Ist das Berliner Neutralitätsgesetz verfassungswidrig?
Das BAG hat einer muslimischen Klägerin einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin zugesprochen. Ihr wurde eine Stelle als Lehrerin verwehrt, nachdem sie mit Kopftuch beim Vorstellungsgespräch erschien.
Worum geht es?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Rechtsstreit zwischen einer muslimischen Informatikerin und dem Land Berlin entschieden. 2017 hatte sich die Frau für eine Stelle als Lehrerin an einer Berliner Schule beworben. Sie trägt als Ausdruck ihres Glaubens ein Kopftuch, mit dem sie auch zum Vorstellungsgespräch gegangen ist. Im Anschluss an das Gespräch sprach ein Beamter der Zentralen Bewerbungsstelle sie auf ihr Kopftuch an und verwies auf die Rechtslage. Es geht um das Berliner Neutralitätsgesetz, genauer gesagt um dessen § 2.
§ 2 Berliner Neutralitätsgesetz
Lehrkräfte […] in öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole […] und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.
Der Beamte wies die Frau darauf hin, dass sie im Unterricht ihr Kopftuch ablegen müsste. Dies verweigerte die Frau – und wurde nicht eingestellt.
Frau zieht vor Gericht
Daraufhin zog sie vor Gericht und nahm das Land Berlin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch. Das Land habe sie wegen ihrer Religion benachteiligt. Eine Rechtfertigung würde sich nicht aus dem Berliner Neutralitätsgesetz ergeben, da dieses gegen Art. 4 GG verstoße und somit verfassungswidrig sei.
Das Land Berlin erwiderte, dass das Berliner Neutralitätsgesetz sehr wohl verfassungskonform sei. Es erklärte, dass gemäß § 8 I AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflichen Anforderungen zulässig sei – dazu zähle es, keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke im Unterricht zu tragen. Mit dieser Regelung wolle man strikte Neutralität im Schulbetrieb erreichen und präventiv Gefahren für den Schulfrieden vorbeugen.
BAG bestätigt LAG-Entscheidung
Beginnend hatte noch das Arbeitsgericht in Berlin dem Land Recht zugesprochen und lehnte die Klage ab. Anders sahen das die höheren Instanzen. Zunächst wurde das Urteil vom Landesarbeitsgericht (LAG) aufgehoben. Das LAG sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen auf Grundlage von § 15 AGG zu.
§ 15 I 1, II AGG:
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG nun bestätigt. Das Land konnte nicht die Vermutung widerlegen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Religion abgelehnt wurde. Dies stelle eine Benachteiligung im Sinne von § 3 I AGG dar. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehe dabei das Berliner Neutralitätsgesetz, welches die Ablehnung nicht rechtfertigen könne. Das BAG verwies dabei ebenso wie bereits das LAG auf die Rechtsprechung des BVerfG. Für das Verbot von religiösen Symbolen sei eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich. In einer Mitteilung des BAG heißt es:
Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land indes nicht dargetan.
Die Vorsitzende BAG-Richterin Anja Schlewing führte aus, dass die Ausführungen des BVerfG zum Kopftuch bei Lehrerinnen auch in Berlin gelten. Ein generelles Verbot, wie es im Berliner Neutralitätsgesetz normiert ist, sei dem BVerfG zufolge ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit.
Das beanstandete Gesetz müsse aber nicht in Karlsruhe durch die Verfassungsrichterinnen und -richter geprüft werden. Das BAG erklärte, das Berliner Neutralitätsgesetz müsse hingegen verfassungskonform ausgelegt werden.
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- [Glaubensfreiheit, Art. 4 GG](https://jura-online.de/lernen/glaubensfreiheit-art-4-i-ii-gg/310/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Bundesarbeitsgericht_Neues_Urteil_zum_Kopftuch_Verbot_fuer_Lehrerinnen)
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