Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der 17-jährige M bekommt von seinen Eltern zu Weihnachten ein Smartphone. Das aus Japan importierte Modell ist etwas ganz Besonderes. Die Hülle ist aus speziellem Kunststoff gefertigt und macht so aus jedem Exemplar ein Unikat.
Dennoch kommt das Gerät auf dem Schulhof bei den Mitschüler des M nicht sonderlich gut an, was diesen traurig stimmt. Er beschließt daher das Smartphone zu verkaufen. Dieses hat einen Wert von 300 Euro Wert. Der Gebrauchtwarenhändler H gibt M 250 Euro, sodass der M dem H das Smartphone sogleich in dessen Ladengeschäft übergibt.
Als M nach Hause kommt, sind die Eltern entsetzt. Die hatten M bereits ausdrücklich untersagt, das Smartphone weiterzuverkaufen. M soll das Telefon umgehend von H wiederholen. Dafür erstellen sie ein Schreiben. In dem Schreiben schildern sie die Sachlage und erklären, dass sie mit einem Verkauf des Smartphones nicht einverstanden sind und H auffordern, das Telefon an M unverzüglich zurückzugeben. Das Schreiben stecken die Eltern des M in einen Briefumschlag und geben es diesem mit.
Wie geheißen, verlangt M gleich darauf das Telefon von H zurück. Dieser will von M jedoch 300 Euro dafür haben. Auch als M sich ihm als minderjährig offenbart, meint H nur, das könne ja jeder behaupten. M wird von H zur Tür gedrängt und aus dem Geschäft geworfen, noch ehe er sich ausweisen oder das Schreiben seiner Eltern an diesen übergeben kann. Nachdem M noch einmal deutlich auf die Herausgabe des Telefons gedrängt hat, schließt H von innen die Ladentür.
In der folgenden Nacht wird das Smartphone bei einem Einbruch durch den Dieb D aus dem Laden des H gestohlen. Dabei trifft H kein Verschulden, da er wie stets sorgfältig den Laden gut verschlossen und alle üblichen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat.
D wiederum hat das Telefon über Kleinanzeigen im Internet für 300 Euro an den Jurastudenten J verkauft. Dabei trat D gegenüber J wie ein seriöser Geschäftsmann in Erscheinung. Das Smartphone hat D dem J übersandt, bevor die Polizei den J im Zuge der Tatermittlungen gegen D ausfindig gemacht und über die Sachlage umfassend aufgeklärt hat.
J ist der Meinung, er könne das Smartphone behalten, schließlich gehöre es jetzt ihm. Schon gar nicht wolle er es dem M geben, da dieser dem H das Telefon ja freiwillig zu dessen eigener Verwendung überlassen hat.
Frage 1: Kann M das Smartphone von G herausverlangen?
Frage 2: Unterstellt, M hat keinen Anspruch gegen G - welche Ansprüche stehen ihm gegen H zu?
Bearbeitervermerk:
Nehmen sie gutachterlich - ggf. hilfsgutachterlich - zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung.
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