beide Tatverdächtige befinden sich in Untersuchungshaft und bestritten die Anschuldigungen während des Ermittlungsverfahrens. Beim Prozessauftakt schwieg der tatverdächtige Mann bisher. Der Verteidiger der mutmaßlichen Anstifterin erklärte hingegen, dass seine Mandantin unschuldig sei.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Verfahren läuft vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 3 GVG ist das Landgericht bei Anklagen wegen Mordes in erster Instanz als Schwurgericht zuständig. Die Zusammensetzung der Strafkammern ergibt sich aus § 76 GVG. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 3 GVG besteht das Schwurgericht aus drei Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) und zwei Schöffen.

 

Welche Mordmerkmale kommen in Betracht?

Wenn wegen Mordes ermittelt wird, muss stets ein Mordmerkmal aus § 211 Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Als Mordmerkmale könnten vorliegend niedrige Beweggründe (täterbezogenes Merkmal), Heimtücke und Grausamkeit (Tatbezogene Merkmale) einschlägig sein. Für eine genaue Prüfung müsste mehr über die Tat bekannt sein. 

Niedrige Beweggründe sind Motive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind. Beispiele dafür sind Rache, Hass und grundsätzlich auch Eifersucht. Bei Beziehungstaten bzw. Taten im Zusammenhang mit Beziehungen bietet sich eine Prüfung niedrigerer Beweggründe oft an.

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung. Heimtücke kann in diesem Fall in Betracht gezogen werden, da das mutmaßliche Opfer von dem Tatverdächtigen unter einem Vorwand zu einem Treffpunkt gelockt wurde und daher wahrscheinlich arglos war.

Grausam ist jede Tötung, die über das erforderliche Maß hinausgeht und aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung erfolgt. Dafür könnten vorliegend die vielen verschiedenen gewaltsamen Tathandlungen - mehrere Messerstiche, Drosseln und Schläge mit einem schweren Gegenstand - sprechen.

 

Exkurs: Wann kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden?

Nicht jeder Verdächtige darf in Untersuchungshaft genommen werden. Die Untersuchungshaft gehört zu den Zwangsmaßnahmen und ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Als erstes muss ein dringender Tatverdacht bestehen. Der dringende Tatverdacht kann als die höchste Verdachtsstufe der StPO bezeichnet werden. Er ist definiert als die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung, vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Die StPO kennt als Haftgründe Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, die Schwere der Tat und die Wiederholungsgefahr. Diese sind in §§ 112 Abs. 2,3, 112a StPO geregelt. Schließlich erfordert die Untersuchungshaft auch das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit, vgl. die §§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO, 113, 116 StPO.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Mord, § 211 StGB](https://jura-online.de/lernen/mord-211-stgb/748/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Mord_im_Vierecksverhaeltnis)

 - [Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO](https://jura-online.de/lernen/untersuchungshaft-112-ff-stpo/1309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Mord_im_Vierecksverhaeltnis)