VG Gießen bestätigt Corona-Einschränkungen an der Uni

VG Gießen bestätigt Corona-Einschränkungen an der Uni

Nur Examenskandidaten dürfen die Bibliothek nutzen, alle anderen vorerst nicht

Ein Jurastudent sammelt Praxiserfahrung: Verwaltungsgerichtlich wollte sich ein Student des zweiten Semesters gegen Corona-Schutzmaßnahmen seiner Uni wehren. Diese beschränkt den Zugang zur Bibliothek nur auf Examenskandidaten – alle anderen dürfen sich nur Bücher leihen, können die Bibliothek sonst aber nicht weiter nutzen.

 

Worum geht es?

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten auch die Universitäten Konzepte entwickeln, um einen Fortgang des Studiums so gut wie möglich zu gewährleisten. So entschied sich auch die Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) für ein Konzept. Eine Maßnahme der Universität ist es, Zugang zu Arbeitsplätzen in der Bibliothek des juristischen Fachbereichs momentan nur Examenskandidaten zu gewähren. Die übrigen Studierenden, die sich nicht in der Examensvorbereitung befinden, könnten aber weiter Bücher ausleihen. 

Ein Jurastudent aus dem zweiten Semester der JLU fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Per Eilantrag ging er vor dem VG Gießen gegen die Maßnahmen seiner Universität vor. Er wollte unter anderem mit einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass ihm die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs ermöglicht wird: Denn ihm werde das Studium mangels Bibliothekszugangs und intensiven Austauschs mit anderen Studierenden unverhältnismäßig erschwert.

 

VG Gießen lehnt Eilantrag ab

Er hatte allerdings keinen Erfolg, das VG Gießen lehnte seinen Eilantrag ab. Das hessische Gericht führte aus, dass die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen den Studenten nicht in seinen Rechten verletzen würde, da sie auf einem Hygienekonzept der JLU beruhe, welches die Corona-Pandemie eindämmen soll. Grundsätzlich sei es daher auch zulässig, die Kapazitäten der Bibliothek zu begrenzen, um Abstandsregelungen zu ermöglichen. Diese Maßnahme diene dem Gesundheitsschutz. Dass die Uni sich für eine Begrenzung auf Examenskandidaten festlegte, würde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, so das Gericht. Das VG Gießen erklärte, dass Examenskandidaten schließlich besonders auf den Zugang und die Nutzung von Literatur angewiesen seien.

 

Einschränkung Hochschulsport ebenfalls zulässig

Neben der Begrenzung der Arbeitsplätze in der Bibliothek wendete sich der Student auch gegen die Einschränkung des Hochschulsports. Die Sportanlagen der JLU waren zunächst nur für den hochschuleigenen Lehr- und Prüfungsbetrieb geöffnet, ab August waren vereinzelte Sportangebote wieder möglich gewesen. Eine private Nutzung war aber untersagt. Der Antragsteller aus dem zweiten Semester wollte aber erreichen, dass ihm die Nutzung des universitären Sportplatzes zum Laufen ermöglicht werde. Mangels Ausgleichssportes werde ihm von der Universität das Studium unverhältnismäßig erschwert.

Aber auch hier sah das VG Gießen keine Verletzung seiner Rechte. Eine Öffnung der Sportanlagen sei nur unter sehr hohem organisatorischen Aufwand möglich, wenn man den Gesundheitsschutz weiter aufrechterhalten würde. Dazu sei die Universität nicht verpflichtet, die schrittweise Öffnung sei verhältnismäßig – und vom rügenden Studenten hinzunehmen.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG](https://jura-online.de/lernen/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-i-gg/309/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_VG_Gie%C3%9Fen_bestaetigt_Corona_Einschraenkungen_an_der_uni)